Muss ich meinem Nachbarn Einlass gewähren?

12 Antworten

Ersteinmal hast du hierbei das Grundrecht auf deiner Seite "Unverletzlichkeit der Wohnung". Sprich hier *muss* niemand irgendjemanden​ reinlassen.

Um Einlass in die vier Wände des Mieters zu bekommen, benötigt der Vermieter einen berechtigten Grund. Den hat er, wenn Heizkostenverteiler oder Wasseruhren abgelesen werden müssen, wenn er gemeldete Mängel oder Reparaturen begutachten will oder einen begründeten Verdacht hat, dass die Wohnung nicht vertragsgemäß genutzt wird - der Mieter etwa Tiere hält, an Untermieter vermietet oder die Wohnung verwahrlosen lässt. Auch wenn der Eigentümer die Wohnung Mietinteressenten zeigen möchte, hat er ein Recht, sie zu betreten.

Allerdings muss der Vermieter seinen Besuch rechtzeitig ankündigen und den Termin mit dem Mieter absprechen. Dies sollte er schriftlich tun, drei Termine zur Auswahl stellen und den Grund des Besuches nennen. Wenn der Bewohner nicht berufstätig ist, genügt es laut Deutschem Mieterbund, ihn 24 Stunden vorher zu benachrichtigen. Bei Arbeitnehmern sollte der Vermieter eine Vorlaufzeit von drei bis vier Tagen einrechnen, bei Wohnungsbesichtigungen sogar von 14 Tagen. Hat der Bewohner zu den vorgeschlagenen Terminen keine Zeit, kann er sie ablehnen, wenn er Alternativen anbietet.

In der Regel dürfen Besichtigungstermine nur zu üblichen Tageszeiten vereinbart werden, an Wochentagen von 10 bis 13 Uhr und von 16 bis 18 Uhr. An Sonn- und Feiertagen sollte der Besuch des Vermieters die Ausnahme bleiben. Bei berufstätigen Bewohnern muss der Hausbesitzer besondere Rücksicht nehmen. Arbeitnehmern sind Besichtigungen dreimal monatlich werktags zwischen 19 und 20 Uhr mit einer Besichtigungsdauer von 30 bis 45 Minuten zumutbar, hat das Landgericht Frankfurt am Main geurteilt (Urteil vom 25. Mai 2002, 2/17 S 194/01).

Will der Eigentümer die Wohnung neu vermieten oder das Haus verkaufen, muss der Mieter keine Dauer- und Massenbesichtigungen dulden. Er kann darauf bestehen, die Besucherzahl auf ein bis zwei Interessenten pro Termin zu beschränken. Möchte der Vermieter weitere Personen wie Makler oder zukünftige Mieter mitbringen, muss er diese vorher namentlich anmelden. Weder Interessenten noch Vermieter dürfen dabei Fotos oder Videos von den privaten Räumen machen, geschweige denn sie im Internet veröffentlichen - es sei denn, der Bewohner erlaubt es ausdrücklich.

Vermieter darf keinen Ersatzschlüssel behalten

Der Vermieter darf die fremde Haustür auch nicht eigenmächtig, zum Beispiel mit einem Zweitschlüssel, öffnen - sonst droht ihm eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Anders sieht es natürlich in Notfällen aus: Steht die Wohnung wegen eines Rohrbruchs unter Wasser, brennt es gar und der Mieter ist nicht erreichbar, darf der Vermieter sich ohne Anmeldung Zutritt zur Wohnung verschaffen. Ist der Bewohner längere Zeit im Urlaub, auf Geschäftsreise oder aus anderen Gründen wenig zu Hause, empfiehlt es sich, einen Zweitschlüssel bei einer Person des Vertrauens zu hinterlegen und den Vermieter darüber zu informieren.

Darüber hinaus darf der Vermieter aber ohne Einverständnis des Mieters keinen Ersatzschlüssel für die vermieteten Räume zurückbehalten. Denn ein generelles Recht, die Wohnung zu besichtigen, besitzt er nicht - auch nicht, um sich alle ein bis zwei Jahre einen allgemeinen Eindruck vom Zustand der Wohnung zu verschaffen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 4. Juni 2014 entschieden (VIII ZR 289/13). Auch eine Klausel im Mietvertrag, die dem Vermieter erlaubt, die Wohnung generell und uneingeschränkt zu betreten, ist unwirksam.

Gewährt der Bewohner dem Vermieter keinen Einlass, obwohl ein triftiger Grund besteht, bleibt ihm nur übrig, den Mieter vor dem zuständigen Amtsgericht auf Zutritt zu verklagen - das kann drei Monate bis zu einem halben Jahr dauern. In eiligen Fällen sollte er eine einstweilige Verfügung beantragen.

Der obige Text wurde folgender Internetadresse entnommen:

https://www.google.de/amp/m.faz.net/aktuell/wirtschaft/immobilien/wann-muss-ich-den-vermieter-in-die-wohnung-lassen-14043454.amp.html
Ich denke das sollte alle deine Fragen Recht einfach beantworten.
Ich hoffe ich konnte dir helfen.

Simon

Dein Nachbar kann dich zu gar nichts zwingen. Er hat hier keinerlei Rechte. Du übst das Hausrecht aus. 

Beim Vermieter sieht das etwas anders aus. Falls tatsächlich technische Gegebenheiten die Kontrolle in deinen Räumen nötig machen, musst du diese, wenn sie vom Vermieter angefragt wird, dulden. 

Es stellt sich natürlich die Frage, inwieweit hier eine Blockadehaltung sinnvoll ist. Immerhin wird das dein neuer Nachbar sein, mit dem du dann Tür an Tür wohnen wirst. Da wäre es wohl eher nicht so gut, gleich mit den harten Bandagen zu kommen. 

Einen Dritten würde ich auch nicht in die Wohnung lassen. Wenn er was will soll er es erstmal schriftlich begründen und wenn ihr zu einem Termin zusammen findet, nur das ansehen lassen was wirklich notwendig ist. Zwingen kann dicch niemand!

Da soll er erst begründen warum er da rein will. Das mit dem Mauerwerk erscheint mir sehr fragwürdig.

Grundsätzlich muss niemand irgendwen wo reinlassen nur weil der bauen will. Und der Vermieter darf ihn nicht in vermietete Räume reinlassen, das wäre Hausfriedensbruch.

Salsa123ABC 
Beitragsersteller
 13.03.2017, 20:18

Ich habe mich falsch ausgedrückt. Kann mein Vermieter von mir verlangen dass ich den Nachbarn reinlasse?

PunkExpert15  13.03.2017, 20:39
@Salsa123ABC

Wie soll er das verlangen können ? Es ist DEINE Wohnung. Der Nachbar soll halt seine eigene Mauer vor die alte bauen, meines Wissens sind Kommunmauern sowieso nicht mehr zulässig.

.... der mauert also Deine Fenster zu? So etwas kommt bei uns nicht über die Schwelle.