Muss ein gemeinnütziger Verein seine Vereinssatzung öffentlich zur Verfügung stellen?

3 Antworten

Die Satzung jedes Vereins ist über das Vereinsregister zugänglich einsehbar! Vereinsfremde sind also auf die Kulanz des Vereins angewiesen, können sich aber jederzeit die Satzung über das Gericht einsehbar machen.

Und jedes Vereinsmitglied hat grundsätzlich ANspruch auf Einsicht und sogar die Aushändigung eines Exemplars der Satzung.

Dies gilt aber auch für Aufnahmewillige, die ja vorher mit der Satzung sich bekannt gemacht haben sollten. Und als gemeinnütziger Verein dürft Ihr auch in der Regel keine Beitrittswilligen abweisen, sonst gibt es Ärger mit dem Finanzamt, wenn sich da jemand beschwert. (Man kann aber die Mitglieder in verschiedene "Klassen" einteilen, die dann zum Beispiel unterschiedlich stimmberechtigt sind.

Hallo,

nicht jeder gemeinnützige Verein ist auch ein eingetragener Verein - oder umgekehrt: Es gibt auch nicht eingetragene und dennoch gemeinnützige Vereine.

Die Satzungen von nicht eingetragenen Vereinen kann man eben wegen der fehlenden Eintragung auch nicht im Vereinsregister einsehen.

Eine Pflicht zur Herausgabe der Satzung an Nichtmitglieder gibt es für KEINEN Verein. Ich würde allerdings in keinen Verein eintreten, der mir nicht vorher einen Einblick in seine Satzung ermöglicht.

Eine Aufnahmepflicht trifft höchstens die (wenigen) sogenannten "Monopolvereine". Alle anderen Vereine können sich ihre Mitglieder frei aussuchen. Das gilt auch für gemeinnützige Vereine. Die Gemeinnützigkeit bedeutet nicht, dass jedermann aufgenommen werden muss. Nicht durch die Aufnahme von Mitgliedern sondern durch die Verfolgung des satzungsmäßigen Zweckes erfüllt der Verein die Anforderungen der Gemeinnützigkeit.

JotEs

Kugl95  16.10.2015, 21:49

Das ist so nicht ganz richtig.

Ein steuerbegünstigter Verein muss selbstlos, die Allgemeinheit fördernd sowie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar mit Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder kirchlichen (§ 54 AO) Zwecken dienen.

Bezogen auf die Aufnahmepflicht heißt das ganz konkret:

- Ein gemeinnütziger Verein fördert die Allgemeinheit nur dann, wenn der Beitritt zum Verein allen Interessenten rechtlich und tatsächlich offen steht.

- Die Vereinstätigkeit darf nicht nur einem dauerhaft kleinen Personenkreis zu Gute kommen

- Der Zugang zum Verein muss grundsätzlich der Allgemeinheit offenstehen. D.h. Mitgliedsbeiträge max. 1.023 €/Mitglied u. Jahr; Aufnahmegebühr max. 1.534 €/Mitglied

Ausnahme:

Verfügt ein Verein zum Beispiel wg. Überbelegung seiner Sportstätten eine (vorübergehende) Aufnahmesperre, liegt keine schädliche Begrenzung vor.

Ja. Gemeinnützig heißt letztlich für das Gemeinwohl tätig. Ihr habt doch nichts zu verbergen, oder? Als gemeinnütziger Verein wollt Ihr auch Spenden haben und der Spender will ja wissen, wofür Ihr es haben wollt. Letztlich kann jeder Eure Satzung auch beim Vereinsregister einsehen. Das gilt für jeden eingetragenen Verein. Schickt es einfach zu, vielleicht will der Interessent auch in Euren Verein eintreten. Schon aus diesem Grunde wär es dumm, die Satzung nicht zuzusenden.