Nach dem Tod des Ehegatten verkauft die Witwe das gemeinsame Haus. Welche Ansprüche haben die Kinde
Nach dem Tod des Ehegatten verkauft die Witwe das geimeinsame Wohnhaus. Welchen anspruch haben die gemeinsamen Kinder?
10 Antworten
Nach dem Erbrecht sind die Kinder erbberechtigt, die Witwe nicht.
Allerdings steht ein Testament mit seinen Regelungen höher als die gesetzliche Erbfolge.
In den meisten Fällen schließen Ehegatten ein Testament auf Gegenseitigkeit, d.h. der jeweils überlebende Ehegatte erbt. Erst nach dessen Tod greift die gesetzliche Erbfolge, es sei denn, das Testament greift auch hier ein.
Es gibt die Möglichkeit, einen Pflichtteil einzuklagen unter bestimmten Voraussetzungen.
Nach dem Erbrecht sind die Kinder erbberechtigt, die Witwe nicht.
Falsch. Der Ehepartner ist gesetzlicher Erbe. Bei Zugewinn erbt er 50% des Nachlasses (25% Erbe und 25% Zugewinn), bei Gütertrennung 25% (3 oder mehr Kinder), 33,3 % (2 K.) oder 50% (1 K.) :-O
Die Kinder können ihr Pflichtteil verlangen.Eine Hälfte des Erlöses gehört der Ehefrau, und die andere Hälfte wird unter der Ehefrau und den Kindern aufgeteilt.
Danke ! ^^
Keine das das Haus nach dem Tod ihr gehört sofern er die Kinder nicht als "mitbesitzer" im Testament festgelegt hat :)
Kann in Deutschland abweichen da ich Schweizer bin :)
Sein Anteil am gemeinsamen Haus gehört zur Erbmasse, insofern haben die Kinder auch daran einen Pflichtteil.
kommt auf das Testament an, vielleicht wae die Frau alleinerbin dann bekommen kinder nur Pflichtteil
Der Pflichtteil bezieht sich auf das gesamte Vermögen, dazu gehören auch Immobilien.
Sofern die Immobilie überhaupt im (Mit-)Eigentum des Verstorbenen lag :-O
Es war vom "gemeinsamen" Haus die Rede.
Der Pflichtteil bezieht sich auf das gesamte Vermögen, dazu gehören auch Immobilien.
Nein, der Pflichtteil bezieht sich auf den Nachlass des Verstorbenen - wurde das Haus der Witwe als Vermächtnis zugewandt, gehört es nicht dazu und die Kinder haben gerade keine Ansprüche daran:-O
Ist der Klassiker schlechthin, um dem überlebenden Parner einen ruhigen Lebensabend in gewohnter Umgebung eines gemeinsamen Hauses zu ermöglichen, ohne das die Kinder mit Pflichtteilsforderungen einen Verkauf und Auszug erzwingen können :-)
Gemeinsam bedeutet weder hälftig noch schließt es Nießbrauch, Wohnrecht, Alleinerbschaft oder freie Verfügung bei Verkauf aus :-)
Somit könnte ja der Verstorbene zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen als Vermächtnis der Witwe zuwenden und damit die Kinder um ihr Pflichtteil bringen?! Spannend...
Der Pflichtteil besteht ja immer noch an dem übrigen Vermögen. Und nach dem Tode der Witwe erst recht als volles Erbe. Dann kann der erfüllt werden - nicht vorher.
Sie erst einmal zu versorgen, einen ruhigen Lebensabend in gewohnter Umgebung zuzusichern, bevor fordernde Erben die Mutter in ein Pflegeheim oder billige Wohnung abschieben, um schnell das gemeinsame Haus aus Profitgier zu verscherbeln, eine durchaus vernünftige, verantwortungsbewusste Sache :-)
Und wenn kein übriges Vermögen vorhanden ist? Soll vorkommen. Ich kenne es so, wie costacalida es beschreibt. 3/4 geht an die Witwe, 1/4 an die Kinder. Völlig unabhängig davon, ob es sich um Immobilien oder Sparkassenbuch handelt.
kommt darauf an... haben die Kinder mit der Witwe geerbt? Also sind sie Mitbesitzer? Wenn nicht, dann haben sie gar keinen Anspruch
Ach, ja....................
Bei gesetzlicher Erbfolge, erben die Frau und die Kinder gemeinsam jeweils die Hälfte des Besitzes des Vaters/Mannes.
Sprich der Frau gehören dann 3/4 des Hauses, den Kindern zusammen 1/4.
Daher leiten sich dann acuh andprüche ab. Aber wer will das in so einer Situation schon??
Stimmt nicht.
Klar stimmt das, hab ich selbst grade eben erst durchgemacht!
Dann hast du dich über den Tisch ziehen lassen oder dein Anwalt hat das Geld :-O
Bei Gütertrennung wäre es bei drei Kindern genau umgekehrt, beim Regelfall Zugewinngemeinschaft erbt die Witwe die Hälfte, die andere Hälfte teilen sich alle Kinder des Verstorbenen anteilig.
Korrekt.