Müssen erben den grabstein bezahlen?

6 Antworten

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Sind sie als Erben nicht dazu verpflichtet ?

Soweit die Beerdigung standesgemäß ist und genügend Erbe vorhanden ist ja. Bei einen einfachen Grabstein wäre davon auszugehen.

Die Erben nicht, die Angehörigen, aber auch nur für die Bestattung. Grabstein gehört da nicht zu, die Einäscherung schon.

Nicht ganz. Nach §1986 trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung. Nach §161 Abs 2 BGB gilt:

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

Im Klartext, gibt es nicht genügend Erbe um die Kosten zu decken, dann kommen die Unterhaltspflichtigen an die Reihe. Hierbei ist zu beachten, das diese auch Leistungsfähig sein müssen.

cbausde 
Beitragsersteller
 31.03.2013, 19:21

Hallo ichweisnix, bin ich unterhaltspflichtig ? Wir haben nur zusammen gelebt und ich bin alleinstehend mit 2 Kindern. Danke für die Hilfe.

imager761  31.03.2013, 20:57
@cbausde

Für die Rechnung des Steinmetzes und Grabredners haftest du als Auftraggeberin.

Inwieweit du deine verauslagten Kosten von den Erben erstattet verlangen kannst, hinge von der Angemessenheit der Gesamtkosten ab.

Als Lebensgefährtin wärst du u. U. zu Kostentragungspflicht mit heranzuziehen. Ob sich da eine Klage lohnt, wage ich zu bezweifeln, zumal du diese Kosten auch vorstrecken musst.

G imager761

Bei und in D ist das glasklar geregelt:

Par. 1968 BGB (Beerdigungskosten): Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

Da wäre höchstens strittig, wenn Du einen Grabstein willst und die Erben meinen, ein billiges Kreuz reiche auch. Aber die Einäscherung ist eindeutig Teil der Beerdigungskosten.

Ob es im ABGB eine ähnliche Regelung gibt, kann ich Dir leider nicht sagen. Da die Beerdigungskosten üblicherweise zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen, empfehle ich eine Suche in den Vorschriften fürs Erbrecht.

cbausde 
Beitragsersteller
 31.03.2013, 20:01

Hallo Tom, sie haben leider nicht mal das Holzkreuz bezahlt - ich hatte mit ihnen abgesprochen, dass auf Grund der Wetterverhältnisse erst mal ein Holzkreuz gesetzt wird, damit ein Name am Grab ist. Fanden sie such ganz toll und dann haben sie es aus den Kosten rausnehmen lassen :-( Ich sollte mich um alles kümmern und sie wollten bezahlen, sagten sie zumindest mal...

Das war aber dann alles. Grabrednerin, Einäscherung und den Grabstein wollen sie nicht bezahlen. Sind sie als Erben nicht dazu verpflichtet ?

Die Einäscherung sollte als Grundleistung des Bestatters in seiner Rechnung enthalten sein.

Im Übrigen gilt aber: Nein.

Grds. fallen die Kosten einer standesgemässen, d. h. nach Status und Lebenswandel des Verstrobenen bestimmtem Umfang, zwar seinem Nachlass, mithin seinen Erben zu.

Sofern der Verstorbene allerdings nichts weiter oder konkret hierzu verfügt hat oder eigene Vorsorge traf (Sterbegeldversicherung, lebzeitiger Bestattervertrag), bestimmen die Rechtsnachfolger - auch nach der Werthaltigkeit des Nachlasses - mit Auftrag auch Umfang und Kosten, da sie die auch bei Überschuldung des Nachlasses aus privatem Vermögen als Erbfallverbindlichkeit zu tragen hätten.

Daher wären Redner oder Grabstein nicht zu bezahlen. Die Kosten hätte grds. der zu tragen, der hier Auftrag erteilte.

G imager761

cbausde 
Beitragsersteller
 31.03.2013, 20:38

Hallo Imager761, ...sie haben mir doch den Auftrag erteilt, mich um alles zu kümmern. Zählt das gar nichts ? LC cbausde

Erben müssen alles übernehmen auch Schulden wenn welche da sind

Die Erben nicht, die Angehörigen, aber auch nur für die Bestattung.

Grabstein gehört da nicht zu, die Einäscherung schon.

cbausde 
Beitragsersteller
 31.03.2013, 19:16

Ich bin ja leider kein Angehöriger, wir haben es nicht mehr geschafft zu heiraten... hatten wir in diesem Jahr vor :-( Die nächsten Angehörigen sind seine Eltern. Alles andere was zu erben war haben sie sich ja schon geholt. Ohne Erbschein und zum Teil gegen meinen Willen... Ich werde meinen Freund auch nicht ohne Grabstein liegen lassen, möchte nur wissen, ob ich rechtlich gegen seine Eltern vorgehen kann. LG cbausde