Muss ich die Miete weiter zahlen, wenn kein Nachmieter gefunden wird?
Hallo alles,
als Studentin habe ich damals eine privates Studentenapartment angemietet. Zu der Kündigungsfrist steht im Vertrag, dass ich jeweils zum Semesterende kündigen soll, nähmlich 30.03 oder 30.09.
Ich habe im Feb. meine Kündigung zum 31.05 meinem Mieter gesendet, er hat auch die mit seiner Unterschrift bestätigt. Jetzt hat seiner Maklerin keinen Nachmieter zum 01.6 gefunden und fordert an, dass ich die Miete weiter für Juni zahle, obwohl ich gar nicht drin wohne. Ist diese Anforderung berechtigt?
y.ma
8 Antworten
Wurde denn die Kündigung zum 31.05. akzeptiert und dies dir auch schriftlich bestätigt? Sonst läuft der Mietvertrag eben bis 30.09. und solange der Mietvertrag läuft musst du auch Miete bezahlen. Eigentlich logisch, oder?
Mit seiner Unterschrift auf der Kündigung hat der Vermieter dir lediglich bestätigt, dass er die Kündigung erhalten hat.
Jetzt hat seiner Maklerin keinen Nachmieter zum 01.6 gefunden und fordert an, dass ich die Miete weiter für Juni zahle, obwohl ich gar nicht drin wohne. Ist diese Anforderung berechtigt?
Das käme auf den Mietvertrag an. Der BGH hat m. Urt. VIII ZR 92/11 klargestellt, das ein Wohngebäude als Studentenwohnheim ohne Kündigungs- und Mieterschutz zu qualifizieren ist, wenn der Vermieter ein konkretes Belegungskonzept mit zeitlicher Begrenzung der Mietzeit und Rotation praktiziert. Für alle anderen Vermietungen von Wohnungen, Appartements oder Zimmern an Studentinnen oder Studenten gilt dagegen der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch.
Meint: Wenn der Vertrag befristet mit Verlängerungsoption und Kündigungsrecht jeweils zum Semesterende 30.03 bzw. 30.09. geschlossen wurde, schuldest du sogar bis Ende September Miete, soweit durch vorfristige Nachvermietung kein Nachmieter gefunden würde. Auf die konkrete Nutzung käme es nicht an.
Ist er unbefristet, d. h. auf zeitlich unbestimmte Dauer ausgelegt geschlossen, gelten die gesetzlichen Kündigungungsfristen ordentlicher Kündigung im Wohnraummietrecht gem. § 573c (1) 1, (4) BGB. Das MV wäre zum 31.05. wirksam beendet, wenn Zugnag des Kündigungsschreiben am oder vor dem 04.03.2019 bestätigt wurde.
Für eine zielführende wie belastbare Antwort müßte man daher den MV im exakten Wortlaut kennen.
G imager761
als Studentin habe ich damals eine privates Studentenapartment angemietet.
Privatperson oder ein Studentenwerk? Bitte beantworten.
Bei einem Studentenwerk oder Ähnlichem ist eine Kündigung zum Semesterende möglich siehe auch § 549 BGB Absatz 3
Wenn es kein Studentenwerk ist, dann kannst Du ganz normal nach § 573 C BGB kündigen und Deine Kündigung ist zum 31.Mai wirksam.
Privat betriebene Studentenwohnheime gibt es nicht, das sind dann einfach private Vermieter die an Studenten vermieten.
Kirchlich z.B. evangelisch ist meiner Ansicht nach ein öffentlicher Träger.
Privat betriebene Studentenwohnheime gibt es nicht
Hm ... was ist dann hiervon zu halten: https://www.br.de/fernsehen/ard-alpha/sendungen/campus/private-studentenwohnheime-luxuswohnungen-100.html ?
Danke! Der Mieter ist kein öffentlicher Träger aber ob er ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege ist....keine Ahnung
Da gilt dann leider für Dich §549 BGB und die Kündigung ist somit nur zum Semesterende möglich:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
- 1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
- 2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
- 3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
Ist das eine Wohnung in einem Studentenwohnheim?
Wenn nicht ist die Kündigung zum 31.5., wenn spätestens am 3. Werktag im Februar dem VM zugegangen, wirksam.
Ist es ein Studentenwohnheim erst zum 30.9.
Was hat der VM genau bestätigt?
Das er die Kündigung erhalten hat oder das der Vertrag am 31.5. endet?
Was hat dein Vermieter mit seiner Unterschrift bestaetigt? Den Erhalt der Kuendigung oder dass er mit einer vorzeitigen Aufloesung des Mietverhaeltnisses am 31. Mai einverstanden ist?
Im ersten Fall zahlst du so lange Miete und Nebenkosten, bis ein neuer Mieter einzieht (hoechstens aber bis zum 30. September). Im zweiten Fall kann dir die Neuvermietung egal sein und du zahlst ab 31. Mai nichts mehr.
Vermutlich hat der Vermieter aber nur den Erhalt bestaetigt und keiner vorzeitigen Aufhebung des Mietverhaeltnisses zugestimmt.
Er hat mein Kündigungsschreiben unterschrieben
Bezieht sich BGB 549 Abs. 3 tatsaechlich nur auf von einem Studentenwerk betriebene Wohnheime und nicht auch auf privat oder kirchlich betriebene Studentenwohnheime?