Wird Miete im ideellen Bereich oder der Vermögensverwaltung gebucht?
Hallo zusammen,
ich arbeite mich gerade in Vereinsfinanzen ein (gemeinnütziger Verein). Der betreffende Fall ist ein wenig kompliziert. Miete wird ja gewöhnlich in der Vermögensverwaltung verbucht. In diesem Fall steht folgendes in der Satzung unter §2 Zwecke des Vereins:
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Fahrradselbsthilfewerkstatt für Jugendliche oder die Durchführung von Veranstaltungen, die sich speziell an Jugendliche richten, zum Beispiel Graffitiworkshops, Gartenworkshops etc. Desweiteren führt der Verein Veranstaltungen durch, die das Ziel verfolgen, Toleranz und Akzeptanz zu fördern, zum Beispiel Vorträge zum Thema Flucht und Migration. Der Verein organisiert kleinkulturelle Veranstaltungen jeglicher Couleur, zum Beispiel Liedermacher_innenabende und Lesungen. Darüber hinaus stellt der Verein Wohnraum für bedürftige Menschen, die aufgrund wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit bei der Beschaffung von Wohnraum benachteiligt sind.
Da ja die vermietung hier im Zweck steht, ist es dann im ideellen Bereicht zu verbuchen?
vielen Dank für eure Hilfe :)
3 Antworten
Die Mieteinnahmen gehören zur Vermögensverwaltung.
Eine bloße Vermietung stellt keine gemeinnützige Tätigkeit dar, auch wenn die Vermietung an andere gemeinnützige Vereine oder an hilfsbedürftige Personen erfolgt.
Steuerlich ist das ohne Bedeutung, da die Einnahmen sowieso steuerfrei sind.
Es muß nur darauf geachtet werden, daß keine Spendenmittel für den Erhalt der Immobilien verwendet werden dürfen (z. B. müssen Instandhaltungskosten aus den Vermögenserträgen bestritten werden).
Bei einem Defizit in der Vermögensverwaltung darf das aber aus Gewinnen (also nach Steuern) aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden, denn durch die Vermietung wird dennoch ein gemeinnütziger Zweck an den Bedürftigen erfüllt -> nämlich die Hilfe, Obdach zu gewähren; nur ist eben die Vermietung selbst kein gemeinnütziger Zweck.
Die Vermietung von Wohnraum steht zwar im Vereinszweck, aber deshalb gehören die Einnahmen noch lange nicht zum ideellen Bereich. Meiner Meinung nach gehören sie entweder, wie richtig geschrieben zur Vermögensverwaltung oder aber zum Zweckbetrieb. In der Vermögensverwaltung ohne Steuer, im Zweckbetrieb kann man sich überlegen, ob man mit oder ohne Steuer die EInkünfte buchen will. Beides hat Vor- und Nachteile. Mit Steuer gebucht hat man weniger Nettoeinnahmen, kann aber alle Kosten, die der Wohnraum verursacht auch mit Steuer buchen und so den Staat an Verlusten beteiligen. Ohne Steuer gebucht, hat man mehr Nettoeinkommen, kann aber keine steuerbaren Kosten gegenrechnen. Es kommt also auf den EInzelfall an, was günstiger ist. Wo die Mieteinahmen keinesfalls hingehören ist der ideelle Bereich.
https://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details/article/vermoegensverwaltung.html
Vermögensverwaltung Die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind steuerfrei... Vermietung von Plätzen, Räumen und Gebäuden: Die Vermietung einer Sporthalle, eines Sportplatzes oder auch nur einzelner Räume in einem Gebäude (z. B. Tagungszimmer) gehört zur freien Vermögensverwaltung. Das gilt dann, wenn es sich um eine Dauervermietung handelt.