morgen zum gerichtsvollzieher, kleines problem
hallo ich habe morgen am 20 mai einen termin beim gerichtsvollzieher. Ich habe schulden bei der aok (3000€), die ich begleichen muss. In dem zeitraum war ich arbeitslos 2010 bis 2012.In dem Brief steht: ladung zu abgabe der vermögensauskunft" .. da steht was ich noch alles mitbringen muss. bloß ich habe es nicht verstanden.. der hat keine telefonnummer..man kann nur zur sprechstunde kommen..bei der aok steht noch: mit einer gütlichen einigung oder ratenzahlung sind wir nicht einverstanden. hab vorhin beim gerichtsvollzieher angerufen, der hat gesagt das die aok nicht einverstanden ist über eine ratenzahlung. ich bekomme gerade mal 503€ monatlich,davon kaufe ich mir nahrung, zahle andere schulden usw. also ich hatte nie festes einkommen. Bin 25 jahre alt und ledig. Wohne bei meiner Mutter..und ich hätte da noch ine frage.. im internet stand das sich letztes jahr august 2013 was bei der krankenkasse zugunsten des schuldners verändert hat..
6 Antworten
Zwei Dinge solltest Du unbedingt sofort tun:
1) Pfändungsschutzkonto einrichten. Dann sind monatlich ca. 1.000 Euro pfändungsfrei.
2) Zur Schuldnerberatung. Googeln. Gibt es in jeder Stadt.
Die 503 € monatlich darf dir keiner weg nehmen. Auch kein Gerichtsvollzieher per Taschenpfändung. Du hast mit den 503 € Einkommen, welches unterhalb der in den §§ 850 ZPO geregelten Freigrenzen liegt.
Er darf dir auch keinen Teil weg nehmen. Nicht einen einzigen Cent. Du musst aber nachweisen woher/bzw. was das für Geld ist. Also nimm deinen Hartz 4 Bescheid oder was immer du hast bitte mit.
Der Abgabe der Vermögensauskunft muss du nachkommen. Es sei denn du kannst den Gerichtsvollzieher glaubhaft versichern, das du die Schulden innerhalb der nächsten 6 Monate zahlst.
Die Vermögensauskunft ist ein Nachweis für den Gläubiger, damit dieser sieht was bei dir zu holen ist oder auch nicht.
Solltest du nicht zum Termin gehen oder da hin gehen und sagen du gibst die Auskunft nicht ab, kann auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl gegen dich erlassen werden. Du könntest dann bis zu 6 Monate inhaftiert werden. Erzwingungshaft nennt man das.
Du kannst aber jederzeit im Knast sagen das du die Auskunft doch abgeben möchtest. Dann wirst du sehr schnell entlassen.
Wenn du das natürlich an einem Samstag 19 Uhr sagst, wirst du eventuell erst am Montag früh entlassen. Das nur zur Info.
Sobald du die Vermögensauskunft abgegeben hast, kann der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen dich beantragen und damit kann deine Bank dein Konto pfänden.
Das wäre dann auch erstmal gesperrt. Du musst es dann in ein Pfändungsschutzkonto ( P-Konto ) umwandeln lassen. Sonst kommst du nicht mehr an dein Geld.
Dann stehen dir 1.045,04 mtl. zu, die nicht gepfändet werden dürfen. Egal woher das Geld kommt.
Das was der GV von Dir verlangt ist kein Hexenwerk. Das was Du hier beschrieben hast (also den Zustand der Mittellosigkeit) musst Du nun in Form einer Vermögensauskunft mit Deiner Unterschrift bestätigen. Das Prozedere hat sich auch mal "Offenbarungseid" oder "Versicherung an Eides statt" genannt.
Nachdem Du das abgelegt hast, wird die AOK Dich für die kommenden Jahre mit weiteren Mahnungen etc. in Ruhe lassen aber Deine SCHUFA Auskunft ist damit auch im Keller.
Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren wird die AOK dann die Eintreibung Deiner Aussenstände zzgl. der aufgelaufenen Zinsen erneut forcieren. Somit kann sich das Prozedere dann wiederholen.
Upps, danke für die Info!!! ;-)
im internet stand das sich letztes jahr august 2013 was bei der krankenkasse zugunsten des schuldners verändert hat..
diese Regelung war befristet und galt nur bis zum 31.12.2013. sprich man hatte nur bis dahin Zeit, den Schuldenerlass zu beantragen.
da steht das man auch ab januar 2014 beitreten kann.. dadurch kann es pro monat um 10% gesenkt werden
kein Erlass der Beitragsschulden, aber Ermäßigung nachzuzahlender Beiträge für den Nacherhebungszeitraum
das bedeutet, wenn bereits Beitragsschulden bestehen, gibt es keinen Erlass von 10%. nur wenn ab 1.1.2014 Beiträge nachträglich erhoben werden ist ein Nachlass möglich.
bei dir bestanden die Schulden aber bereits. und damit ist der Zug bereits abgefahren für einen Erlass, weil dieser Antrag bis 31.12.2013 hätte gestellt werden müssen.
seit wann hast du die 3000 Euro Schulden bei der AOK? wahrscheinlich seit 2012 oder 2013...
Was ist jetzt das Problem?
Du musst zum Gerichtsvollzieher gehen, gibst die eidesstattliche Versicherung ab, und da bei dir nichts zu holen ist hast du dann vorerst deine Ruhe. Die AOK kann bei dir ja nichts pfänden.
was bedeutet das? eid. versicherung..also was passiert nach den 3 jahren nach der versicherung.. muss ich es dann trotzdem komplett zurückzahlen?
Ja, der Vollstreckungstitel ist 30 Jahre lang gültig.
Wende dich am besten mal an eine Schuldnerberatung.
Die eidesstattliche Versicherung (der Begriff ist negativ belegt, früher war's mal der Offenbarungseid - jetzt heisst es wohl politisch noch korrekter wieder anders) ist eine feierliche Erklärung, in der Du darlegst, was Du hast und was Du schuldest - also praktisch, dass bei Dir nichts zu holen ist.
Danach hast Du erst mal Ruhe - eben weil dann auch offiziell ist, dass man bei Dir nichts holen kann.
Allerdings muss die dann auch richtig und vollständig ist - stellt sich heraus, dass Du da etwas verschweigst oder verfälschst, ist das strafbar.
Was nach Ablauf dieser Ruhephase noch nicht verjährt ist, wirst Du dann aber zahlen müssen.
Dears: Offenbarungseid, Eidestattliche Versicherung und Vermögensauskunft ist alles das gleiche. Erst hieß es so, dann anders und heute so. ;-)
Wenn jetzt nach Abgabe der Auskunft andere Gerichtsvollzieher auf dich zukommen, muss du denen das Aktenzeichen der Vermögensauskunft ( Also des AOK-Falls ) geben und du hast meist Ruhe.
Die anderen Gerichtsvollzieher sehen von Hause aus nicht, das du schon mal die Auskunft abgegeben hast. Wohl wegen Datenschutz.
Die anderen Gerichtsvollzieher sehen von Hause aus nicht, das du schon mal die Auskunft abgegeben hast
Falsch. Die loggen sich auf www.vollstreckungsportal.de ein und haben Zugriff.
Die Frist beträgt nur noch 2 Jahre.
http://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/prozessrecht/zweijahresfrist-fuer-vermoegensauskunft-bei-altfaellen-anwendbar_206_202842.html