Wie hoch stehen die Chancen das der D Führerschein nicht verlängert wird bei einer Straftat?
Vor ca. 1 Jahr hatte ich ein Problem mit der GEZ. Ich hatte denen eine unfreundliche E-Mail geschrieben und die haben mich anschließend angezeigt.
Der Polizei habe ich die Wahrheit gesagt, das ich es unverschämt finde von der GEZ Erpresst zu werden und das ich denen ihr Schrott nicht möchte etc... Ich habe sie auch noch beleidigt und gedroht das sie meine Daten löschen sollen... Am Ende musste ich 500 Euro Strafe zahlen. Das entschied die Staatsanwaltschaft Freiburg. Ich bekam eine Anzeige wegen Störung öffentlichen Friends und Nötigung.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg ist bekannt dafür das die sehr streng sind im Gegensatz zu anderen Bundesländern. Die müssen was beweisen und geben stets die höchste Strafe. Ich habe mich damals schon gewundert warum jedes Wort unter die Lupe genommen wurde, obwohl es eigentlich nur Beleidigung war. Alles andere war weit entfernt und für mich unlogisch. Aber daran kann man nichts mehr ändern und ist auch nicht die Frage.
Nun musste ich meinen D Führerschein verlängern und es stellte sich heraus daß die erst Akten prüfen müssen. Sie wissen nicht ob der Führerschein verlängert werden kann. Die Frau meinte nur das die Chancen sehr gering sind.
"NUR" wegen einer Beleidigung meiner Meinung nach. Zuvor hatte ich noch nie was. Das war das allererste Mal das ich was mit der Polizei zu tun hatte. Punkte habe ich noch nie gehabt und mein letzter Strafzettel liegt über 3 Jahre zurück.
Jetzt meine Frage: wie gut stehen die Chancen das mein D Führerschein verlängert werden kann?
3 Antworten
Die FeV besteht aus jeder Menge schwammiger Gummiparagrafen. So gilt auch in deinem Fall, dass "die Annahme" des Nichtvorliegens der nötigen Voraussetzungen bereits zu einer MPU führen kann - sofern sich jemand dazu entschließt, etwas anzunehmen.
§24 FeV:
(1) Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E wird auf Antrag des Inhabers jeweils um die in § 23 Absatz 1 Satz 2 angegebenen Zeiträume verlängert, wenn
(...)
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt.
Die hier genannten Paragrafen 7 bis 19 wären:
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
§ 8 Ausschluss des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis der beantragten Klasse
§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
§ 10 Mindestalter
§ 11 Eignung
§ 12 Sehvermögen
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
§ 14 Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel
§ 15 Fahrerlaubnisprüfung
§ 16 Theoretische Prüfung
§ 17 Praktische Prüfung
§ 17a Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und die praktische Prüfung
§ 19 Schulung in Erster Hilfe
Bei den meißten dieser Punkte wird es wohl keine Zweifel daran geben, dass du sie erfüllst. Alkohol und Drogenproblematik wird nicht vorliegen, bleibt somit noch §11 FeV, Eignung.
Dort heißt es in Absatz 1 unter anderem:
Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird.
Eine Beleidigung oder Nötigung fällt nicht unter "verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze". Diese Taten können (zumindest bei Klasse A und B) nur dann Eignungszweifel begründen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurden.
Das Problem ist, dass bei Klasse D zusätzlich auch noch das Führungszeugnis zur Bewertung herangezogen wird und hier nicht unterschieden wird, ob die Tat im Straßenverkehr begangen wurde oder nicht oder ob gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Alle Einträge werden ausgewertet:
Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
Die Frage ist jetzt, ob die Verurteilung in deinem Führungszeugnis auftaucht. Die Höhe von 500€ spricht eigentlich dagegen, dass das mehr als 90 Tagessätze (drei Nettomonatslöhne) waren, außer du warst zu der Zeit Hartz4-Empfänger und hattest quasi kein Einkommen.
Wenn dort ein Eintrag vorhanden ist, können sich dadurch Eignungszweifel ergeben, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotenzial bestehen. Der Sachbearbeiter sieht nur, dass du wegen Nötigung und Störung des öffentlichen Friedens verurteilt wurdest - warum auch immer. Solche Taten können, auch wenn sie nicht im Verkehr begangen wurden, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hindeuten. Für eine MPU reichen hier bereits "Anhaltspunkte" dafür:
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
7. bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8. wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
Es könnte somit möglich sein, dass eine MPU oder eher ein verkehrsmedizinisches Gutachten gefordert wird, um zu überprüfen, ob das nur eine einmalige Sache war oder ob du so agressiv bist, dass du nicht nur spontan böse Emails schreibst, sondern evtl auch jemanden mit dem vollbesetzten Schulbus von der Straße abdrängst.
Das mit der Staatsanwaltschaft habe ich überlesen, stimmt, dann wird das kaum eine Verurteilung sein.
Dankeschön für die Antwort. Das werde ich definitiv als Beste Antwort auszeichnen.
Ich dachte schon hier wären nur Spaßvögel unterwegs aber mit so einer ausführlichen, hilfreichen Information habe ich nicht gerechnet.
Danke!
... welche GEZ ???
Die gab es vor einem Jahr gar nicht mehr.....
Selbst schuld. Warte ab, was rauskommt. Hier kann dir niemand vorher sagen, welche Entscheidung getroffen wird.
Ja aber vielleicht gibt es jemand der sich auskennt und weiß welche Straftaten für eine Führerschein Verlängerung relevant sind. Da gibt es genaue Vorschriften aber die kenne ich nicht.
Eine Sekunde googlen hilft.
Und nach was soll ich googeln? Ich habe nach über drei Stunden immer noch nichts gefunden.
Sehr schön zusammengefasst.
Ein Einwurf zur vermutlichen Höhe der Geldstrafe. Der FS hat geschrieben:
Meine Glaskugel ist leider etwas verschwommen, aber ich würde da mal ganz vorsichtig einen § 153a StPO hinein deuten... Müsste der FS aber mal bestätigen, dass es keine gerichtliche Verteilung gab.
Wenn es sich tatsächlich nur im eine Geldauflage handeln sollte, gibt es keine Eintragungen im Bundeszentralregister, damit dürfte der Vorfall auf die Verlängerung der Fahrerlaubnis keine Auswirkungen haben.