Wie lange muß ich rückwirkend der ARGE die Nebenkostenabrechnung vorlegen, gibt es eine Verjährung?
Seit nunmehr ca. 18 Monaten werde ich immer wieder von der Arge aufgefordert rückwirkend die Nebenkostenabrechnung der vergangenen Jahre (von 2004-2011) vorzulegen. Soweit es mir möglich war bin ich dem auch nachgekommen. Von einer Gutschrift im vergangenen Jahr wurde ich zur Rückzahlung aufgefordert. Käme ich dem nicht nach, würde mir die Zahlung für die Unterkunft verweigert, so die Androhung. Also habe ich notgedrungen das Geld zurückerstattet, mir aber die Gutschrift vom Vermieter ausbezahlen lassen. Schließlich habe ich ja Heizkosten eingespart.
Nun will aber die Arge erneut Unterlagen von 2005 u. 2006. Mit der Androhung der verpflichtenden Mitwirkung usw...
Meine konkrete Frage:** *"Inwieweit bin ich verpflichtet Nebenkostenabrechnungen rückwirkend der ARGE vorzulegen?"*** Gibt es da eine Verjährungsfrist? Wäre da die ARGE nicht verpflichtet gewesen, wenn sie Überprüfungen anstellen will, schon früher die Vorlage der Unterlagen anzufordern?
Bei der aktuellen Nebenkostenabrechnung fehlt dieses Jahr genau der Betrag den ich zurückerstatten mußte, weil ja in der Vergangenheit die Energiekosten gestiegen sind.
Genau das hatte ich der ARGE angekündigt und wollte den Betrag auf dem Konto des Vermieters belassen, damit er im kommenden Zeitraum gegengerechnet werden kann. Von der ARGE bekam ich dazu, wie erwartet keine Antwort.
Nun muß ich einen Antrag zum Ausgleich des in diesem Jahr fehlenden Bertags stellen und komme mir wie ein Bettler und Idiot vor. Hätte ich doch nur keine Heizkosten eingespart!!!
Obwohl die ARGE ja die Energiekostenlage kennt wird so verfahren. Ich halte das für sehr kontraproduktiv.
Ich würde mich freuen, wenn ich zu diesem Problem einen verwertbaren Ratschlag und Aufklärung zur Rechtswirkung bekäme.
MfG. Rainer02
2 Antworten
Wenn ich das richtig verstehe, ist eher durch einen Zufall heraus gekommen, daß Du ein Guthaben bei den Neben- oder Heizkosten hattest und das Geld mußtest Du dann zurück zahlen? Abgesehen davon, daß es mich wundert, daß das Jobcenter nicht JEDES Jahr die Abrechnung verlangt (immerhin kann sich ja immer ein Guthaben ergeben haben), kann bis zu 10 Jahren rückwirkend geprüft werden, da es - falls es weitere Rückzahlungsansprüche gibt - aus meiner Sicht Forderungen aus unerlaubter Handlung wären, für die die Verjährungsfrist des BGB anwendbar ist. Und diese beträgt in diesem Fall 10 Jahre.
Wenden Sie sich am Besten an einen Anwalt. Auch beim Tachles e.V. wird man Ihnen helfen können. Mir wollte man auch Heizkosten aufbrummen. Mein Anwalt, teilte Denen dann aber mit, das Die sich vor Ort selber erkundigen müssten ob da nicht Mehrbedarf, existiert. Meine Wohnung ist von 3 Seiten Aussenwand umgeben. Und im Bad, hat der Zimmermann 2 Löcher gelassen, da der Vermieter, sich ein richtiges Fenster; sparte. Nun ein Halbes Jahr, durfte ich blöde hin und her rennen, bis die ARGE Unternehmung; aufgeben musste.