Parkplatznutzung

3 Antworten

Ist vertraglich nichts vereinbart, dann hat der Vermieter selbstverständlich das Recht, die Parkplätze kostenpflichtig zu vermieten und neu zu verteilen. Sie haben keinen unendgeldlichen Anspruch auf den sog. Besucherparkplatz. Ohne vertragl. Regelung haben Sie überhaupt keinen Anspruch. Auch das Parken hintereinander kann der Vermieter unterbinden, denn es geht über die vertragl. Nutzung hinaus. Wenn der Vermieter schon das Angebot unterbreitet diesen Stellplatz anzumieten, warum machen Sie das nicht. Denn der Vermieter könnte diesen Parkplatz auch an jemanden anders vermieten. MfG

hY pAMISU

Es ist heute so geregelt das bei einer Baugenehmigung für genügend Stellplätze geachtet wird-aber in einem Innenhof kann der Vermieter sich eine extra Einnahmequelle sichern.Er muss aber,falls auf den Parkplätzen ein Auto beschädigt wird dafür aufkommen.Du mietest ja und da es gwerblich ist muss er den Parkraum versichern. Ich zahle auchfür einen Carportplatz 15,00 Euro pro Monat bin aber versichert. Kinder hatten mit Klicker (Murmeln geworfen und meine hintere Scheibe zerstört) Stell das zweite Auto doch einfach ein stückchen weiter auf die Strasse.

Wenn im Mietvertrag nichts vereinbart wurde bezüglich Stellplatz oder wenn kein separater Vertrag über einen Stellplatz gemacht wurde,darf der Vermieter jederzeit die Nutzung der Plätze verbieten oder widerrufen.

Es ist sein Haus,seine Stellplätze und er kann das Handhaben wie er möchte.

Wenn er sagt,dass der eine Parkplatz nur für Besucher da ist,dann ist das so,auch wenn dieser Platz an 360 Tagen frei ist!