Ist es rechtens, dass Müllabfuhr, Allgemeinstrom und so weiter nach Wohnfläche abgerechnet werden??
Wir wohnen in einem Haus mit 3 Parteien. Insgesamt gibt es eine Wohnfläche von 215 Quadratmeter. Wir haben in unserer Wohnung die meisten Quadratmeter in Höhe von 96 Quadratmeter. In jeder von den drei Wohnung leben jeweils 2 Personen.
In der Betriebskostenabrechnung werden Müllabfuhr, Allgemeinstrom und so weiter pro Quadratmeter berechnet. Somit zahlen wir bei allem fast die Hälfte.
Das ist doch total unfair. Wir produzieren doch nicht mehr Müll als die anderen. Genauso verbrauchen wir nicht mehr Strom im Haus als die anderen.
Nur weil wir die größte Wohnung haben sollen wir mehr Müllabfuhr zahlen und so weiter.
Ist das alles rechtens?
8 Antworten
Ist eine Abrechnung nach Verbrauch oder Verursachung nicht möglich und vertraglich nichts anderes vereinbart muß der Vermieter nach der Wohnfläche abrechnen.
Das muß nicht im Vertrag stehen. Es steht im BGB und das reicht.
Nur für Heizkosten gilt eine andere gesetzliche Bestimmung.
Wie hier schon mehrere geantwortet haben, sieht das Gesetz die Verteilung nach Wohnfläche vor, sofern nichts anderes vereinbart ist. Und diese gesetzliche Regelung ist auch üblich und gebräuchlich, weil sonst nach jedem Mieterwechsel der Verteilerschlüssel geändert werden müsste, in größeren Wohngebäuden sogar monatlich. Und das wäre viel zu aufwendig und auch für die Mieter kaum noch zu durchschauen.
In der Betriebskostenabrechnung werden Müllabfuhr, Allgemeinstrom und so weiter pro Quadratmeter berechnet.
Und so weiter? Solche BK gibt es nicht. Du musst schon mehr gucken lassen.
Ganz allgemein: Der Vermieter darf die Betriebskosten nach Wohnfläche umlegen, wenn nichts anderes vereinbart ist (s. BGB). Ausnahmen sind die Heiz- und Wassererwärmungskosten (sie müssen gemäß Heizkostenverordnung nach Verbrauch abgerechnet werden - mit wenigen Ausnahmen-, sowie Betriebskosten deren Verbrauch erfasst wird. Beispielsweise Wasser, das aber nur dann, wenn sämtliche Wohnungen mit WZ ausgestattet sind.
Wenn im MV der Verteilerschlüssel nicht festgeschrieben ist, erfolgt das erstmals mit der ersten Abrechnung der Betriebskosten für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten. Diese Umlageschlüssel sind dann beizubehalten. Der Schlüssel darf natürlich für die jeweilige Betriebskostenart unterschiedlich sein. Grundsätzlich dürfen nur vereinbarte und tatsächlich entstandene Betriebskosten berechnet werden.
Das ist doch total unfair. Wir produzieren doch nicht mehr Müll als die anderen. Genauso verbrauchen wir nicht mehr Strom im Haus als die anderen.
Das mit den Nebenkosten wird unterschiedlich gemacht. Manchmal wird nach Personenzahl abgerechnet aber manchmal auch nach Wohnfläche.
Schau mal hier rein, das stehen wichtige Infos:
http://mein-mietrecht.de/mein-mietrechtlexikon/betriebskosten-verteilerschluessel/
der hier, setze www davor:
.focus.de/immobilien/mieten/nebenkosten/mietnebenkosten_aid_53340.html
MfG
johnnymcmuff
Man kann der Abrechnung prüfen lassen aber es muss nicht explizit vereinbart werden, wie der Vermieter abrechnet, siehe die Inhalte der Links.
Es wurde ja nirgends ein Verteilerschlüssel vereinbart.
Und genau dann gilt eben die gesetzl. Bestimmung d. § 556a I 1 BGB mit Umlage nach Anteil der Wohnfläche als vereinbart: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/\_\_556a.html
Kann man den anfechten?
Nein, das liegt insoweit im billigen Ermessen des Vermieters :-O
G imager761
Wo finde ich denn den vereinbarten Verteilerschlüssel? Im Mietvertrag würde keiner vereinbart.
In der Abrechnung.
In der Betriebskostenabrechnung werden Müllabfuhr, Allgemeinstrom und so weiter pro Quadratmeter berechnet. Somit zahlen wir bei allem fast die Hälfte. (...) Ist das alles rechtens?
Ist es: Gem. § 556a Abs. 1 S.1 BGB gilt für Wohnraummietverhältnisse, dass die Nebenkosten nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen sind, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.
Es gibt gar keinen Verteilerschlüsel, der allen Interessen gerecht wird.
G imager761
Kann man den anfechten? Es wurde ja nirgends ein Verteilerschlüssel vereinbart.