Mitbewohnerin weigert sich, auszuziehen, was nun?
Folgender Fall:
Mieter M nimmt Bekannte B vorübergehend aus Gefälligkeit in seiner Wohnung auf. B ist aber nicht die Lebensgefährtin von M und es besteht auch sonst keinerlei Verhältnis zwischen den beiden. Er erlaubt ihr lediglich vorübergehend (für paar Monate) bei ihm einzuziehen, bis sie eine eigene Wohnung gefunden hat. Die Wohnung hat M damals sowieso für 2 Personen angemietet, da seine Ex-Freundin da noch bei ihm wohnte.
Nun muss M aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt und kündigt seine Wohnung fristgerecht. B wird natürlich auch informiert, dass sie spätestens zum Auszugstermin von M auch ausziehen muss. Der Auszugstermin rückt näher, B macht aber keine Anstalten, die Wohnung zu verlassen. Es kommt daher zu Streit zwischen B und M. Am Übergabetermin hat M all seine Sachen und Möbel ausgeräumt., der Hausrat von B ist aber noch da und B selber ist auch vor Ort. Der Vermieter ist natürlich sauer und weigert sich, die Wohnung zurückzunehmen. Er will mit B auch nichts zu tun haben, sondern für ihn ist lediglich M der Ansprechpartner und auch der Verantwortliche.
M stellt sich dagegen auf den Standpunkt, er habe die Wohnung geräumt und wenn diese von einer dritten Person, die dort kein Nutzungsrecht hat, besetzt wird, könne er auch nichts dafür, da sei dann zwar ärgerlich, aber letztlich ein Problem des Vermieters.
Wer hat nun Recht? Kann M sich aus der Affäre ziehen und bleibt alles am Vermieter hängen? Oder kann der Vermieter jetzt Räumungsklage gegen M einreichen, obwohl M die Wohnung ja schon geräumt hat?
17 Antworten
Wer hat nun Recht?
Ganz eindeutig: Der Vermieter hat Recht, denn M ist alleine dafür verantwortlich, dass die von ihm gemietete Wohnung vollständig geräumt wird, und niemand anders...
Kann M sich aus der Affäre ziehen und bleibt alles am Vermieter hängen?
Nein, definitiv nicht...
Oder kann der Vermieter jetzt Räumungsklage gegen M einreichen, obwohl M die Wohnung ja schon geräumt hat?
Nein, er wird M auf Herausgabe der geräumten Wohnung und B auf Räumung verklagen, wobei M alleine die Kosten und den Schadenersatz zu tragen haben wird...
M kann sich nicht aus der Affäre ziehen. M hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung vollständig geräumt wird.
Ggf. hat M stillschweigend einen Untermietvertrag mit B geschlossen, ob dieser form- und fristgererecht gekündigt wurde, sei dahingestellt.
Einfach so B durch die Polizei (die wäre sowieso der falsche Ansprechpartner, wenn dann Gerichtsvollzieher) entfernen zu lassen, geht nicht. Auch B wird durch das Grundrecht der Unverletztlichkeit der Wohnung geschützt.
M schludet dem Vermieter Schadenersatz für die nicht gerämute Wohnung.
Da ist M voll in Verantwortung bzw. in Haftung gegenüber dem VM. Da sit Anwaltshilfe angeraten, sonst könnten Dinge geschehen, wobei sich der VM womöglich sonst noch wie selbst schädigen würde.
Ich wüsste, was ich da zu tun hätte.
Ruf n paar Kumpels an und pack den ganz fix bei den Hammelbeinen.
Fertig biste damit.
Wenn der einmal aus der von ihm unberechtigt besetzten Wohnung raus ist, fehlt dem die Rechtsgrundlage da wieder rein zu dürfen.
Schließlich hat er keinen Mietverteg usw.
Vermutlich ist der da auch nicht korrekt gemeldet.
Die Wohnung ist dann erstmal frei.
Der müsste dann gegen dich klagen.
Mangels beweisbarem Mietvertrag dürfte der Besetzer wenig Aussicht auf erfolg haben.
Du musst also einfach mindestens so dreist sein wie B.
Der schafft auch tatsachen.
Also schaffst du auch Tatsachen und setzt den mit Hilfe einiger Kumpels an die Luft.
Stell mal deine Adresse hier rein.
Wenns nicht zu weit ist mach ich dir das eben.
Du kannst das mit Absprache des Vermieters auch aussitzen.
Derf muss ja irgendwann mal Eikaufen oder sowas.
Wenn er wiederkommt is halt das schloss getauscht und die Sachel liegen auf der Straße.
Mit dem so genannten Rechtsweg, also Räumungsklage usw. dauert der Spaß, wenn du Pech hast, Jahre.
Dann löhnst DU im Rahmen von Nutzungsausfall und Schadenersatz an den richtigen Vermieter weiter.
Selbst dann, wenn der Pappkopp zum Anwalt rennt und dich vor Gericht zitiert, was ich ehrlich gesagt nicht glaube, wäre in deinem Fall die so genannte Selbsthilfe noch die billigste Alternative.
Guck dir mal die §§ 858 und 859 BGB an.
Mangels Rechtsgrundlage besetzt B die Wohnung in verbotener Eigenmacht.
Nach § 859 BGB kann man durchaus angemessene und notwendige Gewalt anwenden, um sich der verbotenen Eigenmacht zu erwehren.
Ein gültiger Mietvertrag kann schon deshalb nicht Zustande gekommen sein, weil der richtige Vermieter einer Untervermieteung nicht zugestimmt hat.
Der Vermieter kann die Zustimmung zwar nur aus wichtigem Grund versagen, er muss aber zustimmen.
So lange ist B de facto kein Untermieter, sondern nur Gast.
Wie du schon selbst erkannt hast macht die Polizei da nix.
Die sind auch nur dazu da Falschparker, Gurtmuffel und Telefoniere abzukassieren.
Auf der Grundlage der genannten §§ 858, 859 BGB setzt du den halt einfach an die Luft. - fertig
Dann kann er auf m Bürgersteig rumkrakehlen.
Mach das mit Absprache des vermieters.
Wenn B der Luft sitzt machste ganz fix die Wohnungsabnahme.
Wenn b die polizei dazuholen will kann es sein dass die dem den Zugang zur Wohnung wieder gestatten.
Wenn aber die Wohnungsabnahme mit schlüsselübergabe stattgefunden hat, hat B keinen mehr gegen den er sein vermeintliches Recht beanspruchen könnte.
Das heißt dann Besitzübergang.
Damit das fix geht, macht man einen so genannten fiktiven Besitzübergang.
D.h. in dem Moment, wo B die Polizei ruft findet die Schlüsselübergabe statt.
B hat mit dem richtigen Vermieter rechtlich nix zu tun.
Gegen dich kann er auch nicht vorgehen, weil du nicht mehr in Besitz der Wohnung bist.
Wie gesagt, mangels Rechtsgrundlage wird B sicherlich nicht Klagen.
Sach ma die Adresse, das is n Patient für mich.
Wie gesagt, an die Luft setzen und fertig.
B ist weder Bewohner noch in Besitz eines gültigen Mietvertrages.
Man kann das in der tat von der Einen, als auch von der anderen seite sehen.
Deshalb soll der Fragestelle Tatsachen schaffen.
Wenn ne ganze Familie in ne Wohnung oder nem haus ist, muss auch nicht jeder einzeln rausgeklagt werden.
Auf was will sich B denn berufen? etwa dass ein nicht existierender Mietvertrag nicht gekübdigt worden ist?
B ist weder Bewohner noch in Besitz eines gültigen Mietvertrages
B ist eindeutig Mitbesitzer der Wohnung im Sinne der §§ 854 ff. BGB
Wenn ne ganze Familie in ne Wohnung oder nem haus ist, muss auch nicht jeder einzeln rausgeklagt werden.
Auch das ist falsch, eine Räumungsklage muss immer gegen jeden einzelnen volljährigen Bewohner gerichtet sein, unabhängig davon, ob ein vertragliches Verhältnis besteht oder nicht...
BGH, Az. IXa ZB 29/04
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/raeumungsklage-richtig-erlassen.htm
Auf was will sich B denn berufen? etwa dass ein nicht existierender Mietvertrag nicht gekübdigt worden ist?
Auf den sachlichen und faktischen Besitz der Wohnung gem. §§ 854 ff. BGB...
Du hast immer noch nicht verstanden, dass es hier nicht um Schuldrecht geht, sondern um Sachenrecht, und dass Schuld- und Sachenrecht völlig unabhängig voneinander sind. Ich kann Dir schuldrechtlich Millionen von Euro schulden, selbst wenn ich sie habe, hast Du deswegen nicht sachenrechtlich das Recht, sie mir einfach wegzunehmen. Wenn Du es doch tust, darf ich sie mir OHNE GERICHT im Zuge der Selbsthilfe mit allen Mitteln zurückholen, selbst mit Gewalt und Unterstützung der Polizei. Und genau das ist hier der Fall...
Ehrlich, Du hast von dem was Du schreibst wirklich absolut keine Ahnung...
Ich weiß schon ganz genau, was ich da geschrieben habe.
Der Fragesteller und der Vermieter müssen sich die Rechtslage schaffen.
In dem Moment, wo die persona non grata nicht mehr in der Wohnung ist, wird ausgeräumt und das Schloss getauscht.
Die Person kann doch behaupten, was se will.
Die Wohnung ist ordnungsgemäß an den Vermieter zurückgegeben.
Der Vermieter passt dann halt n paar Tage auf die Wohnung auf, oder vermietet besser noch sofort weiter.
Da macht KEIN Schlüsseldienst der Welt auf, auch nicht mit der Polizei.
Da kann ja dann jeder kommen und einfach per Schlüsseldienst in ne beliebioge Wohnung gehen.
Selbst dann, wenn Person B n ausweis vorlegt, mit der Meldeadresse, heißt das gar nix.
Der Vermieter oder n anderer Mieter passt auf die Wohnung auf und bestreiten dann ein gültiges Mietverhältnis.
Wenn die Person einmal draußen ist, is der Drops gelutscht.
Recht hin, recht her.
Der Vermieter kann dann über seine Wohnung verfügen.
Weil der Vermieter nix mit der Person B zu tun hat, hat der VM auch keine Verpflichtung der Person B gegenüber.
Der Fragesteller hat mangels nachweisbarem Vertragsverhältnis auch keine Fürsorgepflicht gegenüber Person B.
Manchmal muss man halt ne Rechtslage passend konstruieren.
Wie schon geschrieben:
Selbst dann wenn meine beschriebene vorgehensweise nicht so ganz rechtlich sauber sein sollte, so ist das in jedem fall die Billigste Lösung.
Ich hätte an Stelle des Fragesteller auch nicht die Polizei geholt, sondern hätte Schnepfe B einweisen lassen. - Auch selbstgefährdung usw. was für so ne Einweisung notwendig wäre lässt sich konstruieren.
Die Olle wäre dann erstmal 3 Wochen zur Beobachtung in der Ballerburg.
Nein, Du hast es immer noch nicht verstanden, die alleinige Inbesitznahme durch M und den Vermieter wäre rechtswidrig und somit hätte B alle Möglichkeiten, die das Gesetz inkl. Gewaltausübung etc. bietet, um die Wohnung wieder in Besitz zu nehmen...
Da macht KEIN Schlüsseldienst der Welt auf, auch nicht mit der Polizei.
Mithilfe der Polizei findet sie den, meiner würde das mit der Polizei zusammen mit Sicherheit machen, ganz sicher. Und wenn nicht, dann macht sie's eben selbst mit Freund, Schlosser etc., die Polizei hat doch Ihre Unterstützung korrekterweise bereits angekündigt...
Du kannst Dir keine Rechtslage in Form von Tatsachen schaffen, wenn es für den Gegner zur Änderung dieser Lage überhaupt keine rechtliche oder tatsächlichen Hürden zu überwinden gibt, außer die Polizei und den Schlüsseldienst zu rufen...
Du kannst doch nicht mal eben einem ne Wohnung öffnen, nur weil der irgendwas behauptet. da kann ja jeder kommen und sagen, ich wohne da.
Wenn der Vermieter dazu kommt, wird der einfach und richtigerweise ein Mietverhätnis bestreiten.
Was will Person B denn sagen?
"ich habe hier bis gestern bei meinem Kumpel gewohnt. Die Wohnung ist fristgerecht vom Vermieter gekündigt und auch vom richtigen Mieter geräumt worden. Ich habe mich nicht rechtzeitig um ne andere Wohnung bemüht, ich will jetzt da rein, auch wenn ich da eigentlich nix verloren habe."
Ja nee is klar.
Folgendes wird passieren.
Die Person B wird an ein Obdachlosenheim bzw. an Pensionen o. Hotels verwiesen.
Die Person B kann sich dann auf dem Rechtsweg an den Fragesteller bzw Ex Mieter halten.
Da kann se dann, vermutlich erfolglos, versuchen Hotelkosten usw als Schadenersatz einzufordern.
Der Vermieter hat ne freie Wohnung. der ist Mangels Vertragsverhältnis nicht belangbar für Person B.
Ich habe keine Ahnung, ob wir hier zwei unterschiedliche Fragen lesen, oder ob Du nur nicht lesen bzw. verstehen kannst. Ich fasse mal die Fakten, die alle hier schriftlich stehen, zusammen:
- B hat die Wohnung sachenrechtlich rechtmäßig in Besitz (Erlaubnis und Schlüsselübergabe durch M)
- B räumt die Wohnung freiwillig NICHT
- B hat somit weiterhin die Wohnung in Besitz
- B hat bereits angekündigt, im Falle des widerrechtlichen Besitzentzugs dagegen vorzugehen, gem. § 859 BGB muss B dafür keinen Rechtsweg bestreiten, sondern kann direkt Gewalt anwenden
- Die Polizei hat bereits rechtmäßigerweise gesagt, dass sie sich M verweigert, aber Im Falle der Weigerung B unterstützt
Jetzt frage ich: Wen genau soll jetzt interessieren, ob B einen Mietvertrag hat, da das sachenrechtlich vollkommen ohne Belang ist? Warum soll B ins Obdachlosenheim oder Hotel, wo sie doch mithilfe der Polizei jederzeit sofort die Wohnung auch mit Gewalt wieder in Besitz nehmen kann, selbst wenn M an den Vermieter bereits übergeben hat? Aus welchem Grund sollte B den Rechtsweg bestreiten müssen, wo Ihr doch § 859 BGB auch ohne jegliches Recht einräumt? Warum sollte der Vermieter mangels Mietvertrag nicht belangbar sein, wo ihr doch § 859 BGB auch dazu jedes Recht gibt?
Du verstehst noch immer nicht, dass weder M noch Vermieter Fakten schaffen können, die B nicht jederzeit rechtmäßig mit Gewalt und Hilfe der Polizei wieder umkehren könnte. Es ist schlicht nicht möglich, wenn B sich wehrt, und B hat bereits angekündigt dies auch tun zu wollen...
Nein, es ist NICHT Sache des Vermieters, sondern Mieter M muss die Wohnung, wie im Mietvertrag vereinbart, leer und renoviert zurückgeben. Und natürlich wird der Vermieter Klage erheben und räumen lassen, das geht ganz fix.
Klage gegen wen? Gegen B oder gegen M?
Vor allem gegen B auf Räumung und gegen M auf Herausgabe...
Nein, genau die ist durch § 859 BGB gegeben...
Das ist dafür völlig unerheblich (Grundsatz der Absolutheit im Sachenrecht)...
Nein, genau das muss B eben gem. § 859 BGB eben nicht...
Das muss B ja überhaupt nicht...
Nein, B wurde ja wirksam in(Teil-)Besitz gebracht. Eine schuldrechtliche Berechtigung ist dafür absolut nicht notwendig. Daher ist § 859 BGB gerade die rechtliche Grundlage für B, und nicht für M, wie die Polizei auch ganz richtig erkannt hat...
Genau das hat B ja bereits angekündigt, aufgrund dieser Rechtsgrundlage zu tun...
Nein, B ist eben nicht Gast, sondern Bewohner, es ist der Hauptwohnsitz von B, genau da liegt ja rechtlich das Problem...
Dazu hat B aufgrund dieser Rechtsgrundlage Recht, aber eben gerade nicht M, genau das ist ja das Problem...
Dafür bedarf es eben keines Gegners, der Anspruch auf Besitz besteht absolut gegen jeden, unabhängig von einem bestehenden Schuldrechtsverhältnis (Grundsatz der Absolutheit im Sachenrecht). Selbst nach erfolgter Übergabe durch M an den Vermieter darf die Wohnung zu Recht gem. § 859 BGB wieder geöffnet und in Besitz genommen werden...
Genau, nur leider gem. § 858 BGB widerrechtlich...
So ein Quatsch, es gibt keinen "fiktiven Besitzübergang". Es geht hier um Sachenrecht, und genau da muss eben alles tatsächlich passieren, und nicht fiktiv...
B hat mit dem richtigen Vermieter rechtlich nix zu tun.
B braucht gegen niemanden vorzugehen, da der Besitzanspruch unabhängig von jeder Person und jedem schuldrechtlichen Verhältnis absolut ist...
Die Rechtsgrundlage ist § 859 BGB...
Du hast alles in allem von der gesamten Materie rechtlich überhaupt gar nichts irgendwie verstanden...