Möglichkeit das Arbeitsverhältnis zu Kündigen wegen Umzug in anderes Bundesland

5 Antworten

Nach einhelliger Meinung kann ein Arbeitsverhältnis schon vor Arbeitsaufnahme gekündigt werden (vgl. auch § 7, Fall: Die Kündigung vor Arbeitsantritt). Hierfür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Kündigungserklärung.

Mit Schreiben vom 27.10. hat A die Erbringung der geschuldeten Leistung eindeutig verweigert. A`s Erklärung, er werde „die Stelle bei ihm nicht antreten“, kann jedoch nicht als ordentliche Kündi- gung ausgelegt werden. Ihr kann nämlich nicht entnommen werden, dass A das Arbeitsverhältnis wenigstens während der Kündigungsfrist (Mindestfrist gemäß § 622 Abs. 3 BGB: 14 Tage) gelten lassen wollte. Die Erklärung des A stellt lediglich eine faktische Arbeitsverweigerung (BAG WM 1976, 776) dar.... aus....& mehr unter ::::http://www.meub.de/Inhalte/arbeitsrecht/indiv_ar/ar_indiv_pdf/08_rechte_pfl/Microsoft%20Word%20-%20Rechte&Pfl.pdf

ich würde mich sofort mt dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, damit er ggf. sofort einen andern Mitarbeiter einstellen kann, ihm das genau erklären und Deine ausdrückliche Kündigung über geben..... alles Gute

skychecker  24.03.2014, 22:28

Du hast aber schon gelesen, dass er die Stelle antreten will, aber beim alten AG eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende hat, oder?

himako333  25.03.2014, 06:03
@skychecker

oh, oh , ich Schussel :( habe das voll falsch verstanden, er hat am jetzigen Whn.ort eine Stelle noch nicht angetreten ...

herzlichen Dank für Deine Aufmerksamkeit m.lieben Gruß ;)himako

Wieso solltest du dasn ANFECHTEN können. Ist doch nicht sittenwidrig oder sowas -__- Jeder hat sich an seine Kündigungsfristen zu halten. Wenn dein Chef nett ist unterbreitet er dir einen Aufhebungsvertrag und lässt dich früher gehen. Ein Anrecht darauf hast du allerdings nicht und wenn du "einfach nicht mehr erscheinst" dann kann das schwere finanzielle Folgen für dich haben ^_^

verreisterNutzer  24.03.2014, 22:16

Das mit den "schweren finanziellen Folgen" halte ich für ein Gerücht - siehe meine Antwort...!

Ein Umzug ist kein rechtlich haltbarer Grund zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche/fristlose Kündigung oder zur (unwirksamen) einseitigen Abweichung von vereinbarten Kündigungsfristen; eine "Anfechtung" steht schon einmal gar nicht im Raum, da die Vereinbarung dieser Kündigungsfrist rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Deine einzige "saubere" Möglichkeit besteht nur darin, Deinen Arbeitgeber mit Erklärung Deiner besonderen Situation davon zu überzeugen, mit Dir einen Aufhebungsvertrag zur einvernehmlichen sofortigen oder vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu schließen; "zwingen" kannst Du ihn aber nicht.

In einem solchen Aufhebungsvertrag werden die Bedingungen geklärt, unter denen das Arbeitsverhältnisses vorzeitig oder sofort beendet werden soll.

@ der Hans, pass mal auf, ich plane den Umzug zu meiner Freundin schon etwas länger, bisher haben mir die Leute die mich genommen hätten abgeleht weil denen es zulange dauert bis ich bei denen Anfange. Ausserdem Wohne ich noch bei meinen Eltern.

Eine Fernbeziehung ist nicht so toll wie man denkt. und diese verkackten 6 wochen zum quartalsende sind sowas von hinderlich das glaubst du garnicht. die normalen 4 wochen zum monatsende währen ok.

verreisterNutzer  24.03.2014, 22:12

@daLars91, bitte keine eigenen Antworten einstellen, da diejenigen, die bereits geantwortet haben, diese nicht sehen - stattdessen bitte die jeweiligen Kommentarfunktionen nutzen!

Zur Sache: Meiner Meinung nach sollte man seine Zukunft nicht an solch einer blöden Kündigungsfrist ausrichten! Das würde für mich bedeuten, dass ich dem Chef die Sachlage erklären und -wenn Dein Entschluss feststeht- um einen Aufhebungsvertrag zum 30.04.2014 bitten würde. Bei Ablehnung würde ich ihm eine Eigenkündigung zum selben Termin auf den Tisch legen.

Getreu dem Grundsatz "Reisende soll man nicht aufhalten", prognostiziere ich, dass nicht viel passieren wird. Er könnte Dich zwar vor dem Arbeitsgericht verklagen, um einen geringen Schadenerstz zu bekommen, aber er weiß auch, dass sich dieser Aufwand kaum lohnt, und wenn er Pech hat, ist der Arbeitsrichter auch noch auf Deiner Seite, und er macht sich vor Gericht einen schlechten Namen. Dazu kommt noch, dass er erst einmal einen konkreten Schaden nachweisen muss. Wenn Du nicht gerade ein Spezialist auf einem Sachgebiet warst, wird der Richter ihm schon signalisieren, dass er als Ersatz ja schließlich ja auch einen Zeitarbeitnehmer hätte einstellen können.

Also: Mut zur Lücke, und recht viel Erfolg in Hannover! Gruß Nightstick

Familiengerd  24.03.2014, 23:17
@verreisterNutzer

Grundsätzlich stimme ich Dir zu - selbstverständlich auch, was die Schadenersatzpflicht und die entsprechenden Schwierigkeiten/Chancen des Arbeitgebers angeht (wenngleich hier nicht ganz so "optimistisch" wie Du).

Allerding sollte man dabei auch bedenken, dass es bei neuen Arbeitgebern - wenn sie sich erkundigen - einen möglicherweise "katastrophalen" Eindruck hinterlassen kann, wenn sie von den Umständen erfahren, unter denen sich ein Bewerber vom alten Arbeitgeber "verabschiedet" hat.

PS: Bei der Schadenersatzpflicht ist immer auch das Verschuldensprinzip zu - das bei Erkrankung mit gleichem Problem eben nicht gegeben ist.

verreisterNutzer  24.03.2014, 23:48
@Familiengerd

Ja, schon - aber wenn ein Mitarbeiter seinen neuen Job pünktlich antritt, ist doch alles "paletti" - und er (wenn ich überhaupt danach fragen würde) sagen würde, er habe sich mit dem Vorarbeitgeber geeinigt, dann hätte ich Besseres zu tun als dort hinterher zu rufen - das wäre praxisfremd...!

Sorry, das PS (Schadenersatzpflicht / Verschuldensprinzip / Erkrankung) habe ich leider nicht verstanden. Gruß Nightstick

Familiengerd  25.03.2014, 12:22
@verreisterNutzer

Zu meinem "PS" ...

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer, der ohne Einhaltung der Kündigugnsfrist "eingfach" geht, einen dadurch entstehenden Schaden nachweisen und der Arbeitnehmer muss ihn ersetzen.

Nun könnte man argumentieren, der Arbeitgeber müsse eine Ersatzkraft beschaffen und hätte dadurch Schaden; allerdings würde dieser "Schaden" ja auch entstehen, wenn der Arbeitnehmer plötzlich länger erkrankt wäre und der Schaden wäre kein spezifischer Schaden aufgrund des vertragswidrigen Wegbleibens.

Hier greift allerdings das Verschuldensprinzip: im Falle der Erkrankung trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden, im Falle des Wegbleibens schon - daher muss der vertragswidrige Arbeitnehmer die Kosten für eine Ersatzkraft tragen (jedenfalls für die Dauer der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist), obwohl der gleiche Schaden eintritt wie bei Erkrankung (wenn der Arbeitnehmer eine Ersatzkraft befristet einstellt).

Dieser Schadennachweis ist für den Arbeitgeber wohl gar nicht so schwer zu führen!

Ich hoffe, ich konnte mich halbwegs verständlich ausdrücken!

verreisterNutzer  25.03.2014, 19:55
@Familiengerd

Danke für die Ergänzung - das ist grundsätzlich natürlich richtig. Ich halte es allerdings für fragwürdig, ob der Arbeitgeber diesen Aufwand betreiben würde. Solch eine Entscheidung hängt oftmals von von den Dingen ab, die im Vorfeld gelaufen sind. Haben sich die Kontrahenden vorher schon "bekriegt", kann es durchaus dazu kommen, dass der Arbeitgeber aus Prinzip Klage erhebt. Aber aus meiner langjährigen Berufserfahrung sind diese Fälle absolut selten.

Wie ich weiter oben bereits sagte: Mut zur Lücke :-)) - ansonsten könnten viele Leute niemals ihre neue Stelle antreten...

Wozu glaubst du, dass es Kündigungsfristen gibt? Hättest du gerne, dass dein Arbeitgeber dich von heute auf morgen auf die Straße setzen kann? Du musst doch auch sowieso deine Wohnung kündigen. Wie stellst du dir das denn vor?

Familiengerd  24.03.2014, 23:10

@ DerHans:

Da hat Jemand ein Problem, der sich mit diesen Frage offensichtlich nicht oder nur wenig auskennt!

Da musst Du nicht - schon wieder - hingehen und die Keule schwingen, als wenn dieser Jemand auf einen Rechtsbruch aus wäre, nur weil er eine "Wissensfrage" stellt! :-((

verreisterNutzer  24.03.2014, 22:15

Der Fragesteller ist nicht unmündig, daher mäßige Dich bitte!