Muss ich eine Anzeige bei der Bewerbung für die Polizei angeben?

4 Antworten

Hallo chococookie1,

die dort gestellten Fragen musst Du wahrheitsgemäß beantworten. Die:

"Erklärung zu Straf-und Ermittlungsverfahren".

ist doch sicherlich nur die Überschrift. Darunter dürften nach meiner Kenntnis nur zwei Fragen stehen:

  1. Sind Sie jemals rechtskräftig verurteilt worden?
  2. Ist gegenwärtig ein Strafverfahren/Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig?

Diese beiden Fragen darfst Du ruhigen Gewissens mit "Nein" beantworten.

Fragen, ob früher mal gegen Dich ermittelt wurde oder ob früher mal ein Strafverfahren gegen Dich anhängig war, dürften eigentlich nicht gestellt werden, denn selbst wenn Du solche Fragen mit Ja beantworten müsstest, dürfte Dir das nicht zum Nachteil ausgelegt werden, wenn das Verfahren eingestellt wurde und erst recht nicht, wenn zwar gegen Dich ermittelt wurde, aber die Ermittlungen ergeben haben, dass ein anderer die Tat begangen hat.

Du kannst ja mal hier anführen, wie die Fragen im genauen Wortlaut gestellt wurden.

Schöne Grüße
TheGrow

AssassineConnor  05.04.2016, 18:50

TheGrow: Ich würde es trotzdem angeben. Ich selbst wurde einmal als angeblicher Täter bei nem Ladendiebstahl angegeben (wegen Namensverwechslung mit einem Klassenkameraden). Wurde dann auch eingestellt aber ist dennoch in meiner Akte ^^

chococookie1 
Beitragsersteller
 03.04.2016, 21:03

dort steht ob jemals ein Ermittlungs-oder Strafverfahren gegen mich eingeleitet war

TheGrow  03.04.2016, 21:23
@chococookie1

Danke für die schnelle Antwort.

Wenn vor zwei Jahren ein Ermittlungs-oder Strafverfahren eingeleitet wurde, musst Du das bei der Fragestellung auch angeben.

Fraglich ist nun aber, ob vor zwei Jahren überhaupt ein Verfahren gegen Dich eingeleitet wurde.

Wenn eines eingeleitet wurde, hast Du auch Post von der Staatsanwaltschaft erhalten, mit:

  1. Namen und Anschrift der Staatsanwaltschaft und dem
  2. Aktenzeichen und
  • ob das Verfahren gegen Dich nach § 170 StPO eingestellt wurde, weil Du die Straftat schlichtweg nicht begangen hast oder
  • ob das Verfahren gegen Dich gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde oder
  • ob das Verfahren gegen Dich gegen Auflagen eingestellt wurde

Hast Du so ein Schriftstück nicht erhalten, wurde auch kein Ermittlungs-oder Strafverfahren gegen Dich eingeleitet.

natürlich da muss alles angegeben werden ob du angezeigt wurdes oder angezeigt hast ob verfahren laufen oder eingestellt wurden wirklich ALLES!

Sirius66  03.04.2016, 19:15

Richtig. Eingestellte Verfahren. Ob verurteilt oder nicht, polizeiliche Kontakte, Ermittlungen, Befragungen - ALLES.

Die checken ihre Datenbank weit in die Vergangenheit. Dabei geht es dann nicht um das Vergehen an sich, sondern um die Täuschungsabsicht.

Gruß S.

Steht da, ob du als SCHULDIGER an einem Straf- und/oder Ermittlungsverfahren beteiligt warst oder ob du GENERELL mal beteiligt warst?

Also ...

Es werden sich Protokolle finden lassen. Gib es an. Du wirst allenfalls unangenehme Fragen beantworten müssen, falls du es bis zum AC/SI schaffst. Finden sie etwas heraus, was du bewußt verschwiegen hast, kannst du im EAV so gut sein wie du willst - dann war es das!

Gruß S.

chococookie1 
Beitragsersteller
 03.04.2016, 18:13

Gut dann schreibe ich es rein :D warum gleich so unfreundlich :D

Sirius66  03.04.2016, 19:12
@chococookie1

Unfreundlich ... aha. Erschieß man nicht den Boten. Gibst du es nicht an und es kommt raus, heulste ...


Gruß S.

chococookie1 
Beitragsersteller
 03.04.2016, 18:08

Da steht ob es gegen mich eingeleitet war

Sirius66  03.04.2016, 18:11
@chococookie1

Ja - und das war es ja, oder nicht? Wenn du beteiligt warst. Kann sein, daß es eingestellt wurde. Aber auch eingestellte Verfahren sind anzugeben.

Im AC/SI kommt auch nochmal die Frage. Bißchen anders. "Hatten sie schon mal in irgendeiner Weise mit der Polizei zu tun?" Du sagst, du warst BETEILIGT ... also wird dein Name auch irgendwo stehen.

Du wirst es eh nicht tun, egal, was ich sage ... also.

Wenn gegen Dich kein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft lief, brauchst Du es nicht angeben.

azeri61  03.04.2016, 18:20

falsch, es muss angegeben werden!

Liesche  04.04.2016, 18:09
@azeri61

Das kann doch jetzt nicht sein, soll auch angegeben werden, wenn ich polizeilich in einer Sache befragt worden bin, gegen mich aber gar nicht ermittelt wurde!

azeri61  04.04.2016, 23:56
@Liesche

gegenfrage warum sollte man diese nicht angeben ?

inwiefern behindert dich diese bekanntmachung ?

aber im prinzip muss man eine eifache befragung nicht angeben.

da oben steht als "beteiligter". natürlich gibt es sachen die irrelevant sind,aber  alles was vor gericht landet ,oder die polizei zur ermittlung zwingt muss angegeben werden. ob man nun eine anzeige am laufen hat ,oder selber anzeigt spielt keine rolle. die polizei will bei so einer frage auch wissen ,ob der berwerber was zu verheimlichen hat und außerdem wird auch so die charakterliche eignung festgestellt, wenn es nichts schlimmes ist, gibt es auch keinen grund diese zu verheimlichen. verschweigt man was mit absicht, kann die polizei das als täuschungsversuch werten und das war es dann mit dem bewerbungsverfahren auf unbestimmte zeit. natürlich kann man strafzettel getrost weglassen.

aber ich kann mich noch daran erinnern, das ein bewerber in berlin aus dem verfahren flog, weil er nicht angegeben hat das die polizei nach einem notruf bei ihm zuhause war. seine schwester hatte aus spaß den notruf getätigt und ihn angetroffen.die bewerbung ist für ihn gelaufen und er hat eine 5 jahressperre bekommen.

also lieber zweimal nachdenken!