Parken vor dem Nachbarsgrundstück/Gartentor erlaubt?
Hallo,
Habe folgende Frage:
Unser Nachbar hat vor Kurzem ein "Ausfahrt freihalten" Schild vor seinen Eingang aufgehangen.
Man darf auf der Straße parken, es gibt keinen abgesenkten Bordstein an seinem Grundstück und vor seinem Gartentor befindet sich ein recht breiter Bürgersteig. Ein Auto würde auch niemals durch sein Gartentor passen. Mit seinem Motorrad oder auch seinem Fahrrad kommt er locker raus ohne irgendwie annähernd ein Auto zu berühren.
Die Frage wäre jetzt, ob man dort trotzdem parken kann oder nicht?
7 Antworten
Wenn du den Weg versperrst wird dein auto abgeschleppt.
So einfach ist das.
Natürlich ist es erlaubt, steht doch bestimmt auch so in der StVO, oder?
Was willst Du denn noch? ..Abs.3 ist doch klar wie Kloßbrühe! ;-) ..Und nirgends ist erwähnt, wie breit oder schmal denn bitteschön eine Grundstücksauffahrt zu sein hat. Wenn jemand einen Quad oder Smart fährt und sich mit 1,70 zurechtfindet, dann hat das so okay zu sein. ...Jemand mit 'nem Hummer braucht warscheinlich doppelt soviel Durchgang und scheißt auf die Höhe von Bordsteinkanten. :-D
Ich, wieso denn ich, ist doch gar nicht meine Frage.
Wenn da kein abgesenkter Bordstein ist und das Türchen eine Einfahrt mit dem Auto nicht zulässt ist das Schild Makulatur.
Nein. Sobald das Schild dort hängt, darfste nicht.
Es geht auch nicht drum, das er mit dem Fahrrad oder Motorrad zwar locker durchpasst. Rechne damit, das dein Nachbar freien Zugang wünscht für evtll.den Fall das ein Sanitätsfahrzeug vorfahren muss, die Feuerwehr im Notfall ungehindert Zutritt haben muß, oder er ungehindert Warenlieferungen entgegennehmen möchte.
Stelltst du dich also trotzdem dorthin, kann er ohne weiteres den Abschleppdienst rufen.
Seit wann muss denn da ein Schild hin, § 12 StVO verlangt so etwas nicht, Zitat:
Für den Begriff der „Grundstücksein- und -ausfahrt“ im Sinne der StVO kommt es nicht darauf an, daß sie in geeigneter Weise befestigt ist und daß die Bordsteine an der betreffenden Stelle abgesenkt sind. Die Erkennbarkeit der Ein- und Ausfahrt kann sich auch aus anderen Anzeichen ergeben.
Nein. Sobald das Schild dort hängt, darfste nicht.
Ein privat aufgehängtes Schild entfaltet keinerlei Wirkung für den öffentlichen Straßenraum.
Rechne damit, das dein Nachbar freien Zugang wünscht für evtll.den Fall das ein Sanitätsfahrzeug vorfahren muss, die Feuerwehr im Notfall ungehindert Zutritt haben muß, oder er ungehindert Warenlieferungen entgegennehmen möchte.
Wünschen kann er sich viel, muss sich aber an die allgemeinen Spielregeln halten. Entweder ist dort eine Grundstückseinfaht, dann ist dort so oder so Parkverbot. Oder es ist keine (Das schmale Gartentor lässt darauf schließen). Dann kann er aber nicht eigenmächtig Parkverbote aussprechen.
Ach, und wo bitte steht der Absatz, wie breit denn bitteschön eine Grundstückseinfahrt zu sein hat? Theorethisch könnte jemand auch privat einen Elektrobuggy fahren, der ohne weiteres durch ein Gartentor passt. ..(Oder einen Quad so wie ich.)
Ich habe nicht ausgeschlossen, das es eine Grunstücksausfahrt sein könnte, ich habe lediglich anhand der Schilderung vermutet.
Dann dürfte man bei uns auf der Straße theoretisch garnicht mehr parken🤔
Wieso? ..hm, Wenn ich recht verstehe, soll lediglich die Breite seiner Ausfahrt (d.h. Gartentor) freibleiben. Von der ganzen Grundstücksseite war ja nicht die Rede, oder?
Ob man es darf oder nicht weiß ich nicht, aber versetze dich mal in die Lage eines Einfahrtenbesitzers. Bei uns stellen sich täglich Leute vor die Einfahrt, sodass man weder rein noch raus kommt, und wenn man sie darauf anspricht sagen sie entweder es dauere nicht lange oder werden sogar frech. Ich kann den Nachbarn verstehen. Gibt es denn keine anderen Parkplätze in der Nähe?
Dann schaue mal in den § 12 StVO.
Hier sind mehrere Einfamilien und Mehrfamilienhäuser auf der Straße. Man parkt auch bri uns vor der Tür. Also jeder parkt da, wo herade ein Platz frei ist. Vor der Tür ist ein recht breiter Bürgersteig. Man kann also sehr angenehm raus und rein ohne sich gestört zu fühlen.
Ich habs nur noch nicht gefunden, überall steht:
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Also, testen, kann nur teuer werden.
Abs. 3 ist klar und einfach, wie Rettungsgasse einrichten.