Muß man bei der Neuanmietung einer Wohnung angeben, dass man einen Konzertflügel hat?

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Zitat aus dem Münchner Merkur 26.01.2006:

*Der BGH hat grundsätzlich erklärt: Von 8-12 Uhr sowie von 14-20 ist Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt, wenn es die Nachbarn hören können (Az.: V ZB 11/98).

Allerdings nicht in jeder beliebigen Lautstärke: .....Rockbands nicht! .....

-> Generell empfiehlt es sich für alle, die ein etwas lärmintensiveres Hobby haben, vorher Rücksprache mit den Mitbewohnern und Nachbarn zu nehmen, damit Ärger eerst gar nicht entstehen kann.*

Aus eigener Erfahrung und Erfahrung befreundeter Musiker kann ich nur sagen, der Ärger kommt - wenn nicht heute oder morgen, aber irgendwann kommt er. Und irgendwie kann ich das auch verstehen. Eine Stereoanlage oder den Fernseher kann ich auf Zimmerlautstärke reduzieren, so dass die Nachbarn von meiner bevorzugten Musik nichts mitbekommen. Aber durch Musikinstrumente oder Singen sind die Nachbarn gezwungen, Übungen oder von ihnen ungeliebte Musik und genau zu dieser Uhrzeit nicht gewünschte Musik mitzuhören. Ich wünsche Dir ganz tolerante Nachbarn!

Solange er nicht fragt, ob Du ein Instrument spielst... Du musst Deinen Vermieter doch nicht aufklären, welche Möbel Du in Deiner Wohnung hast.

Da Du Dich ja an die gesetzlichen "Spielzeiten" halten willst, sehe ich da keine Probleme.

Hier eine Info dazu:

Liebe Leserin, lieber Leser,

Sie kennen möglicherweise das Zitat von Wilhelm Busch: "Oft wird einem sehr verdacht, wenn man Geräusch nach Noten macht. " In der Tat: Bei der Hausmusik scheiden sich die Geister in Wohnanlagen. Dem einen geht "das dauernde Geklimper" in der Nachbarwohnung "mächtig auf den Keks"; der andere ist entzückt vom Klavierspiel seiner Nachbarin. Völlig verbieten lässt sich jedenfalls Hausmusik in Wohnanlagen nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festhalten, dass Hausmusik nicht mehr stört als Fernsehen und Radio (Az.: BGH, V ZB 11/98). Wenn also der Nachbar laut die Tagesschau hören darf, dürfen Sie selbstverständlich auch musizieren. Eine explizite Benachteiligung der Hausmusik ist nicht zulässig.

Ausgangspunkt der Entscheidung des höchsten Gerichts war der Versuch eines Wohnungseigentümers, dem ständigen Ärger mit der Hausmusik seiner Mieter zu entgehen durch einen Passus im Mietvertrag, dass Singen und Musizieren außerhalb der Ruhezeit nur in "nicht belästigender Weise und Lautstärke" gestattet seien. Solche Regelungen findet man übrigens in vielen Verträgen. Der BGH erklärte eine derartige Auflage für schlicht unwirksam, weil die Formulierung zu schwammig sei. Niemand könne daraus erkennen, unter welchen Umständen das Musizieren eine Belästigung sei, und wann die zulässige Grenze überschritten werde. Es sei darüber hinaus auch unzulässig, mit einer Regelung das Singen und Musizieren ohne sachlichen Grund stärker einzuschränken als die Tonübertragung durch Fernseh-, Rundfunkgeräte, oder Kassetten- bzw. Plattenspieler.

Ein Sieg der Hausmusik? Nicht ganz. Grundsätzlich gilt zwar, dass jeder ein Recht darauf hat, in seiner Wohnung ungestört zu leben. Es kann mithin nicht von vornherein jedes Geräusch verboten werden. Entscheidend ist letztendlich aber die Lautstärke, mit der Musik gemacht wird. Nur wer kennt schon das richtige Maß? Als grobe Faustregel gilt: Lärm- und Geräuschbelästigungen, die das Wohlbefinden oder sogar die Gesundheit anderer erheblich beeinträchtigen, muss niemand dulden. Ortsübliche und unvermeidbare Lärm- und Geräuschbelästigungen müssen jedoch hingenommen werden.

Regelungen in den Teilungserklärungen und Hausordnungen über die Einhaltung von Ruhezeiten sind durchaus zulässig. Dies hat der BGH ausdrücklich bestätigt. Danach unterliegen Ruhezeiten von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr grundsätzlich innerhalb des Ermessenspielraums der Eigentümergemeinschaft. Dem Musikfreund bleibt ausreichend Spielraum zur Selbstverwirklichung außerhalb der Ruhezeiten.

Das heißt nun wieder nicht, dass außerhalb der Ruhezeiten "volle Pulle" musiziert werden darf. Maßgebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten. In einer Seniorenwohnanlage kann z.B. von den musizierenden Bewohnern ein größeres Maß an Rücksichtnahme verlangt werden als in einer Eigentümergemeinschaft von überwiegend jungen Menschen.

Andere zu berücksichtigende Gesichtspunkte sind die baulichen Gegebenheiten, also die Hellhörigkeit eines Gebäudes, Schallschutzmaßnahmen, die ständigen Umgebungsgeräusche und die Art des Musizierens.

http://www.news-vnr.de/archiv/2004/06/newsletter_2004_06_25.html

ich denke mal den Umzug mit einem Konzertflügel will man nicht so schnell wiederholen und daher sollte man den Vermieter schon unterrichten.Vielleicht freut sich der Vermieter ja auch über etwas Hausmusik.

natürlich muß man das nicht angeben. Nur weil man ein Konzertflügel besitzt, heißt das ja nicht automatisch, daß man ihn benutzt. Und auch die gegen die Nutzung kann niemand etwas einwenden, solange es die dafür vorgesehenen Zeiten pro Tag und die Ruhezeiten nicht überschreitet. Verträge die die Nutzung ausschließen sind eh unwirksam. Etwas anderes ist es wenn man Musiklehrer ist und Schüler zu sich nach Hause einlädt. Diese Unterrichtszeiten sind stark beschränkt

Mich hat mein Vermieter zwar auch nicht gefragt ob ich eine Bass-Trompete habe und ich habe es Ihm auch nicht erzählt aber ich spiele damit auch nicht hier.

Es ist doch eigentlich klar, dass solche Musikinstrumente nichts für eine Mietwohnung sind. Es sind bestimmte Zeiten einzuhalten und es sind auch bestimmte Lärmpegel einzuhalten beim gebrauch. Solange Du es schaffst die e9inzuhalten brauchst Du natürlich auch niemanden Informieren.

Aber ich würde mal sagen, da ist der Streit quasi schon vorprogrammiert.

Es gibt allerdings umbauten, damit man einen Konzertflügel auch ganz leise über Ohrhörer spielen kann. Aber soetwas wiederspricht der Natur des Instrumentes.