Neuer Durchlauferhitzer - wer bezahlt Mieter oder Eigentümer?

9 Antworten

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Hi,

hab hier was für Dich,

Beschlüsse der Eigentümerversammlung

Die Eigentümerversammlung ist berechtigt, Regelungen hinsichtlich der Verwaltung und des Gebrauch des Gemeinschafts- und des Sondereigentums zu treffen. Diese Regelungen sind in Form von einstimmigen oder mehrheitlichen Beschlüssen zu vereinbaren, die dann für alle Wohnungseigentümer und deren Rechtsnachfolger, also deren Erben und Käufer der Wohnung, verbindlich sind. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer (Negativbeschluss) unterliegt auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrags der gerichtlichen Anfechtung, hat der Bundesgerichtshof 2010 festgestellt. Leistungspflichten gegen den Willen des Schuldners können nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer konstitutiv begründet werden. Ist eine Angelegenheit weder durch das Gesetz noch durch eine Vereinbarung dem Mehrheitsprinzip unterworfen, fehlt den Wohnungseigentümern nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2010 von vornherein die Beschlusskompetenz. Ein dem zuwiderlaufender Mehrheitsbeschluss ist nichtig. Die gesetzlichen Vorgaben können nach § 10 Abs. 2 WEG nur durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, nicht aber im Beschlusswege abbedungen werden. Der BGH hat das sehr dialektisch formuliert: Was danach zu vereinbaren ist, kann nicht beschlossen werden, solange nicht vereinbart ist, dass auch dies beschlossen werden darf

wenn Du mehr wissen willst siehe Link

http://www.palm-bonn.de/beschluss.htm

XtraDry  19.10.2011, 09:30

Jup, danke, da ist es nochmal schwarz auf weiß...

Pifendeckel  19.10.2011, 09:46
@XtraDry

Danke, XtraDry

Pifendeckel  30.10.2011, 17:22
@Pifendeckel

Vielen Dank für das Sternchen.

LG Sophia

Wenn die WEG den Austausch mit Mehrheit beschlossen hat, kann sich ein einzelner Eigentümer dagegen kaum wehren. Die Kosten werden aus der Eigentümer-Rücklage bezahlt. Sollte diese nicht ausreichen, müssen die Eigentümer per Umlage zuzahlen.

Aber als Zwischenfrage: ist es so dass der/die Durchlauferhitzer nur für Küche und ggf. Handwaschbecken im Bad gedacht sind ? Wenn ja, wie wird das Bade/Duschwasser erwärmt ? Wieviel Wohngen von de 9 werden von Eigentümern bewohnt ? Ist sich, auf den Einzefall bezogen, der Mieter bewusst, dass sollte auch das gesamte Bad elekrisch mit ww versorgt werden, dies ein Vielfaches im Vergleich zu Gas-Versorgung kosten wird ? Weiss der Mieter das und wenn ja, möchte der dann auch noch ?

Gegen den Eigentümerbeschluss rechtlich erfolgreich vorzugehen ist fast nicht möglich. Zumal einfach die Gasversorgung, sofern nicht mit Gas gekocht würde, gekappt wurde. Da wäre wenn, eine Möglichkeit !!!!

XtraDry  19.10.2011, 09:26

Ein solcher Beschluss kann nicht mehrheitlich erfolgen. Wenn es überhaupt Gemeinschaftseigentum ist, kann eine Modernisierung mit qualifizierter Mehrheit erfolgen, ansonsten nur allstimmig...

jockl  19.10.2011, 09:39
@XtraDry

Was wäre denn im vorliegenden Fall ein "qualifizierter" Mehrheitsbeschluss ????

XtraDry  19.10.2011, 09:50
@jockl

Im vorliegenden Fall gar nicht, da es sich meiner Ansicht nach nicht um eine Modernisierung handelt, wenn es überhaupt das Gemeinschaftseigentum betrifft...

Aber was ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss ist, solltest Du doch wissen, da Du ja gem. eigenen Aussagen angeblich ehemaliger Hausverwalter und auf dem neuesten Stand der Dinge bist. Ist in § 22 Abs. 2 WEG erklärt, ein Beschluss der der gleichzeitig mit 3/4 aller Kopfstimmen und 50 % aller Miteigentumsanteile gefasst werden muss...

woher weisst du das die Therme in Top-Zustand ist wenn du nie da bist?

jockl  19.10.2011, 09:20

Letztlich ist der Einwand unwichtig.

Bobsie  19.10.2011, 09:07

Er weiss es eben. Da gibt es genug Möglichkeiten, das festzustellen. Aber das war wohl nicht die Frage.

janfred1401 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 09:05

Der Mieter ist im letzten November eingezogen, davor wurde sie gewartet und der Kundendienst hat mir bestätigt das sie einwandfrei ist. Hat 2001 immerhin fast 2000 D-Mark gekostet.

manfred19  19.10.2011, 09:10
@janfred1401

Janfred1401

Mann sollte eine Gastherme etwa alle 2 Jahren Kontrollieren lassen...

janfred1401 
Beitragsersteller
 19.10.2011, 09:19
@manfred19

Die Therme wurde in 2-Jahresintervallen Das letzte mal im Okt 2010 geprüft - mit Stempel natürlich.

Muss ich den Austausch einfach so hinnehmen? Die Gastherme wurde regelmäßig gewartet und ist im Topzustand

Solange die Therme nicht kaputt ist,müsst Ihr gar nichts!

Habt Ihr Nachweise über Terminvereinbarung zum Austausch der Geräte?

Wenn ja;

Meine Meinung:

klar kann er einen Durchlauferhitzer haben,die Kosten für den Einbau soll der Mieter tragen die Kosten für den Durchlauferhitzer der Vermieter.

Der Mieter ist seiner Pflicht nicht nachgekommen und will nur auf seine Rechte pochen.

Hier: ES GIBT WAS UMSONST!

Die Frage stellt sich m.E. gar nicht - aus dem einfachen Grund, dass die WEG dies rechtsverbindlich gar nicht beschließen kann. Die Heizungen (oder auch WW-Aufbereiter) in den einzelnen Einheiten stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Gemeinschaftseigentum dar; anders verhielte es sich bei einer Gesamtheizungsanlage für alle Einheiten. Dies aber widerspräche der genannten Tatsache, dass in der Wohnung eine Gastherme installiert ist.