Notarvertrag anfechtbar aufgrund falscher Angaben zum Güterstand?

4 Antworten

Also selbst wenn man ihnen die durchaus komplizierte Rechtsfolge erklärt müssen sie dennoch zu einen Anwalt. Bei den Wert um des es hier geht sollte es ihnen das schon wert sein. Grundsätzlich könnte § 1375 II Nr 3 BGB hier einschlägig sein.

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 10:45

Danke für den Hinweis. Natürlich habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Ich wollte nur schon vorab Informationen sammeln. Alle Anwälte sind leider überlastet.

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 10:51
@Maleika1509

Kann ja nicht schaden, beim Anwaltsgespräch gezielte Fragen stellen zu können :-)

rechtsanwälte dürfen in einem gratis laienforum keine gratis rechtsberatung machen..

Bitterkraut  30.07.2018, 10:37

Dürfen schon, machen sie aber nicht.

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 10:38
FastReply  30.07.2018, 10:58
@Bitterkraut

Nein das dürfen sie nicht. Man darf eine kostenlose Erstberatung anbieten. Der Rest ist gesetzlich vorgeschrieben, was nicht unterschritten werdend darf.

Wenn sie selber wusste, dass das Hausgrundstück wesentlich mehr wert ist, oder dies wissen konnte - immerhin kennt sie das Haus ja -, kann sie nicht sagen, sie sei im Notarvertrag über die Gütertrennung über den Wert betrogen worden. Warum hat sie sich wissentlich auf diesen zu niedrigen Wert eingelassen?

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 20:12

Ich glaube hier wurde etwas falsch verstanden: Frau A wurde gar nicht darüber informiert, dass der Hauskauf stattfindet und Mann B hat beim Notarvertrag einfach mal so angegeben, dass er in Gütertrennung lebt. Die Ehe wurde in Zugewinngemeinschaft geschlossen. Die Ehe wird frühestens 2019 rechtskräftig geschieden. Damit ist das Haus im Zugewinn enthalten, deshalb der Trick mit dem Nießbrauch an Sohn D und schwupps geht Frau A leer aus nach 33 Jahre Ehe.

Roland Sperling  31.07.2018, 11:07
@Maleika1509

Wenn es so ist, hat die Frau eigentlich kaum was zu befürchten. solange die Scheidung noch nicht eingereicht wurde, gibt es auch noch keinen Stichtag für die Vermögensberechnung. beim Ehemann zählt also alles zum ausgleichspflichtigen Vermögen, was er derzeit besitzt - egal ob vor oder nach der Trennung angeschafft. Der Wert des Hausgrundstücks bestimmt sich nach dem objektiven Marktwert, nicht nach dem (niedrigeren) Kaufpreis.

Dass der Ehemann im Hauskaufvertrag Gütertrennung angegeben hat, ist unwichtig und hat keinerlei Rechtsfolgen.

Die einzige verbleibende Frage ist, ob der dem Sohn eingeräumte Nießbrauch das Vermögen des Mannes mindert. Dazu müsste man zunächst mal prüfen, wie ernst gemeint dieser Nießbrauch eigentlich ist. Ein Nießbrauch, der voraussichtlich nie in Anspruch genommen wird, verringert das Vermögen nicht.

Anwalt einschalten!!!

MonikaDodo  30.07.2018, 17:42

Was er möchte interessiert nicht! Du bist der Auftraggeber!

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 20:17
@MonikaDodo

Stimmt schon. Frau A ist der Auftraggeber und müsste demnach einen vorzeitigen Vermögensausgleich beantragen lassen und dafür auch erst mal alle Kosten für diverse Wertermittlungsgutachten über das gesamte in der Ehe erworbene Vermögen erstellen lassen und Mann B wird alles bestreiten.

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 20:20
@Maleika1509

Dennoch stellt das Haus den größten Teil des gemeinsam en Vermögens dar und Frau A hätte einem Nießbrauchrecht an Sohn D niemals zugestimmt.

Maleika1509 
Beitragsersteller
 30.07.2018, 14:01

Anwalt ist informiert, möchte sich aber während der Trennungszeit mit dem Zugewinnausgleich erst einmal nicht befassen