muss mein sohn wenn er in meinem haushalt wieder wohnt etwas zahlen habe grundsicherung und rente er arbeitet?
4 Antworten
Wenn Du Leistungen der "Grundsicherung" als Aufstockung Deiner Rente beziehst, so müsstest Du Deinen Sohn als Mitbewohner Deines Haushaltes dort mit anmelden. Denn da die Leistungen der Grundsicherung dabei auch die Kosten Deiner Unterkunft mit berücksichtigen, so muss er sich je nach Höhe seines Einkommens zur Hälfte an diesen Kosten beteiligen. ( wenn Ihr zu zweit in dieser Wohnung lebt )
Um diesen Anteil werden Deine Grundsicherungs-Leistungen dementsprechend gekürzt. Das hat jetzt weniger mit "Moral und Anstand" zu tun, sondern Du selbst bist gesetzlich sogar dazu verpflichtet , dem Amt für Grundsicherung diesen Umstand zu melden.
Angeben musst du das auf jeden Fall,denn durch den Einzug verringert sich dein Bedarf,weil ihr dann 2 Personen im Haushalt seid und die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) durch 2 geteilt wird !
Ob ihr eine BG - bildet oder nicht entscheidet das Alter deines Sohnes,unter 25 ja,über 25 nein,denn dann bildet er seine eigene BG - und du deine und ihr zusammen eine HG - Haushaltsgemeinschaft.
Unterhalt muss er dir aber nicht leisten,im SGB - ll eh nicht und im SGB - Xll - nur dann,wenn sein jährliches Bruttoeinkommen 100 000 € übersteigen würde.
Er muss auf jeden Fall seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft tragen. Und du bist auch verpflichtet, das beim Amt anzugeben.
Ja, selbstverständlich!
Müssen nicht, aber sein Astand sollte es ihm gebieten!
muss ich ihn jetzt beim amt angeben?weil es ist ja sozusagen ne bedarfsgemeinschaft
wenn dem so ist, ja...
Und seinen eigenen Lebensunterhalt muss er ( der Sohn ) ohnehin dann selbst finanzieren. Der Antragsteller ( Fragesteller ) wird in der Grundsicherung dann momentan ja nur für seine Person selbst berücksichtigt. Diese paar "Brosamen" muss ( und kann er wahrscheinlich auch nicht ) er zur Unterhaltung des Sohnes nicht von der kleinen Rente bestreiten.
Reine Haushaltsführung / Versorgung bedeutet somit ebenfalls "getrennte Kassen".