Nachbar baut Garage/Carport/Terasse auf Grundstücksgrenze ohne Mindestabstand, städt. Bauamt nickt das ab. Wie vorgehen?
Der Fall liegt so: Ein sanierungbedürftiger Altbau wird von einem stadtbekannten Architekten erworben. An das Gebäude anschließen soll nun eine neu zu errichtende Garage mit Terrassenfläche oben und direktem Zugang ins 1. Obergeschoss des Hauses. Unsere Terasse liegt dann direkt gegenüber auf gleicher Höhe. Das Bauamt hat den Plänen statt gegeben, Widerspruchsfrist läuft! Nach Prüfung des Entwurfs durch mich musste ich feststellen, dass der Abstand der Bauwerke nur wenige Zentimeter beträgt, die stadt. Vorschriften verlangen aber m.W. deutlich mehr (Altstadt, teils historisch, Brandschutzvorschriften). Nach den vom Bauamt genehmigten Plänen lägen nun die Gebäude (Terrassen) dicht an dicht (Abstand ca. 20cm), wo vorher eine freie Fläche war von ca. drei Metern war. Das Bauamt behauptet, es gebe da Ausnahmen von dieser Regelung, es sehe keine Probleme. Ich könnte ja einsprechen. Indirekt ließ man durchblicken, dass man als Behörde sehr an dieser Bebauung interessiert sei, da es sich um eine hässliche Baulücke handelt im Altstadtbereich- das ist nachvollziehbar für mich. Der Bauherr -geichzeitig Eigentümer (selbstst. Architekt von Beruf) - will keinen Kompromiss eingehen und die Abstände größer planen. Er sieht offensichtlich keinen Anlass, uns entgegenzukommen, antwortet nicht einmal auf unsere Vorschläge.Er ließ nur durchblicken, dass er nicht daran denkt, einen neuen Bauplan einzureichen. Kann man ggf. einen finanz. Ausgleich von ihm verlangen, und ist das alles rechtens was die städt. Baubehörde da macht? Kann man Entschädigung verlangen, von wem, wie hoch usw. Sinnvoll? Vielen Dank, eilt etwas, da Einspruchsfrist läuft. Ort: Stadt 80 000 Einw. Baden-Württemberg
6 Antworten
Der Fall liegt so: Ein sanierungbedürftiger Altbau wird von einem stadtbekannten Architekten erworben
Völlig irrelevant.
An das Gebäude anschließen soll nun eine neu zu errichtende Garage mit
Terrassenfläche oben und direktem Zugang ins 1. Obergeschoss des Hauses. Unsere Terasse liegt dann direkt gegenüber auf gleicher Höhe.
Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Terrasse des OP unter Unterschreitung der Abstandsflächen bereits unmittelbar an die Grenze gebaut wurde, was baurechtlich zur Folge hat, dass der Nachbar dies ebenfalls darf. So ist es innenstädtisch auch üblich.
Das Bauamt hat den Plänen statt gegeben,
Das muss es auch, sofern die Prüfung keine Verletzung baurechtlicher oder nachbarrechtlicher Belange ergab.
Widerspruchsfrist läuft! Nach Prüfung des Entwurfs durch mich
Woher stammt der Entwurfs-Plansatz? Wurde hier eine nachbarliche Genehmigung oder Stellungnahme eingeholt?
musste ich feststellen, dass der Abstand der Bauwerke nur wenige Zentimeter beträgt,
Normal.
die stadt. Vorschriften verlangen aber m.W. deutlich mehr (Altstadt, teils historisch, Brandschutzvorschriften).
Sofern keine denkmalschützerischen Belange verletzt werden, ist der Normalfall ja gerade das Schließen von Baulücken. Die brandschutzrechtliche Prüfung erfolgt durch das zuständige Referat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.
Das Bauamt behauptet, es gebe da Ausnahmen von dieser Regelung, es sehe keine Probleme.
So ist es.
Ich könnte ja einsprechen.
Ja. Je nach BL bedeutet das aber auch, dass du als Nachbar Klage vor dem VG erheben musst. Viel Spaß.
Der Bauherr -geichzeitig Eigentümer (selbstst. Architekt von Beruf) - will keinen Kompromiss eingehen und die Abstände größer planen. Er sieht offensichtlich keinen Anlass, uns entgegenzukommen, antwortet nicht
einmal auf unsere Vorschläge.Er ließ nur durchblicken, dass er nicht daran denkt, einen neuen Bauplan einzureichen.
Ich wüsste ehrlich gesagt aus dem Geschriebenen heraus auch nicht, warum er das tun sollte. Es gibt keinen Rechtsanspruch darauf, bei Unterschreitung der Abstandsflächen auf einer Seite dem Nachbarn selbige seinerseits zu verbieten. So gesehen könnte man genausogut euch auffordern, die 3m Grenzabstand wiederherzustellen. NB.: Der Grenzbau der Garage ohne Terrassenüberbau ist noch nichtmal genehmigungspflichtig.
Kann man ggf. einen finanz. Ausgleich von ihm verlangen,
Wofür? Es gibt kein durchsetzbares Recht auf ungetrübte Aussicht.
und ist das alles rechtens was die städt. Baubehörde da macht?
Zumindest aus dem Geschriebenen ist nicht Gegenteiliges festzustellen.
Kann man Entschädigung verlangen, von wem, wie hoch usw. Sinnvoll?
Wofür?
Du kannst gegen die Baugenehmigung vor das VG ziehen, wirst aber sehr wahrscheinlich schon mangels Gründen unterliegen. Die Kosten eines Verwaltungsprozesses sind nicht in der RSV versicherbar, und dürften sich etwa bei € 10000.-- bis € 15000.-- bewegen. Minimum, wohlgemerkt.
Einziger Rat: Selbst einen Architekten mit der Prüfung der Genehmigung beauftragen, anschließend ggfs. FA hinzuziehen.
M.E. ist das aber Zeit- und vor allem Geldverschwendung.
1. Eine Terrasse ist kein Gebäude = umbauter Raum.
2. Wenn ich dich richtig verstehe, reicht deine Terrasse bis auf 20 cm an das Nachbargrundstück heran. Warum sollte dann dein Nachbar einen Grenzabstand von 3 Metern einhalten.
3. Deine zukünftigen Nachbarn tun mur heute schon leid.
Nein, der Abstand zum bisherigen Gebäude beträgt drei Meter.
Jetzt soll entgegen (?) den städt. Brandschutzvorschriften eine Verringerung auf 20 cm stattfinden. So sehe ich das als Laie zumindest.
Ansonsten danke für Ihre Stellungnahme.
schaue in der Landesbauordnung nach zur not halt Rechtsanwald in Anspruch nehmen schnellst möglich,aufjedenfal die Angrenzer Benachrichtigung nicht unterschreiben bis es geklärt ist
Was willst Du mit Deinem Anliegen hier? Das läuft auf einen Rechtsstreit hinaus, und dabei kann Dir nur ein (tüchtiger!) Rechtsanwalt helfen!
Die Stadt hat die Planungshoheit, kann entscheiden wo, was gebaut wird. Deine Erfolgsaussichten sind sehr gering. Beiß dir lieber auf die Zunge und spar dir das Geld für den Anwalt. Sorry nichts zu machen.