Nach Wohnungskauf - wem gehört der Keller?
Hallo!
Eine Frau hält 5/7 einer Gemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus. Vier Keller stehen für vier Parteien zur Verfügung. Die Wohnung die sie zuvor mietete, kaufte sie. Im Vertrag (und auch in keinem Vertrag der anderen Besitze/Mieter) ist kein Kellerraum zugeteilt. Nun belegt der ehemalige Besitzer der Wohnung immer noch zwei Keller, von denen einer für die Wohnung der Frau gedacht ist (weil: vier Parteien, vier Keller). Es handelt sich um den Sohn der Hauseigentümer. Wie kommt die Frau nun an den Keller, der ihr seit zwei Jahren versprochen wird?
7 Antworten
In der TE sind die Keller nicht zugeordnet. Dann sind sie GEmeinschaftseigentum. Es gibt auch evt. eine Gemeinschaftsordnung, evt. ist hier was mit den Kellern geregelt. Wenn es keine schriftlichen Regelungen gibt könnte das über einen Beschluss gehen, aber dazu braucht es 50 % der Anwesenden als Ja.
Wie kommt die Frau nun an den Keller, der ihr seit zwei Jahren versprochen wird?
In dem Wort steckt doch schon die Falschheit - ver ist keine gute Silbe und auch wenn sich das positiv anhört, im Enteffekt stellen sich diese Wörter als negativ heraus,,, verliebt, verheiratet, vererbt etv.
Es wird schwer, dass die Frau einen Keller bekommt, diese Frage hätte sie vor Unterschrift hier stellen sollen. Oder was schriftliches kann man viel versprechen um die Bude zu verkaufen.
Das was Du da beschreibst ist keine WEG, sondern eine unabgegrenzte Eigentümergemeinschaft. Da gehört allen Eigentümern alles gemeinsam. Bei einer WEG wäre der Kellerraum durch die Teilungserklärung einer bestimmten Wohnung zugeordnet.
Was bleibt, ist sich einigen zu müssen.
Wenn das wirklich so stimmt, was ich kaum glauben mag, ist der Keller Gemeinschaftseigentum ohne Zuordnung an einzelne Wohnungseigentümer. Bring auf der nächsten WEG-Versammlung als Tagesordnungspunkt ein: Zuordnung der Kellerräume zu den einzelnen Wohnungen. Man müßte zudem überprüfen lassen, ob man die Teilungserklärung um Sondernutzungsrechte ergänzen könnte. Das müßten aber alle Eigentümer dann gemeinsam machen.
Bist Du sicher, daß es ein Mehrfamilienhaus ist? Dann müssen sich die Vermieter eben zusammenraufen und gut ist. Wenn es aber eine WEG ist, was ich vermute, wird ja die Zuordnung in der Teilungserklärung geordnet sein und der Fremdnutzer bekommt dann eben vom rechtmäßigen Eigentümer eine Rechnung für die Nutzung in Höhe von 25,00 EUR/Monat und wenn die Euronen nicht kommen, eben eine Klage zugestellt und gut ist. Oh, Entschuldigung. Ich lese gerade: Streiche somit das DU und setze das Sie, wo es immer auch hingehört.
In dem Sie zunächst eine Forderung an den Vorbesitzer stellt,einen Grundbuchauszug/ notariellen Kaufvertrag vorlegt und ggf.über einen Anwalt den Rechtsweg beschreitet. Die fünf siebtel dürften sich wohl nicht auf die Kellerräume beziehen...,sondern auf die Grundstücksgröße,die Wohnfläche.Allerdings ,wenn bei den anderen Parteien kein Kauf des Kellers verbunden war,diese Ihn trotzdem nutzen,als Besitz gebrauchen, heißt dies nicht zwingend,das Du dies auch so handhaben kannst.LG
Danke für die Antwort! Das hieße ja quasi, dass einer der Wohneigentümer, lediglich weil vertragl. bei keinem etwas festgelegt wurde, zwei Keller nutzen darf und dabei kein Recht verletzt? Würde dann gelten, dass der jetzige Nutzer den zusätzlichen Keller aus Gewohnheit(srecht) weiter nutzen darf?
Ich denke so könnte man es sehen.
Wenn der Keller kein Bestandteil der Kaufsache ist, gibt es auch keinen Anspruch darauf. Verträge sollte man vor dem Abschluss lesen und verstehen - auch und gerade dann, wenn sie vor dem Notar geschlossen werden.
Richtig, leider ist Vertrauen in der Gesellschaft ein wichtiges Gut welches von vertauenslosen Menschen benutzt wird.
Ich bin mir sicher, dass die Frau sehr genau prüft, was sie unterschreibt. Als Information ist vllt noch wichtig, dass keiner der Parteien vertragl. ein Keller zusteht. Somit würden die Keller laut Ihrer ja niemandem oder allen gemeinsam gehören?
Danke für die Antwort! In dieser Teilungserklärung ist der Keller nicht erwähnt. Was bedeutet das? Dass er quasi jedem zur Verfügung steht oder bloß noch zugeteilt werden muss oder vllt. gar einzuklagen oder zumindest rechtl. (z.B. per Frist) einzufordern ist?