Muss man Polizisten den Beruf und den verheiratet/ledig Status bei einer Kontrolle sagen?

5 Antworten

Du kannst sicher sein, dass die dich genau das fragen, was sie wissen wollen.


Hallo throneswatcher,

ja, man muss den Beruf sagen und auch den Familienstand. Die Gesetzliche Grundlage für die Pflichtangaben findest Du im § 111 OWiG

http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__111.html

Es sind folgende Angaben Pflicht:

  • Vorname,
  • Familienname,
  • Geburtsnamen,
  • den Ort seiner Geburt
  • Tag seiner Geburt,
  • seinen Familienstand,
  • seinen Beruf,
  • seinen Wohnort,
  • seine Wohnung 
  • seine Staatsangehörigkeit 

Verweigerst Du die Angaben oder machst falsche Angaben, kann das eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro zur Folge haben.

Schöne Grüße
TheGrow

throneswatcher 
Beitragsersteller
 13.03.2016, 05:44

Gilt das auch, wenn es nur eine normale Kontrolle ist, also ohne Verdacht auf eine Straftat?

TheGrow  13.03.2016, 05:49
@throneswatcher

Ja, das gilt auch für eine normale Kontrolle. Allerdings habe ich noch nie erlebt, dass bei einer normalen Kontrolle mehr als nach Namen und Anschrift gefragt wird.

Vielleicht solltest Du Dich bei der Dienststelle der Polizei erkundigen, was sie dürfen und was nicht. Wer garantiert Dir denn, dass es auch echte Polizisten gewesen sind. Hast Du Dich davon überzeugt. Wenn Du kontrollierst wirst und Du zeigst denen Dein Ausweis, dann könnten sie bei der Leitstelle sich über Dich erkundigen und evtl. eine gezielte Abfrage durchs Einwohnermeldeamt machen. Selbst bei einer Routinekontrolle im Auto wird nach so etwas nicht gefragt. Es sei denn man hat Dich in Verdacht, dass Du was angestellt hast.

Du musst Angaben zu deiner Person machen - also Name und Anschrift. Du musst dich ausweisen, wenn du dazu aufgefordert wirst.

Alle anderen Angaben sind freiwillig.

TheGrow  13.03.2016, 05:46

Alle anderen Angaben sind freiwillig

Dem ist nicht so.

Allerdings habe ich noch nie erlebt, dass bei einer normalen Kontrolle mehr als nach Name und Anschrift gefragt wirst.

furbo  13.03.2016, 09:05

Der Polizeibeamte kann sämtliche im § 111 OwiG genannten Daten einfordern. 

Des Weiteren kann er auch Daten aus anderen Rechtsvorschriften einfordern. Teils können diese Daten bei Verweigerung auch mit Verwaltungszwang (Zwangsgeld) erhoben werden. Sh. dazu z.B. den § 22 BPolG oder § 12 HSOG (in anderen Polizeigesetzen sind ähnliche Vorschriften enthalten). Dabei gilt in verschiedenen Fällen noch nicht einmal ein Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrecht.  

throneswatcher 
Beitragsersteller
 13.03.2016, 05:38

Aber der Beruf ist ja auch eine Angabe der Person.

gri1su  13.03.2016, 05:40
@throneswatcher

Das hat die Polizei nur zu interessieren, wenn der begründete Verdacht einer Straftat vorliegt, bei dem der Beruf eine Rolle spielen könnte.

furbo  13.03.2016, 09:06
@gri1su

Nicht ganz richtig.  Du solltest erwähnen, dass die Polizei nicht nur repressiv tätig wird. 

Nein musst du auf keinen fall das ist persönlich und geht der polizei nichts an solange es nicht zur aufklärung einer straftat führt also man nicht tatverdächtig ist