Offener oder geschlossener Vollzug?
Hallo Leute! Ich bin zu acht Monaten Haft verurteilt worden, und bekam daher einen Stellungsbefehl für den offenen Strafvollzug. Da ich ein Gnadengesuch gestellt habe, hatte mein Anwalt einen Antrag auf Aufschiebung des Stellungstermins gestellt. Diesem wurde stattgegeben. Ich bekam also einen neuen Stellungstermin.
Zu meinem Entsetzten musste ich jedoch feststellen, daß die Haftanstalt, bei der ich mich laut des zweiten Anschreibens zu melden hatte, eine geschlossene JVA ist.
Ich habe also umgehend den Rechtspfleger angerufen. Dieser sagte mir, daß es ein Versehen von seiner Seite sei. Ich solle mir keinen Stress machen, würde ein neues Schreiben bekommen, in dem der Fehler korrigiert sei. Auch er habe die Ansicht, daß der offene Vollzug die bessere Wahl für mich sei.
Dann kam der nächste Brief. Der "Fehler" wurde jedoch nicht korrigiert. Somit habe ich erneut beim Rechtspfleger angerufen. Er sagte mir, daß die erste JVA, sprich die Offene, mich plötzlich als Gefangenen abgelehnt hätte, wie auch immer ich das verstehen darf.
Nun meine Frage: Muß ich mich mit der Entscheidung abfinden? Können die wirklich machen was sie wollen? Ich meine, wäre ich dem ersten Stellungsbefehl nachgekommen, wäre ich im offenen Vollzug gelandet.
Darf es sein, daß ich mir durch den Aufschub ins eigene Fleisch geschnitten habe? Falls nicht, an wen kann ich mich wenden? Bitte helft mir schnell. Am Montag den 23.01.2012 ist es so weit, dann ist es zu spät.
Besten Dank an alle die helfen! Oliver
6 Antworten
Muss ich mich mit der Entscheidung abfinden?
Ja. Da führt kein Weg dran vorbei. Du bist zu einer Haftstrafe verurteilt worden, musst sie absitzen; und es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, sich die "netteste Unterkunft" aussuchen zu können. Ein Rechtspfleger hat diesbezüglich auch keinerlei Entscheidungsbefugnis.
ALLERDINGS hast du als "Selbststeller" auch im geschlossenen Vollzug Vorteile. Du wirst eher für Außenarbeiten, wenn in der JVA möglich, auch als "Freigänger" zugelassen (ggf. direkt nach Haftantritt). Der Unterschied: Außenarbeiten werden von Anstalts-eigenen/-internen Betrieben unter Aufsicht durchgeführt, "Freigang" bedeutet, dass du in einem Betrieb beschäftigt werden kannst, ohne (Beamten-) Aufsicht und die Arbeitswege auch alleine gehen/fahren darfst.
Ob der Aufschub eine Rolle spielte, ist nicht zu beurteilen, es kann sein, dass im offenen Vollzug kein Platz frei war, "leichtere Fälle" bevorzugt werden mussten …
Grundsätzlich noch ein Wort, ohne es dir so anzuraten: Du bist immer "Selbssteller", wenn du freiwillig zum Strafantritt erscheinst. Es ändert nichts am Status, falls du deinen Termin "versäumen" solltest, so lange du nicht von Beamten dahin "begleitet" wirst. Die JVAen sind sowas gewohnt und machen normalerweise keinen Stress deshalb. Für die ist das einfach nur eine Verwaltungsangelegenheit und die Strafe wird ja dadurch auch nicht kürzer.
Hallo Oliver, auch wenn deine Ladung zum Strafantritt für den OV ist/war, bedeutet das nicht dass du sofort bei Antritt hättest da bleiben können. In den meisten Fällen kommt man trotzallem erstmal in den Geschlossenen und dort auf die Zugangsabteilung. Nach einer Woche wird man in der Regel dann verlegt, nachdem alle "Zuständigen" ihr okay gegeben haben. Letztendlich entscheidet der Anstaltsleiter wohin du kommst (nach Aktenlage) und nicht der Rechtspfleger. Wenn du Montag deinen Antritt im GV hast, bespreche dann alles Weitere mit deinem zuständigen Sozialarbeiter, vielleicht gibt es ja doch noch die Möglichkeit einer Verlegung, das wird jedoch alles intern entschieden, hier draussen hat da keiner mehr ein Wort mit zu reden. Toi,Toi,Toi. Vg.
Bevor Du hier in Panik gerätst, mach dich erst mal schlau was offener Vollzug ist. Auch ein offener Vollzug hat mauern oder Zaun mit Stachel Draht. http://de.wikipedia.org/wiki/Offener_Vollzug
Auch ein offener Vollzug hat mauern oder Zaun mit Stachel Draht.
nein, in der Regel nicht, was selbst dein eigener Link beweist^^
Wenn hier jemand die Frage erneut einstellt sollte er auch angeben was er denn zusätzlich wissen will. Sollte er betroffen sein auch nähere Umstände anzugeben.
Wichtig ist zunächst zumindest das Bundesland zu kennen, denn die Vollstreckungspläne der einzelnen Länder sind unterschiedlich (Beispiel: Uli Höneß wäre in NRW z. B. direkt in den offenen Vollzug geladen worden, in Bayern ist das, zu seinem Pech, leider anders).
Nun meine Frage: Muss ich mich mit der Entscheidung abfinden?
Nö. Dein Anwalt kann Haftbeschwerde einlegen.
Können die wirklich machen was sie wollen?
Grins, ja! Stell Dir vor, Du bist in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden.
Darf es sein, dass ich mir durch den Aufschub ins eigene Fleisch geschnitten habe!?
Nö. Ins eigenen Fleisch geschnitten hast Du Dir dadurch, dass Du eine Straftat begangen hast, die so schwerwiegend war, dass Du zu Haft ohne Bewährung verurteilt worden bist. Dazu gehört schon was.
Bitte helft mir schnell.
Warum? Du bist doch selbst schuld! Wenn Du ein braver Junge geblieben wärst, wärst Du auch nicht vor Gericht gekommen. Und noch können sich die Verurteilten in Deutschland ihren Knast nicht selbst aussuchen. Als nächstes verlangst Du wahrscheinlich einen Zimmerservice. Also immer schon brav bleiben und beim Duschen auf keinen Fall nach der Seife bücken.