Ortsabwesenheit bei Hartz4....

5 Antworten

Zu 1. Reichen dir denn keine drei Wochen Ortsabwesenheit?

Wenn du meinst du müsstest länger fortbleiben dann halt eben aus dem Leistungsbezug wieder abmelden.

Sinn und Zweck der Erreichbarkeits-Anordnung ist nämlich in erster Linie die Gewährleistung, dass ein Arbeitsloser zur Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Zu 2. Kinder, die nach § 28 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II bis zum 15. Geburtstag als erwerbsunfähig gelten und Sozialgeld beziehen können, müssen nicht verfügbar und nicht erreichbar sein. Sie müssen beim SGB II Träger keine Erlaubnis einholen, wenn sie in den Ferien und in ihrer Freizeit verreisen wollen. Das sieht auch die BA so (DA 57 zu § 7 SGB II)

Dasselbe muss für ältere Kinder gelten, wenn sie noch zur Schule gehen, und auch für Studenten, wenn sie ausnahmsweise Leistungen nach dem SGB II bekommen.

Zu 3. Hat sich durch v. g. wohl erledigt

Zu 4. Es heißt drei Wochen – die Woche besteht logischerweise aus 7 Werktagen

Du meinst aber sicherlich, ob du verpflichtet bist außerhalb dieser 3 Wochen – wenn du einmal am Wochenende verreisen möchtest, diese auch vorab genehmigen zu lassen.

Dazu heißt es, der Arbeitslose muss an jedem Werktag wenigstens für kurze Zeit in seiner Wohnung sein. An Samstagen und an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen genügt es, wenn er zwischen letztem Posteingang und Sonntag oder Feiertags bis Mitternacht einmal in der Wohnung ist und die Post lesen kann.

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 18:18

Nein 3 Wochen reichen mir nicht!!! Sonst würde ich nicht Fragen. Und würde ich es abmelden könnte ich nicht Leben. Aber ich finde es trotzdem gemein. Ich bin ja nicht arbeitslos, ich bin ja Schülerin, also bin ich ja eh nicht für den Arbeitsmarkt verfügbar..

helmutgerke  18.07.2011, 18:45
@LoriFee

und warum hast du nicht vollständig meine Antwort gelesen?

Hier noch einmal nur für dich;

Dasselbe muss für ältere Kinder gelten, wenn sie noch zur Schule gehen, und auch für Studenten, wenn sie ausnahmsweise Leistungen nach dem SGB II bekommen

V.g . findest du Zu 2. zweiter Absatz - oder über 3.

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 18:50
@helmutgerke

Ja das habe ich schon gelesen nur ich dachte nur meinst damit wenn man ältere Kinder hat und nicht selbst das ist!! Und verstehn warum das so ist tu ichs trotzdem nicht.

helmutgerke  18.07.2011, 19:22
@LoriFee

Also dann so mal ausgedrückt;

Bist du „arbeitsuchend“ – dann beachte das ausgehändigte Merkblatt zur EAO

Bist du „Schülerin“ – dann lege es zu deinen verlorengegangenen Kontoauszügen

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 19:26
@helmutgerke

Und was heißt EAO? und was meinste mit zu verlorengegangen Kontoauszügen legen?? Sorry ich versteh dich nicht.. :/

helmutgerke  18.07.2011, 19:45
@LoriFee

Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können, kurz: Erreichbarkeitsanordnung (EAO) ist eine vom Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit erlassene Anordnung, in der die Anspruchsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld, dass der Leistungsempfänger den Vorschlägen zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten können muss, konkretisiert werden soll.

Wenn du den in meiner Antwort angegebenen Link zu § 7 SGB II öffnest, dann kannst du dort denn vollen Text der EAO nachlesen.

Also nach einmal – als Schülerin hast du zunächst damit nichts am Hut. Das ausgehändigte Merkblatt lege zur Seite und fertig. Du brauchst dazu keine Anrufe tätigen oder sonst was.

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 20:06
@helmutgerke

ja das hat sie mir aber gesagt.. also sie meinte das gilt für uns auch.. und sie weiss ja auch das wir schüler sind.. naja ich ruf sie einfach nochmal an..

Die Frage der Meldung der OAW (Ortsabwesenheit) ist für den Einzelfall fest zu legen und gilt NICHT generell für alle Leistungsempfänger von ALG II.

Ich gehe erst einmal auf deine einzelnen Fragen ein.

Du darfst sehr wohl "Ortsabwesend" sein, wenn es dir möglich ist die Arbeitsvermittlung zu erreichen und wenn sichergestellt ist das dich die Mitteilungen der Arbeitsvermittlung erreichen.

Wenn du z.B. jemand hast der täglich nach deiner Post sieht und dich telefonisch verständigt das ein Termin vorliegt, dann ist das ausreichend. Entscheidend ist das du den Termin wahrnehmen kannst.

Und wenn du die 3 Wochen im Jahr "voll" hast, hat das keinerlei Auswirkungen auf andere Ereignisse, wie Sterbefälle, oder Erkrankungen von Familienmitgliedern. Du musst dann trotzdem die Genehmigung erhalten zu ihnen fahren zu können. Die Leistung dar dir deshalb weder gekürzt, noch gestrichen werden.

Warum diese Bedingungen auch für Schüler gelten können dir nicht einmal die Sachbearbeiter erklären.

Eine Klassenfahrt / Studienfahrt wird bei einer Meldung von dir, ebenfalls angerechnet.

Das ist aber dahingehend uninteressant, das dir trotzdem die Gelegenheit gegeben werden muss deine Familie zu besuchen.

Und zu deiner letzten Frage bezüglich Wochenende kann ich nur Ja sagen. Es zählen einfach alle Tage des Jahres.

Ich denke an diesen Ausführungen siehst du das die Regelungen schlicht und einfach dumm sind.

Um es dir zu vereinfachen erkläre ich es einmal anders.

Wenn du am Freitag deine Post erhalten hast und es ist keine Mitteilung zu einem Termin dabei. Kannst du ohne weiteres bis zum Sonntagabend, abwesend sein, ohne das zu melden.

Wenn du das Jobcenter jeder Zeit erreichen kannst (eine Einladung kann ja frühestens zum nächsten Tag sein), kannst du dir die Meldung einer OAW ebenfalls sparen.

Wenn dringliche Familienangelegenheiten der Fall sind, muss man dir in jedem Fall erlauben Ortsabwesend zu sein. Auch wenn die 3 Wochen voll sind.

Und mit deinem Sachbearbeiter in der Vermittlung, kannst du die spezifischen Gegebenheiten absprechen. Er kann deine Daten im Computer dahin gehend ergänzen und ändern, das du Sondervermerke bekommst, die eine generelle Meldung der OAW ausschließen.

Es gibt sogar Fälle, bei denen der Leistungsempfänger ausschließlich die finanzielle Leistung erhält. Und sich an die Vorgaben bezüglich Wohnfläche und Miethöhe halten muss. Aber von allen anderen Grundlagen des SGB II ist er befreit.

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 18:31

Aso ok, also sollte ich nochmal fragen, ob ich mich davon befreien lassen kann?? Verstehe wenn das geht nicht wieso mein Freund und ich wir beide waren heute morgen da, nicht sofort befreit wurden.. ich meine wir sind ja beide Schüler und ich finde in den Ferien sollte man schon das machen können was man will.. erst Recht ist mir das so wichtig, weil ich dann ja meine Family kaum sehe.. :( hm naja ich frage nochmal nach.. danke für die gute ausführliche Antwort. :)

ZITAT: ANTWORT VON helmutgerke 18.07.2011 - 18:12

Zu 4. Es heißt drei Wochen – die Woche besteht logischerweise aus 7 Werktagen

Das soll dann was heißen? Werktage sind bei mir die Tage, an denen nach normalem Verständnis regelmäßig gearbeitet würde, sprich Montag - Freitag! Jetzt hab ich in dem angegebenen Paragraphen (EAO) gelesen, dass der Samstag noch dazu zählen würde ... aber vom Sonntag war nirgends die Rede. Komischerweise wird das ganze wohl dann auch noch, erschwerend um es allgemein zu begreifen, von Jobcenter zu Jobcenter unterschiedlich gehandhabt. Bei meinem alten Jobcenter wurde mir mitgeteilt, dass die Wochenenden nicht angerechnet werden würden, da auch die Sachbearbeiter des JC am WE nicht verfügbar wären ... bei meinem jetzigen Jobcenter besteht man jedoch darauf, dass jeder Tag gerechnet werden würde, sogar Feiertage! Also wenn es denn so wäre, würde ich in dem Falle als ALG II-Empfänger diskriminiert werden? Denn ein Arbeitnehmer bekommt an den Sonn- und Feiertagen ja auch kein Urlaub abgezogen!?

Auch wenn der Eintrag schon älter ist, würde ich mich gerne aus aktuellem Anlass über eine Antwort sehr freuen.

Du darfst sehr wohl "Ortsabwesend" sein, wenn es dir möglich ist die Arbeitsvermittlung zu erreichen und wenn sichergestellt ist das dich die Mitteilungen der Arbeitsvermittlung erreichen."

Nein darfst Du nicht.Wird auch kein Fallmanager erlauben.

Also soviel ich weiß. 1.ja 2.versteh die frage nicht 3.nein wenn die Fahrt pflicht ist dann nicht. 4.ja auch fürs wochenende braucht man eine genehmigung.

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 17:35

Mit 2. ist gemeint, warum Schüler, wenn diese Hartz4 bekommen auch an diese Ortsabwesenheitsbestimmung gebunden sind?! Für Arbeitslose ist ja klar, damit die Arbeitsvorschläge bekommen können und so, aber man ist ja nicht Arbeitslos und braucht sowas nicht...

TundraLdbz  18.07.2011, 17:37
@LoriFee

Das ist auch so damit man das nicht missbraucht.

LoriFee 
Beitragsersteller
 18.07.2011, 17:42