Kommissarischer 1. Vorsitzender möglich?
Hallo liebe "gutefrage" Gemeinde, ich bitte mal um eure Mithilfe. In unserem Sportverein ist der Posten des 1. Vorsitzenden vakant. Dieses ist zwar nicht weiter schlimm, da der Verein noch durch den 2. Vorsitzenden, Kassenwart und Schriftführer geführt werden kann. Trotzdem kam jetzt die überlegung den vakanten Posten kommissarisch (bis zur nächsten JHV) zu besetzen.
In unserer Satzung gibt es einen Passus der lautet wie folgt:
"Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstigen dauernder Verhindung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten JHV durch geeignete Mitglieder des Vereins zu ersetzen."
Jetzt meine Frage: Kann der Vorstand in diesem Falle einfach ein ordenliches Mitglied des Vereins als 1. Vorsitzenden einsetzen (natürlich nur wenn dieses Mitglied damit einverstanden ist)? Falls dieses so ohne weiteres möglich ist, muß der kommissarische 1. Vorsitzende dann auch beim Amtsgericht gemeldet werden oder kann dieses durch die zeitliche Begrenzung (bis zu nächsten JHV) unterbleiben?
Ich bedanke mich für eure Antworten.
3 Antworten
Der Vorstand kann den Posten kommissarisch ersetzen. Aber ich denke, dass das nicht unbedingt nötig sein wird, da der 2. Vorsitzende dann die Aufgaben des 1. Vorsitzenden übernimmt. Das heißt, der Posten des 1. Vorsitzenden würde bis zur JHV unbesetzt bleiben. Eine Mitteilung an die ordentlichen Mitglieder ist wahrscheinlich nötig. Aber, ich bin mir nicht wirklich sicher, weil ich eure Satzung nicht kenne. Wenn die Satzung nichts anderes hergibt, kann man wohl so verfahren, wie von dir beschrieben. Oder der 2. Vorsitzende rückt an die Stelle des 1. Vorsitzenden.
Gruß Krisendetektor
da der 2. Vorsitzende dann die Aufgaben des 1. Vorsitzenden übernimmt.
Aber nur, wenn die Satzung dies ausdrücklich so bestimmt. Andernfalls sind alle übrigen Vorstandsmitglieder dafür verantwortlich, dass die Aufgaben des Vorstandes erfüllt werden.
Das heißt, der Posten des 1. Vorsitzenden würde bis zur JHV unbesetzt bleiben.
Das bedeutet dann aber, dass der Vorstand solange beschlussunfähig ist, weil er als solcher gar nicht existiert, wenn er nicht vollzählig gemäß der Satzung besetzt ist.
Oder der 2. Vorsitzende rückt an die Stelle des 1. Vorsitzenden.
Das geht ohne erneute Bestellung (z. B. Wahl) nur dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt.
Eure Regelung ist eine sogenbnante Selbstergänzungsregelung, die auch in unserem verein gegeben ist. Sie ist dann durchaus sinnvoll, wenn die Moitglieder sich auf Grund weiter Entfernungen nicht so häufig sehen. Der neue erste Vorsitzende wird vom Vorstand eingesetzt., weil die Satzung dies so vorsieht. Dieser erste Vorsitzende ist aber keinesfalls amtierend im Amt. Er ist ein Vorsitzender mit allen Rechten und muss selbstverständlich beim Vereinsregister eingetragen sein. Wichtig ist nur, es darf kein Mitglieds des bestehenden Vorstandes sein, weil sonst keine Ergänzung des Vorstandes eintritt.
Der zitierte Satzungstext gestattet den verbliebenen Vorstandsmitgliedern die sogenannte Kooptation (Ergänzungswahl, Zuwahl) eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand des Vereines. Wird so verfahren, dann ist das kooptierte Vorstandsmitglied ein vollwertiges Vorstandsmitglied mit allen dazugehörenden Rechten und Pflichten. Das kooptierte Vorstandsmitglied ist insbesondere berechtigt und verpflichtet, das Amt, in das es kooptiert wurde, auszuüben.
Auch eine Veränderung des Vorstandes durch Kooptation ist eine Vorstandsänderung im sinne des § 67 BGB und muss daher als solche beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Anmeldepflichtig sind gemäß § 77 BGB die Mitglieder des Vorstandes.
Bitte bedenken: Solange der Vorstand nicht entsprechend der Satzung vollzählig besetzt ist, ist er beschlussunfähig! Daher muss ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied im Interesse des Vereines umgehend ersetzt werden!