Niederschlagswasser in der Nebenkostenabrechnung. Muss ich das bezahlen?
Hallo. In meiner Nebenkostenabrechnung steht eine Position Niederschlagswasser. Mein Vermieter hat voriges Jahr Solarmodule aufs Dach bauen lassen. Muss ich den Posten bezahlen? Vor dem Haus ist ein bepflanzter streifen von etwa 1,5 meter bevor ein betonierter weg anfängt. Wenn ich das richtig sehe, versickert dann das Wasser vom Dach ins Erdreich und gelangt nicht in die Kanalisation. Wie soll ich mich verhalten? Muss ich das Bezahlen?
8 Antworten
Hallo - der Vermieter wird doch nur die Gebühren abrechnen (anteilig) die er selbst für das Geäude bzw. Grundstück zahlt. Da gibt es einen Gebührenbescheid. Wenn in dem Bescheid falsch berechnet worden ist (kann ja ´mal vorkommen) kann nur der Grundstückseigentümer dagegen vorgehen. Erstmal sind es umlagefähige Betriebskosten.
Wie das jetzt mit Solarmodulen zusammenhängt - blick ich nicht - die trinken den Regen doch nicht ???
Sehr schöner Trinkspruch!
Niederschlagswasser darf als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Höhe dieser Umlage entnimmt der Vermieter lediglich der Rechnung der Wasserbetriebe. Allerdings ist die Berechnungsgrundlage, die den Wasserbetrieben vorliegt, in sehr vielen Fällen falsch. Wenn man das selber korrigieren möchte, muss man zunächst erstmal die Berechnungsgrundlage von den Wasserbetrieben erfahren, die diese haben. Dann muss man ermitteln, ob derjenige, der diese Berechnungsgrundlage erstellt hat, dazu berechtigt war und aber das richtig gemacht hat. Dann muss man den Fehler den Wasserbetrieben nachweisen. Und zwar Gerichtsfest!
Die Wasserbetriebe müssen dann eine Neuberechnung durchführen und für die vergangenen 3 Jahre gegebenenfalls die Rechnung kürzen. Sie sehen, dass es ein langer und mühsamer Weg, letztlich für 3,70 €. Die Gutachten, die Sie auf diesem Weg brauchen, Fristen wenigstens das hundertfache.
Die Niederschlagswassergebühr wird von der Kommune erhoben. Per Bescheid wird der Grundstückseigentümer beauflagt. Die Höhe richtet sich nach dem Versiegelungsgrad der jeweiligen Teilflächen (Dach, Parkplatz etc.) Was nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, darf natürlich nicht angerechnet werden. Der Vermieter darf die Kosten auf die Mieter anteilig nach Wohnfläche umlegen, vorausgesetzt, er hat das im Mietvertrag vereinbart.
Ja, musst Du, wenn es einen entsprechenden Bescheid gibt...
Der Mieter dieser wunderbaren Republik zahlt an die wohlmeinende gütigen Wasserversorger schon geraume Zeit gleich drei Positionen: angenommenes Trinkwasser, aus der Wohnanlage kommendes wiederaufzubereitendes Abwasser und Wasser aus Niederschlägen, die sich dem Abwasser zur (Wieder-)Aufbereitung zu neuem Trinkwasser hinzugesellen. Streng genommen müßte der Lieferant hierfür die Niederschlagsmenge genauer ausweisen, die sich regelmäßig aus den Dachflächen errechnet wird, über die diese Menge abregnet und durch Regenrinnen aufgefangen und hier ins Erdreich geleitet wird. Fünf Meter weiter regnet's auch, aber das wird nicht mehr zur Berechnung herangezogen. Das Verfahren selbst ist also recht willkürlich! Denn der Wald- oder sonstige Grundstücksbesitzer zahlt schließlich auch kein Geld für Regenwasser, das durchaus auch über sein Grundstück in Mengen ins Grundwasser absickert, um dann von einer Wasseraufbereitungsanlage behandelt zu werden. Doch so lange sich "der Michel" nicht mukkiert... Der Schriftsteller Erich Maria Remarque hat wohl mal angemerkt: "Kein Mensch bleibt ewig dumm", doch mir scheint's wir sind noch um einiges entfernt vom Baum der Erkenntnis.