muss man bei erbauseinandersetzungen den anwalt der gegenpartei bezahlen?
eine bekannte von mir ist Alleinerbin.die schwester des vestorbenen,verlangt von meiner bekannten,die übername ihrer rechtsanwaltkosten,zur Klärung der Erbauseinandersetzung.ist das rechtlich möglich?
6 Antworten
Die Rechnung für Anwälte und Gerichte zahlt immer der Verlierer. Man sollte sich also gut überlegen ob man etwas anfechtet, denn wenn der Gegner Recht bekommt bleibt man nicht nur auf den eigenen Kosten sitzen sondern man muß auch die des Gegners zahlen.
Aus den Nachlass sind zunächst Verbindlichkeiten zu bezahlen wie Wohnungsauflösung, Bestattung, ggf noch zu zahlende Miete etc. Ob eine Renovierung notwendig war und aus dem Erbe zu bezahlen ist, wäre dem Mietvertrag zu entnehmen. Wenn die Schwester Forderungen gegen die Erbin richtet, dann kann sie das tun, beauftragt sie einen Anwalt, bezahlt sie ihn auch.
Verlangen kann man viel. Grundsätzlich trägt aber zunächstmal jeder die Kosten der Anwälte die er beauftragt. Will man die Kosten von der Gegenparteil erstatten haben, dann muß dies mit den Fehlverhalten der Gegenepartei begründet werden. Wenn die Gegenparteil z.B. in Verzug gerät dann können die Anwaltskosten im Einzelfall einen Verzugsschaden darstellen.
zur Klärung der Erbauseinandersetzung.
Bei einen Alleinerbe gibt es keine Erbauseinandersetzung. Nur eine Erbengemeinschaft mit mehreren Erben kann auseinander gesetzt werden.
Allerdings hat die Schwester Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist aber ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, es wird beim Pflichtteil also nichts auseinandergesetzt. Der Pflichtteilsberechtigte hat ferner einen Auskunftsanspruch, das heißt die Bekannte muß, auf Verlangen Auskunft über die Erbschaft erteilen und ein Inventar erstellen. Bei der Erstellen kann und sollte der Pflichtteilsberechtigte mitwirken.
soweit ich informiert bin,hat die schwester eines verstorbenen keinen Rechtsanspruch auf einen Pflichtanteil .
Die Rechtsanwaltskosten gehen nach dem Streitwert, ebenso die Gerichtskosten. Die Schwester muss schon selbst in die Tasche greifen. Bei erfolgreicher Anfechtung könnten die Kosten von der Unterlegenen eingefordert werden. Die Schwester hat doch bestimmt ihr Pflichtanteil, oder ist Sie enterbt?
es ist die schwester des verstorbenen.deswegen bekommt sie keinen Pflichtanteil.meine bekannte wurde von dem verstorbenen, als Alleinerbin in seinem Testament eingetragen.da der verstorbene, wohnrecht im haus seiner schwester hatte,ist sie möglicherweise sauer ,dass er ihr kein erbe hinterlassen hat.sie hat auch renovierungsarbeiten in der Wohnung des verstorbenen veranlasst,weil die Wohnung verwahrlost gewesen sein soll.ebenso veranlasste sie eine haushaltsauflösung. all dies soll die Alleinerbin von ihrem erbe bezahlen.die Erbin war mit dem verstorbenen weder verheiratet noch verwand.
Versteh ich das richtig? Die Schwester des Toten verlangt von der alleinerbin (Frau, geliebte, ...) das die alleinerbin den Anwalt der Schwester bezahlt, damit das Erbe ggf neu verhandelt wird?