Nachträgliche Genehmigung für das Dachgeschoss möglich?
Mein Onkel überlegt ein Haus zu kaufen, dass als Zweifamilienhaus ausgelegt ist. Eine Baugenehmigung (ca. 1981) liegt jedoch nur für das Erdgeschoss vor. Das Dachgeschoss wurde dann mal ausgebaut ein paar Jahre später, wahrscheinlich aber nie genehmigt. Jedenfalls gibts da keine Unterlagen. Jetzt die Frage: muss so ein Ausbau überhaupt genehmigt werden bzw. kann man sowas nachträglich genehmigen lassen, auch wenn das schon seit 25 Jahren so ist? Wenn ja, wie funktioniert das? danke schon mal für Antworten...
9 Antworten
Eine nachträgliche Genehmigung ist grundsätzlich möglich. Die Nutzungsänderung ist in den meisten Bundesländern genehmigungspflichtig oder zumindest anzuzeigen (genehmigungsfreistellung).
Die Devise heißt taktisch vorgehen, denn wenn man einen Bauantragt stellt und es ist nicht möglich, so muss es zurückgebaut werden.
Also zunächst einmal einsicht in den Bebauungsplan nehmen (das empfiehlt sich bei einem Immobilienkauf immer und ist auf der Gemeindeverwaltung kostenlos möglich) hierbau insbesondere auf Vorschriften achten die den Ausbau betreffen (Beschränkungen der Nutzung des DG z.B. wg Lärmschutz etc., Stellplatzanzahl - diese ist aber oft in einer Stellplatzsatzung geregelt, Anzahl der zulässigen Wohneinheiten).
Ist die Wohnung genehmigungsfähig (notfalls mal einen Architekten zu Rate ziehen, dieser übernimmt auch die Einsicht in den B-Plan) so besteht eigentlich kein Handlungsbedarf. - Den Bauantrag kann man immernoch stellen.
Ist sie nicht genehmigungsfähig, so sollte man ebenfalls nichts unternehmen, da man sonst schlafende Hunde weckt. Man kann aber aufgrund der geringeren ("legalen") Wohnfläche einen niedrigeren Preis aushandeln.
Gefährlich ist es übrigens, wenn die nicht genehmigte Wohnung vermietet ist und man diese zurückbauen muss.
Grundsätzlich ist hierfür auch eine Baugenehmigung erforderlich. Es wäre ja z.B. möglich, daß das ausgebaute Dachgeschoß dergestalt ausgeführt wurde, daß es der Feuerwehr im Brandfall schwerfiele oder gar unmöglich wäre, Menschen aus diesem Geschoß zu retten. Bei einer verständigen Behörde (je nach Bundesland Bauordnungsamt oder Bauamt) sollte man annehmen, daß das relativ einfach ist. Aber schon aus haftungsrechtlichen Gründen würde ich unbedingt eine Baugenehmigung fordern. Vielleicht kann Dein Onkel ja den Kaufpreis dergestalt aushandeln, daß die Durchführung eines Baugenehmigungsver-fahrens noch vom Verkäufer durchzuführen ist. Im übrigen dürfte ein derartiges Genehmi-gungsverfahren nicht die Welt kosten; das hat aber natürlich mit dem Arbeitsaufwand zu tu'n. Dabei dürfte es von entscheidender Bedeutung sein, was an (zutreffenden) Plänen vorhanden ist. Hast Du z.B. die EG-Pläne, ist die Herstellung der DG-Pläne wesentlich leichter (& kostengünstiger) als wenn éin vollständiges Aufmaß und Baubestands-zeichnungen angefertigt werden müssen.
1. Empfehlung: Bei Bauaufsicht oder Gemeinde Akteneinsicht nehmen
2. Empfehlung: Nachschauen in der Landesbauordnung, ob inzwischen der Dachausbau unter welchen Voraussetzungen baugenehmigungsfrei ist. Wenn ja, nichts machen; wenn nein, Bauantrag stellen.
3. Baurechtliche Probleme kann es nur geben, wenn im DG eine selbsttändige und separate Wohnung bestehen sollte; bei Einfamilienhaus nicht.
Wenn es der Verkäufer nicht weiß, würde ich mal das zuständige Bauamt befragen. Die Genehmigungen werden lokal unterschiedlich gehandhabt (Bebauungsplan?) Am Besten schriftlich anfragen und dokumentieren bzw. einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter machen.
Dazu müsste zunächst geklärt werden, in welchem Bundesland sich das Objekt befindet (Baurecht ist Ländersache). Sofern das Baurecht zum Zeitpunkt des Ausbaus einen genehmigungsfreien Ausbau ermöglichte, wäre es theoretisch denkbar, dass der Ausbau sogar völlig legal war. Allerdings waren Dachausbauten z.B. in Bayern erst ab 2005 infolge einer Änderung der BayBO möglich, und nur, solange keine (genehmigungspflichtigen) Eingriffe in die äußere Gestalt des Gebäudes erfolgten.
Klären kann man das nur bei der zuständigen Genehmigungsbehörde. Handelte es sich allerdings um einen Schwarzbau, kann die Behörde auch die Beseitigung anordnen.