muss ich die wohnung meines bruder nach dem tot leermachen?
muss ich die wohnung meines bruder nach dem tot leermachen ?entrümpeln ,erbe wird ausgeschlagen .
12 Antworten
Nein musst du nicht. Wenn du das Erbe ausschlägst muss das der Vermieter übernehmen. Warum fragst du? Verlangt es Jemand von dir? Warst du mal drin in der Wohnung? Eventuell um Wertsachen zu holen? Die gehören dann auch zum Erbe...
Wer als mutmaßlicher Rechtsnachfolger das Erbe ausschlägt, hat keinerlei Befugnis Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen - dies steht alleine dem zu, dem das Erbe zufällt.
Das betrifft Gegenstände jeglicher Art - auch persönlichen Gegenständen! Wer es trotzdem macht, erfüllt den Tatbestand der Unterschlagung.
§ 246 Unterschlagung StGB
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Du darfst nur dann Gegenstände jeglicher Art entnehmen, wenn dir das erlaubt wurde oder du legitimer Rechtsnachfolger bist
Moin,
Grundsätzlich ist die Frage ja schon mehrfach beantwortet worden.
Ist das Erbe ausgeschlagen, hat der Ausschlagende weder Rechte, noch Pflichten am Nachlass.
Auch die Beisetzung müsste dann von den ausschlagenden Hinterbliebenen eigentlich nicht bezahlt werden.
Die Kommunen veräppeln aber gerne die Leute, indem sie trotz Alledem die Kosten abwälzen wollen.
Schlagen alle mögllichen gesetzlichen Erben aus, fällt dem Staat der Nachlass zu.
Ein Nachlass kann auch ver- bzw. überschuldet sein.
Auch Schulden des Erblassers gehen an den/die Erben über.
Ist Kein Erbe da, o. haben Alle ausgeschlagen, fällt der Nachlass dem Staat zu.
Bei Überschuldetem Nachlass gibts dann ne Nachlassinsolvenz.
Grundsätzlich sind sämtlich Kosten u. Verbindlichkeiten, die mit dem Verstorbenen in zusammenhang stehen Nachlassverbindlichkeiten.
Dazu gehören Kosten der Beisetzung, Freimachen der Wohnung usw.
Allerdings sollten sich die hinterbliebenen schlau machen, ob u. wie eine Nachlassverwaltung eingesetzt wird, o. ob ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt werden muss.
Gurgel nach den entsprechenden §§, wie z.B. §§ 1960 - 1990 BGB (das sind keine Jahreszahlen)
Wird bei einem erkennbar Überschuldetem Nachlass die Nachlassinsolvenz nicht angemeldet, so haften die gesetzlichen Erben trotzdem für die Verbindlichkeiten.
Wenn du das Erbe nicht annimmst, darfst du eigentlich die Wohnung nicht ausräumen! Wer kein Erbe ist, hat in der Wohnung nichts zu suchen (außer eigene persönliche Dinge).
Wenn du das Erbe ausschlägst dann hast du mit der Sache ansich garnichts mehr zu tun - also darfst du diese Wohnung sogar nicht mehr betreten.
nein ich wollte das nur wissen weil mein bruder krank ist .danke