Patient im Rettungsdienst nicht versorgen, weil er das nicht will, aus persönlichen Gründen?
Guten Tag,
Meine Frage bezieht sich auf die Arbeit im Rettungsdienst.
Wenn ich bei einem Patienten bin, den ich kenne, sei es nun gut oder flüchtig, darf er die Behandlung von mir ablehnen?
Wenn ja, steht das in irgend einem Gesetz?
Danke schon mal im voraus.
9 Antworten
Hi,
ein einwilligungsfähiger Patient kann grundsätzlich jede Behandlung und jede diagnostische Maßnahme ablehnen - Begründen muss er es dir gegenüber nicht, die Gründe sind letztendlich auch unerheblich.
Wichtig sind aus rettungsdienstlicher Sicht in erster Linie eine umfassende Aufklärung und penible Dokumentation - dazu zählt neben dem vollständig ausgefüllten Notfallprotokoll auch eine vom Patienten und von Zeugen unterschriebene Transport-/Behandlungsverweigerung.
Bestehen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit oder besteht akute Lebensgefahr, ist der Notarzt nachzualarmieren. In den übrigen Fällen ist die Sache damit erst einmal abgehakt.
LG
hallo ich weiß nur wie diese regelung in österreich ist. wir haben hier die möglichkeit vom sogenannten revers. dafür muss der patient am einsatzprotokoll einen punkt unterschreiben an dem er angibt dass er auf eine behandlung verzichtet und über die folgen aufgeklährt wurde
ok gut zu wissen aber wenig überraschend das dies bei euch ebenso ist l.g
Gerne. Vieles ist denke ich gleich/ähnlich geregelt aber es gibt schon auch Unterschiede. Mfg.
Solange er Herr seiner Sinne ist darf er alles ablehnen
Da die Gabe von Medikamenten, legen eines Zugangs, etc. alles Körperverletzungen sind, die nur Straffrei sind wenn der Patient einwilligt... klar kann er verweigern sich behandeln zu lassen und wenn Du es trotzdem tust kommt das wohl vor Gericht?!
Es müssen keine Körperverletzungen sein. Kann ja auch das Verbinden einer Wunde sein.
Wenn ein Patient keine Behandlung will, muss man nicht behandeln.
Das ist in Deutschland auch nicht anders👍. Einwilligungsfähige Patienten können immer ablehnen, werden aufgeklärt und sollten unterschreiben, das sie aufgeklärt worden sind und auf eigene Gefahr ablehnen. Rein rechtlich genügt auch mündlich, zu Beweiszecken aber sollte es natürlich schriftlich erfolgen. Mfg.