Nebenkosten der Arge einbehalten was passiert jetzt?

4 Antworten

Hier der Text zum Bußgeld Verfahren in einem anderen Fall:

https://www.elo-forum.org/allgemeine-fragen/94108-bussgeldverfahren-wegen-verspaeteter-abgabe-betriebskostenabrechnung.html

Aufgrung der verspäteten Mitteilung haben Sie Leistungen für die Zeit vom 01.05.2011-31.05.2011 in Höhe von 35,16 Euro zu unrecht erhalten. ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr 2 SGB1 eine Änderung, die für einen Anspruch auf laufende Leistungen erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollsändig oder nicht rechtzeitig mitteilt (§ 63 Abs 1 Nr 6 SGBII) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 63 Abs. 2 SGB II it einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden.Da Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, besteht der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, die Unabhängig von der Erstattung der Überzahlung zu verfolgen ist. Daher habe ich gegen Sie ein Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeite (OWIG) eingeleitet (§ 47 Abs.1 Satz 1 OWIG)

Du mußt demnächst mit einer Anhörung rechnen wegen der Unterschlagung. Nach Auswertung Deiner Aussage wirst du dann den Betrag zurück zahlen müssen. Zusätzlich bekommst du eine Anzeige. 

Dann wird ein Bußgeld von ca. 200 Euro festgelegt was du ebenfalls zu zahlen hast. 

Bekannter von mir hat das hinter sich.

Sven120894 
Beitragsersteller
 13.01.2017, 18:36

Was ist richtig ?

albatros  13.01.2017, 18:28

Das ist schlichtweg falsch.

AntwortMarkus  13.01.2017, 18:46
@albatros

Habe die Schreiben gesehen. Genau so war es.

Als dich die Abrechnung erreichte (Zustellungsdatum), warst du da noch bzw. bereits im Leistungsbezug?

Sven120894 
Beitragsersteller
 13.01.2017, 18:39

Ja da war ich im Leistungsbezug

albatros  16.01.2017, 18:56
@Sven120894

Dann darf das JC das Guthaben als Einkommen anrechnen und zurückfordern. Hinzu kommt, dass die Folgebescheide korrigiert werden, da diese auf Basis der vorherigen Betriebskosten berechnet wurden. Also gibt es Änderungsbescheid (e) und damit zunächst auch eine Kürzung.

Im Zusammenhang mit der Klärung wird vermutlich eine Anhörung stattfinden bzw. deine Stellungnahme erfragt. Da kannst du dein finanzielles Problem darlegen.

Sollte tatsächlich ein Bußgeldverfahren oder eine Strafanzeige erfolgen, darfst du  eine Beratungsbeihilfe (vom Amtsgericht)  für einen Anwalt beantragen bzw. auch eine Prozesskostenhilfe (beantragt der Anwalt beim Amtsgericht) .

Es ist keinesfalls so, dass automatisch immer das JC mit der Keule zuschlägt, es ist aber denkbar und möglich.

Sie werden einfach 144 € weniger auszahlen, was ja auch völlig richtig ist.

Sven120894 
Beitragsersteller
 13.01.2017, 18:01

Natürlich ist das rechtens . Möchte das Geld ja auch zurück zahlen . Gesperrt werde ich aber nicht ?

AntwortMarkus  13.01.2017, 18:47
@Sven120894

Nein. Keine Sperre. Aber Bußgeld 

AntwortMarkus  13.01.2017, 17:55

Plus Bußgeld.