Mitbewohnerin will nicht ausziehen, was tun?

5 Antworten

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Wie macht Ihr es mit der Mietzahlung? Überweist jede die Hälfte an den Vermieter? Dann besprich mit Deinem Vermieter, dass Du die Zahlung einstellen wirst. Nach spätestens 4 Monaten ist der Punkt erreicht, wo der Vermieter problemlos fristlos kündigen kann.

Das soll er dann tun und mit Dir allein einen neuen Mietvertrag machen. Wenn Du diejenige bist, die damals auch die Kaution voll bezahlt hat, kannst Du das bestimmt mit dem Vermieter klar machen.

Da es auch zu 90 % Deine Möbel sind, ist die Räumung Deiner Mitbewohnerin bestimmt auch schnell erledigt. Im Zweifel Berliner Räumung, was bedeutet, dass nur die Personen vor die Tür gesetzt werden und die Sachen bleiben drin. Nachdem alles vorbei ist und Du einen neuen Vertrag hast, ziehst Du wieder ein und zahlst alle Rückstände nach.

Wichtig: Gut klar machen und dem Vermieter noch eine Prämie zusichern, dann wird er schon mitmachen. Illegal ist so etwas keinesfalls.

bwhoch2  06.07.2018, 18:16

Danke für die Auszeichnung. Ich hoffe, die Antwort war Dir wirklich eine Hilfe. Hast Du die Mitbewohnerin nun los gebracht?

Rechtlich wirst Du sie nun kaum noch selber raus bekommen, wenn Du mietrechtlich gegenüber Ihr nicht gravierende Mängel direkt äussern könntest.

Da Du sie zu einer gleichberechtigten Hauptmieterin Deiner WHG machtest, sind gesamtverantwortlich und gesamtschuldnerisch hier nun auch dem VM die Hände gebunden.

Du solltest Dich somit in eigenem Int mal selbst an eine Organisation wie z.B. den Mieter-Schutzbund wenden mit Deiner Frage, ob und wie Du Deine Mitmiterin nun rechtlich mit Erfolgsaussicht wirksam wieder los werden könntest.

Nachtrag :

Da muss aber auch Dein VM mitspielen und Euch BEIDE kündigen können um anschliessend mit Dir alleine einen neuen MV abschliessen zu können.

du musst härter als sie sein und ihr das leben zur hölle machen

all die dinge tun, die sie hasst

linasre 
Beitragsersteller
 22.03.2018, 00:10

^^ Wäre eine Möglichkeit, aber dann wäre ich ja auch nicht besser als sie...

AdolfApfelkind  22.03.2018, 00:11
@linasre

was denkst du, was passiert?

was soll passieren, soll in ihr die einsicht wachsen, dass sie auszieht?

suche ihr einen reichen freund mit villa?

ich kann dir dann leider nicht helfen

Adolin1  22.03.2018, 00:25
@linasre

Wenn Du besser sein willst als sie, zieh die Konsequenz aus Deinem Fehler, sie zur Hauptmieterin zu machen und such Dir selber was Neues. Andernfalls ekel sie raus, wobei das ein Duell wird, das Du auch verlieren kannst und das Dich eine Menge Kraft und Nerven kosten wird.

AdolfApfelkind  22.03.2018, 00:26
@Adolin1

ich lebe ja für so etwas, mir machte das noch freude

bwhoch2  22.03.2018, 19:31
@Adolin1

Selbst wenn sie auszieht, bleibt sie in der Haftung und sie weiß nicht, wer nach ihr einzieht und vielleicht die ganze Wohnung ruiniert und dann kommt der Vermieter zu ihr und hält die Handauf. Schlechter Rat!

Gerhart  22.03.2018, 08:13

Damit wäre der Knoten nicht zu lösen, weil sie nicht aus dem MV ohne weiteres ausscheiden kann.

AdolfApfelkind  22.03.2018, 08:14
@Gerhart

doch, dann schon, sie will dann raus, du stimmst eh zu und nagut, gucken ob der vermieter auf einen hafter verzichtet

bwhoch2  22.03.2018, 19:32
@AdolfApfelkind

Der Vermieter hat sich diese Mieterin nicht selbst ausgesucht. Er hat sie gerne in den Mietvertrag aufgenommen, weil zwei Hafter besser sind als nur eine Person. Aber freiwillig wird er die ursprüngliche Mieterin niemals raus lassen. Da wäre wirklich zu dumm.

Adolin1  23.03.2018, 02:37
@Gerhart

Man kann nicht gegen seinen Willen in einem Vertrag festgehalten werden. Sie hat auf jeden Fall die Möglichkeit, für ihre Person den Vertrag fristgerecht zu kündigen. Dann steht es dem Vermieter und anderen Mieter frei zu entscheiden, ob sie den Vertrag alleine fortführen oder gänzlich kündigen wollen. Der Vermieter muss sich also überlegen, ob ihm die Bonität der anderen Mieterin langt oder er gleichfalls kündigt, um sich neue Mieter zu suchen, die ihm besser gefallen. Ebenfalls kann die andere Mieterin sich überlegen, ob sie die Miete in Zukunft alleine schultern oder sich gleichfalls was Neues suchen möchte.

Das fehlte noch, dass es eine Gesetzeslücke gäbe, über die man bei einem zahlungspflichtigen Vertrag, den man geschlossen hat, zeitlebens jedes Kündigungsrecht verliert (bzw. dafür von der willkürlichen Gnade anderer abhängig ist).

Gerhart  23.03.2018, 13:21
@Adolin1

Es fehlt an der Vertragskonstellation gar nichts! Du bist nicht belesen genug um diesen casus zu durchschauen. Hier wurde ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter als als Vermieterpartei und den beiden Mietern, die eine Mieterpartei bilden, geschlossen. Die Mieterpartei kann den Mietvertrag nur gemeinsam kündigen oder im Einvernehmen mit dem Vermieter gemeinsam auflösen, Das bedeutet, dass keinesfalls ein Mieter ALLEIN den bestehenden MV kündigen oder auflösen kann. Der Vermieter muss sich nichts aber auch gar nichts überlegen. Die bleibewillige Mieterin muss der Kündigungsabsicht der anderen Mieterin ebenfalls nicht zustimmen. Aber - Die scheidungswillige Mieterin kann die Zustimmung zur Kündigung einklagen und wird auch Recht bekommen.

Wo du eine Gesetzeslücke siehst, bleibt hier noch verborgen.

Adolin1  23.03.2018, 15:19
@Gerhart
Die bleibewillige Mieterin muss der Kündigungsabsicht der anderen Mieterin ebenfalls nicht zustimmen. Aber - Die scheidungswillige Mieterin kann die Zustimmung zur Kündigung einklagen und wird auch Recht bekommen

Wie soll man etwas einklagen können, worauf man keinen Anspruch hat? Offenbar siehst Du den Widerspruch in Deinen eigenen Worten nicht. Die bleibewillige Mieterin muss zustimmen, sonst wäre dieser Anspruch nicht gerichtlich durchsetzbar.

Im übrigen ist das alles nur Formalitäten-Kleinkram. Der entscheidende Punkt bezogen auf das Thema dieses Threads ist der, dass man nicht dauerhaft gegen seinen Willen in einem Mietvertrag festgehalten werden kann. Es ist dem Mädel also sehr wohl möglich auszuziehen.

Gerhart  23.03.2018, 16:35
@Adolin1

Es geht hier nicht um den Anspruch der scheidungswilligen Mieterin. Eine Mieterpartei ist dem Gesetz nach eine GbR und kann gegenüber dem Vermieter nur mit gemeinsamer Stimme sprechen. Einseitige Willenserklärungen abzugeben ist der Einzelmieterin gegenüber dem Vermieter zwar möglich aber unwirksam. Wenn sie mit Ihrer Mitmieterin nicht zu einer gemeinsamen Kündigung findet, dann muss sie ihre Mietmieterin auf Zustimmung zur Kündigung verklagen.

"Es ist dem Mädel also sehr wohl möglich auszuziehen". Da wird sie niemand aufhalten können. Leider ist sie nach Ihrem Auszug nicht aus der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Vermieter entlassen. Du schreibst mit Sicherheit hier das BGB nicht um.

Adolin1  24.03.2018, 05:05
@Gerhart

Merkst Du nicht, dass Du Dich in Formalitäten verlierst, anstatt den Fokus des Threads im Auge zu behalten? Mag ja sein, dass die Klage auf Zustimmung zur Kündigung der Weg ist, aber dann geht man den halt und haftet hinterher nicht mehr gesamtschuldnerisch, weil es hinterher keinen Mietvertrag mehr gibt.

Es ist doch völlig egal, wie der Ausweg formal beschaffen ist. Wichtig ist nur, dass es ihn gibt!

Gerhart  24.03.2018, 08:37
@Adolin1

"Man kann nicht gegen seinen Willen in einem Vertrag festgehalten werden. Sie hat auf jeden Fall die Möglichkeit, für ihre Person den Vertrag fristgerecht zu kündigen."

Damit hast du den Disput losgetreten. Ich kann eine falsche Meinung so nicht stehen lassen. Dein Focus lag hier auf dem Einzelkündigungsrecht der Mieterin, die einer Mieterpartei in Personenmehrheit angehört.

Nun willst du die Spuren verwischen und meine Korrekturen als Formalitäten abtun. Sehr witzisch. Kümmere dich besser um die Socken deiner Gespielinnen.

Ihr könnte nur gemeinsam die Wohnung kündigen. Wenn es einer will, dann ist der andere dazu verpflichtet auch zu kündigen.

Was du machen könntest, um Sie loszuwerden....du könntest erzwingen, dass ihr die Wohnung zusammen kündigt und unter der Hand mit deinem Vermieter klären, dass du die Nachmieterin wirst. Das solltest du ihr dann aber nicht unbedingt erzählen ;-)

Nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Nach überwiegender Rechtssprechung (vgl. z.B. AG Hannover, Urteil vom 16.04.1996 -568 C 2402/96) bilden mehrere Mieter eine Gemeinschaft i. S. d. §§ 741 ff. BGB.

 

§ 749

Aufhebungsanspruch

Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

War mal so frei und habe das rauskopiert. Habe das mal in Word eingefügt und für meinen Ex-Mitbewohner vorgefertigt, da er erst nicht kündigen wollte. Dann haben wir aber gemeinsam gekündigt und er konnte hinterher die Wohnung alleine Mieten.

Hätte auch noch eine längere Erklärung dafür..würde nur den Rahmen sprengen

linasre 
Beitragsersteller
 22.03.2018, 01:10

Dankeschön! Das wusste ich noch nicht, werde mich mal näher damit beschäftigen! :)

Sie steht also mit dir zusammen im Mietvertrag? - Dann hat sie die gleichen Rechte und du kannst sie nicht raus werfen. Und wenn ihr keine gemeinsame einvernehmliche Lösung findet, dann bleibt nur eines, nämlich dass du bei Gericht ihre Zustimmung zur Kündigung erzwingst. Dann bist du zwar auch raus, was du eigentlich nicht willst, aber vielleicht kannst du vorab mit dem Vermieter vereinbaren, dass du einen neuen Mietvertrag bekommst. Aber vielleicht wird deine Mitbewohnerin dann etwas kleinlaut, wenn sie merkt, dass es von Gericht geht. Im Moment fühlt sie sich lediglich zu sicher und denkt es kann ihr keiner was anhaben.