Mutter soll alles erben?

3 Antworten

Da es kein Testament gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Deine Mutter erbt (wenn keine Ehevertrag abgeschlossen wurde, in dem Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart ist) 1/2 und du mit deinen Geschwistern je ein 1/6.

Wenn nun Ihr als Kinder eures Vater möchtet, dass eure Mutter alles haben soll, gibt es drei Lösungen.

  1. Ihr übertragt eure Erbteile (notarielle Beurkundung) an eure Mutter, sodass sie Alleinerbe wird. Das wäre die sauberste Lösung. Nachteil ist jedoch, dass der Schenkungsteuerfreibetrag bei einer Schenkung von Kind an Mutter nur 20.000,00 € beträgt. Wenn das Nachlassvermögen also größer als 120.000,00 € ist, würde Schenkungsteuer von mindestens 7 % über dem darüber hinausgehenden Betrag anfallen (siehe auch diese Tabelle (Steuerklasse I): http://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html)
  2. Ihr übertragt anstelle der Erbteile die jeweiligen Nachlassgegenstände und das Barvermögen an eure Mutter. Das wäre die praktischste Lösung. Hier gilt die gleiche Steuerproblematik. Vorteil daran ist lediglich, dass es keiner notariellen Beurkundung bedarf.
  3. Ihr könntet das euch angefallene Erbe ausschlagen. Das wäre die komplizierteste und unsicherste Lösung. Wenn Ihr als Kinder ausschlägt, dann treten zunächst eure eigenen Kinder an eure Stelle. Diese werden entweder von ihren Eltern vertreten wenn sie minderjährig sind, ansonsten müssen sie das Erbe selbst ausschlagen. Wenn alle Kinder ausgeschlagen haben, dann erben die Eltern deines Vaters, also eure Großeltern. Wenn diese nicht mehr leben, dann erben deren Kinder, also die Geschwister deines Vaters und damit eure Tanten und Onkel. Schlagen diese aus, erben deren Kinder. Wenn auch hier alle ausgeschlagen haben, geht es weiter mit den Großeltern eures Vaters, also euren Urgroßeltern. Erst wenn diese nicht mehr leben, würde aufgrund gesetzlicher Erbfolge eure Mutter als Alleinerbin gelten.


Den Nachteil an der ganzen Ausschlagungswelle seht ihr vielleicht selbst schon. Zunächst einmal kostet es Geld, Zeit und Nerven eurer halben Verwandtschaft und außerdem habt ihr keinerlei Sicherheit, ob auch nur einer der Verwandten sagt "Nö, warum sollte ich ausschlagen? Ich erbe lieber etwas, auch wenn es wenig ist." Solche "Querluanten" gibt es zu 99 % immer. Im Übrigen ist es so, dass die Ausschlagung eines minderjährigen Erben der familiengerichtlichen Genehmigung bedürften könnte wenn die Eltern dieses Kindes selbst schon verstorben sind. Das Familiengericht prüft nach, ob der Nachlass werthaltig ist und wird die Ausschlagung nicht genehmigen, wenn etwas da ist.

Die Ausschlagungslösung setzt im Übrigen voraus, dass Ihr als Kinder eures Vaters die Ausschlagungserklärung innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis seines Todes beim Nachlassgericht abgegeben habt. Wenn Ihr über diese Frist hinaus seid, dann könntet Ihr die Erbschaft höchstens noch anfechten, das dann aber unverzüglich.

Sofern Ihr die (unsichere) Ausschlagungslösung wählt, würde ich euch raten unverzüglich einen Notar aufzusuchen und mit ihm das alles mal zu besprechen. Vielleicht hab ich mich aber auch nur fusselig geschrieben und Ihr könnt die einfache Übertragung der Gegenstände bzw. Erbteile machen, weil es steuerlich keinen (großen) Nachteil birgt bzw. Ihr die Steuer in Kauf nehmt. :)

Hufnagl  06.01.2016, 12:18

Da haben wir jetzt beide einen Fehler gemacht. Die Eltern sind Steuerklasse II und nicht I (wie von mir geschrieben), sodass ein Steuersatz von mindestens 15% anfällt.

Der Freibetrag zu 20.000,00 € stimmt aber.

Die Eltern sind gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur dann in der Steuerklasse I, wenn sie selbst aufgrund Todes etwas erwerben, d.h. wenn das eigene Kind stirbt und die Eltern dann erben. Nur dann gilt der höhere Freibetrag von 100.000,00 €. Wenn die Kinder aber zu Lebzeiten eine Schenkung an die Mutter machen (und nichts anderes liegt vor, wenn das Erbe vom Vater an die Mutter gegeben wird), gelten nur die geringen 20.000,00 €.

wfwbinder  06.01.2016, 04:02

   Nachteil ist jedoch, dass der Schenkungsteuerfreibetrag bei einer Schenkung von Kind an Mutter nur 20.000,00 € beträgt.

Wie kommst Du zu der Ansicht?

Eltern sind Steuerklasse I. § 15 Abs. 1, Nr. 4 ErbStG.

FReibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG 100.000,- Euro.

Es gibt doch noch die Lösung der "Einvernehmlichkeit" (die sich dann erst nach dem Tod der Mutter wieder meldet)
Laßt alles nach Erbrecht laufen... nur ihr beansprucht, fordert also die Herausgabe des Erbes, nicht.
Somit gehört zwar rechtlich einiges euch, aber da ihr es ja MÖCHTET, sehe ich keine Probleme, warum ihr die Sachen der Mutter nicht einfach überlassen solltet.
Wie gesagt, höchstens nach den Tode der Mutter könnte es Probleme geben bei der "erneuten Erbaufteilung"
[Dazu einfach alles schriftlich festhalten und Mutter macht Testament wo das erwähnt wird, also aufgeführt wird, was wirklich ihr anteil ist!]

Wenn ihr nicht auf das Erbe besteht, dann bekommt die Ehefrau alles.