Betrunken ein Hotelzimmer nehmen? Gültig oder nicht?
Dieser Paragraph sagt aus, dass man in einem betrunkenen Zustand nicht geschäftsfähig sei und daher ein abgeschlossener Vertrag ungültig ist.
Jetzt meine Frage, was wäre wenn man sich betrunken ein Hotelzimmer nimmt und am nächsten morgen, nicht in der Lage ist sich zu erinnern dieses Zimmer bei Bewusstsein gebucht zu haben.
Reintheoretisch müsste man dann ja nicht zahlen Idee bzw. sein Geld wieder kriegen..
5 Antworten
Der Paragraph sagt lediglich aus, daß die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist, auch wenn diese Unfähigkeit noch nicht festgestellt wurde. - Mit betrunken sein hat das zunächst einmal nichts zu tun.
§ 105 (2) BGB ist bei Trunkenheit durchaus anwendbar, in der Rechtsprechung hat sich aber als Voraussetzung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3 Promille herausgebildet.
Wenn Du mit 3 Promille noch so planvoll handeln kannst, dass Du ein Hotelzimmer buchen kannst (das setzt ja voraus, dass Du noch laufen, stehen, dich einigermaßen artikulieren kannst), hast Du vermutlich ganz andere Probleme als ob Du das Zimmer dann bezahlen musst oder nicht. Das setzt eine ganz erhebliche Alkoholgewöhnung voraus.
Sagt er nicht. Du müsstest schon extrem weggebeamt sein und nicht nur betrunken.
Außerdem gibt es selbst wenn der Vertrag nichtig war eine Rückabwicklung über ungerechtfertigte Bereicherung.
hab gerade was angefügt
Dieser Paragraph sagt aus, dass man in einem betrunkenen Zustand nicht geschäftsfähig sei
Nein, sagt er nicht. Der Paragraph sagt überhaupt nichts über Trunkenheit.
Da musst du schon ziemlich zuschlagen. Erst ab 3,4 Promille gilt man nach gängiger Rechtsprechung als Bewusstlos. In dem Zustand bekommst du kein Zimmer mehr.
Und was wenn ich das wäre? Da gibt es ja keinen bestimmten Grad für oder ?