Neues Garagentor Sammelgarage einbauen erlaubt?
Hi Leute,
Wir haben eine Garage in so einer Anlage wie auf dem Bild. (Auch in grün) ( https://www.google.de/maps/@50.732373,7.063579,3a,66.8y,107.3h,71.25t/data=!3m4!1e1!3m2!1s2hopth8WJfKWH31ipWQ_kw!2e0 ) Wir würden gerne ein neues Garagentor (auch grün) einbauen da das jetzige ziemlich marode ist. Ist dies möglich? Da dadurch eine leichte Veränderung entsteht. Brauchen wie irgendwelche Genehmigungen? Ist eine eigentumsgarage zu einem Einfamilienhaus. Vielen Dank für die Antworten :)
3 Antworten
Eigentlich ist das Bun desland auch noch wichtig, da jedes seine eigene Landesbauordnung hat. Bei uns in Bayern braucht es zum erneuern eines Fenster oder Tores keine Genehmigung. Nicht einmal, wenn man die Größe ändert oder es zumauert. Denke mal, das ein Wechsel eines Tores auch bei euch nicht Genehmigungspflichtig ist.
NRW
Ich bin zuerst auf das Wort Sammelgarage angesprungen. Wenn mehr als eine Familie eine Garage nutzt,ist das eine kommerzielle und keine private Garage mehr. Nun in diesem Falle müsste ein Fachmann die Anlage abnehmen zur Sicherheit. Privat kannst du machen was du willst und bist dafür verantwortlich. Ich spreche immer aus der Sicht wenn durch das neue Tor ein Unfall sich ereignet.
§64 Bauordnung NRW
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(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,
2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,
3. die mit Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,
4. die mit Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten,
5. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,
6. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,
7. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,
8. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.