Masiver Sichtschutz auf der der Terrasse

6 Antworten

Hallo , ich kann mir nicht vorstellen , dass er direkt auf der Grundstücksgrenze bauen darf! Meine Schwiegereltern haben auch eine Doppelahaushälfte und haben die Terrasse zum Nachbarn mit einer schönen weisssen Palisadenwand , 1,80 cm Höhe zu einer ansehlichem Trennlösung dort angebracht. Weder sie noch die angrenzenden Nachbarn können sic darüber beklagen , dass zu wenig Lichteinfall ist! Vielleicht solltet Ihr euch mit euren Nachbarn mal zusammen setzen und auch mal in der Nachbarschaft schauen , wie man die Terassengrenze dort gelöst hat? Auf der anderen Seite kann man eine Mauer auch sehr schön gestalten . Man kann sie verklinkern , oder mit Natursteinen versehen , streichen oder bemalen .... Es gibt einige Möglichkeiten , für eine ansehliche Gestaltung! Eine Mauer aus Natursteinen sieht gar nicht mal so schlecht aus! Obenauf kann man auch die passenden Pflanzsteine anbringen und super schön bepflanzen!

GLG , macht das Beste drauss!!!!

Seehausen  25.05.2013, 18:31

Das sind alles Vermutung, die so nicht richtig sind. Da sind örtliche Gestaltungssatzungen, Bebauungsplanfestsetzungen und Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten.

Zusätzlich sind die Vorschriften des jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzes, des BGB und evtl. Grundbucheintragungen zu beachten.,

Bei GF kannst Du dazu keine seriösen Antworten erhalten

Franticek  24.05.2013, 08:58

Aber auch die schönste Mauer läßt kein Licht durch.

Ich denke, mit der rechtlichen Seite der Frage bist du bei eurem Bauamt besser aufgehoben.

Was den Sichtschutz an sich betrifft - wieso kein Holzgitter, das man beidseitig beranken lassen kann? Und: Willst du tatsächlich Schulter an Schulter mit deinen Nachbarn auf der Terrasse sitzen? Ich glaube kaum, dass eine solche Trennung den Wert des Hauses mindert, aber das ist nur meine Meinung.

Seehausen  25.05.2013, 18:28

Da sind örtliche Gestaltungssatzungen, Bebauungsplanfestsetzungen und Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten.

Zusätzlich sind die Vorschriften des jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzes, des BGB und evtl. Grundbucheintragungen zu beachten.,

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Shaybah 
Beitragsersteller
 24.05.2013, 08:57

Hallo, Danke für deine Antwort. Wir wollen auch nicht, dass unser Nachbar bei uns auf die Teller schauen kann. Unser Vorschlag war ein Sichtschutz aus Holz/Kunststoff den man bepflanzen kann. Dies wurde jedoch mit der Aussage abgelehnt, dass es pflegeaufwändig sei.

latricolore, UserMod Light  24.05.2013, 09:16
@Shaybah

Oh weh - da scheint ihr ja einen richtigen Fitsch gemacht zu haben, mit solchen Nachbarn :-(... - Trotzdem, in eurem eigenen Interesse würde ich es nicht auf totalen Ärger (= Stress) ankommen lassen. Wenn er eine Mauer will, dann lasst ihn halt - für einen evtl. Lichtverlust ist das Material eh unerheblich. UND: Ihr müsst euch finanziell ja anscheinend noch nicht einmal beteiligen :-)) Und wie bereits gepostet - auch Mauern kann man sich verschönern. Ein Rankgitter anzubringen kostet auch nicht die Welt, ebenso wenig wie Clematis oder Kletterhortensien.

Nicht nur für Pflanzen gibt es vorgeschriebene Abstände. Eine Grenzbebauung ist dennoch möglich. Für eine solche Mauer wird eine Baugenehmigung benötigt. Auf dem Bauantrag müßt ihr als Nachbarn ebenfalls unterschreiben, dass ihr einverstanden seid. Ohne eure Unterschrift kann hier zumindest legal keine Mauer entstehen.

Seehausen  25.05.2013, 18:29

Das sind alles Vermutung, die so nicht richtig sind. Da sind örtliche Gestaltungssatzungen, Bebauungsplanfestsetzungen und Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten.

Zusätzlich sind die Vorschriften des jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzes, des BGB und evtl. Grundbucheintragungen zu beachten.,

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Das sächsische NRG ist ein absolutes Negativ- Beispiel für einen Gesetzestext. Da bin ich Besseres gewohnt. Offenbar haben die Bürokraten einen Teil bei Alt-Bundesländern abgeschrieben und den Rest nicht kapiert.

Die schwammigen Formulierungen zur Einfriedung kann jeder interpretieren wie er will . Es ist nur die Rede davon, dass auf der Grenze eine ortsübliche Einfriedung errichtet werden darf. Sehr hilfreich. Im Zweifelsfall muß dann ein Gericht nach dessen Gutdünken entscheiden

Jedenfalls bezweifle ich, dass nach NRG eine Mauer mit 1,85 m als ortsüblich gilt und somit nicht als Einfriedung durchgeht.

Erkundige dich doch mal bei deiner Gemeinde was nach deren Ansicht ortsüblich wäre oder ob sie per Gestaltungssatzung sowieso wietergehende Regelungen haben.

Seehausen  25.05.2013, 18:30

Das sind alles Vermutung, die so nicht richtig sind. Da sind örtliche Gestaltungssatzungen, Bebauungsplanfestsetzungen und Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten.

Zusätzlich sind die Vorschriften des jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzes, des BGB und evtl. Grundbucheintragungen zu beachten.,

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Da sind örtliche Gestaltungssatzungen, Bebauungsplanfestsetzungen und Vorschriften der Landesbauordnung zu beachten.

Zusätzlich sind die Vorschriften des jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzes, des BGB und evtl. Grundbucheintragungen zu beachten.,

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