Minusstunden aufschreiben bei schlechter Auftragslage?
Hallo alle zusammen, ich bin hier neu und habe gleich eine Frage bzgl. Arbeitsrecht.Ich bin seit Jahren für ein Transportunternehmen als Kraftfahrer tätig,dieses liefert hauptsächlich Farben/Lacke etc. für ein Malereibedarfs Großhandel aus.Saisonal bedingt wird in den Wintermonaten aufgrund geschlossener Baustellen etc. weniger ausgeliefertund die Auftragslage ist niedriger,somit fallen natürlich weniger Arbeitsstunden an als im Sommer.Laut Arbeitsvertrag habe ich eine 40 Std. Woche,im Sommer bei hoher Auftragslage kann man die 40 Std. meist nicht einhalten und es bauen sich Überstunden auf.Diese werden nach und nach im Winter wieder abgebaut,z.B. wenn ich statt 8 Arbeitsstunden nur 6 habe weil ich mit meiner Tour eher fertig bin.Jetzt zu meiner Frage,ist es zulässig einfach wie selbstverständlich die weniger geleisteten Stunden(Minusstunden) automatisch von den Überstunden abzuziehen(Beschäftigungspflicht ) und somit bei schlechter Auftragslage sogar in Minus zugeraten?Ich bin der Meinung das die schlechtere Auftragslage nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden darf,bei besserer Auftragslage gibt es ja auch nicht mehr Geld für den Arbeitnehmer.Ähnliche Fragen wurden hier schon öfter gestellt,ich habe hier aber noch keine eindeutigen Antworten (incl.§§§ usw.) finden können.Es wäre schön Ihr mir dort weiterhelfen würdet.
4 Antworten
Diese Frage ist in der Beantwortung rel. weit reichend.
Laut Arbeitszeitgesetz darfst Du an Werktagen (Mo-Sa) jeweils 8 Stunden arbeiten, dies wären dann je Arbeitswoche 48 Stunden die insgesamt als Obergrenze vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Aber, Du darfst auch bis zu 10 Stunden an einem Werktage arbeiten wenn es die Auftragslage erfordert. Das wären dann von Mo-Sa sogar 60 erlaubte Stunden. Allerdings müssen diese Stunden innerhalb gewisser Fristen ausgeglichen werden. Diese Frist beträgt 6 Monate, bzw. 24 Wochen.
Nach zu lesen in § 3 Arbeitszeitgesetz.
Zu beachten ist in diesem Fall, dass eine Bezahlung von Überstunden oft gar nicht geleistet werden kann. Wer wissen möchte weshalb und wann sowie in welcher Höhe, dem erkläre ich das gerne.
Wenn du nun im Sommer in Deiner Arbeitswoche 50 Stunden (Mo-Fr) gearbeitet hast, dann müssen 2 Stunden davon ausgeglichen werden.
Deshalb 2 Wochen, weil Du ja im Durchschnitt 48 Stunden arbeiten darfst pro Woche weil da der Samstag mit zählt.
Innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen muss Du diese 2 Stunden "abfeiern" also Minus machen. Dieses Abfeiern, es hat nichts mit der Bazahlung zu tun, kann und muss Dein Arbeitgeber überwachen.
Es kann also sein, dass das, was bei Euch gemacht wird, nicht nur rechtlich in Ordnung ist, sondern auch zwingend erforderlich. Es liegt im Direktionsrecht Deines Arbeitgebers, die Tage zu bestimmen, auch kurzfristig, je nach Arbeitsanfall.
Viele Gerichte sagen jedoch, dass Du, wenn Du einen Vollzeitjob hast, mindestens für 6 Stunden am Tage arbeiten musst soweit dies der Arbeitgeber bestimmen will.
Problematischer wird es, wenn Dein Arbeitgeber die Fristen nicht einhält, dann verstößt er gegen das Arbeitszeitgesetz. Auch ist es Problembehaftet, wenn Du im Halbjahresschnitt über 48 Arbeitsstunden je Woche kommst, dies darf nicht, aber das kannst Du nur berechnen, in dem Du jede Überstunde einzeln behandelst.
Nun zum Arbeitsvertrag, der Arbeitsvertrag darf keine Regelung enthalten, die dem Arbeitszeitgesetz widerspricht. Das Arbeitszeitgesetz ist als Mindeststandart zu betrachten.
Wenn Du nun eine 40 Wochenstunde laut Arbeitsvertrag hast, dann kommt es darauf an, ob Du laut Arbeitsvertrag Überstunden machen musst oder eben nicht. Deine Wöchentlichen Überstunden sind aber durch das Arbeitszeitgesetz beschränkt. So wie oben beschrieben.
Sollte Dein Arbeitsvertrag Überstunden nicht ausschließen, dann darf er leider so handeln wie Du es schilderst, aber!!! unter 6 Stunden am Tag darf er nicht so ohne weiteres anordnen.
Was aber nicht passieren darf, dass Du am Ende des Jahres weniger als 40 Wochenstunden im Schnitt gearbeitet hast, wenn doch, dann muss er sie dennoch bezahlen.
Oft gibt es in Fällen, wie bei Dir, Beschwerden weil ja der Monat mit zum Beispiel nur 30 Wochenstunden weniger Lohn ausgezahlt wird. Hier darf nicht vergessen werden, dass die Stunden schon früher geleistet wurden und in aller Regel auch schon bezahlt wurden, oft sogar mit Zeitzuschlägen.
Da es sich hier um eine komplizierte Regelung handelt, die für beide Seiten nicht einfach ist und oft gewisse Härten verursachen kann ist es Wichtig, dass es zu dieser Problematik Betriebsvereinbarungen gibt die in der Regel der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber abschließt.
Wenn Ihr einen Betriebsrat habt, dann spreche ihn darauf an und dränge ggf. diese Vereinbarung zu treffen oder, gibt es keinen, dann spreche selber mit dem Arbeitgeber um gemeinsam eine Lösung zu finden.
Meiner Meinung nach wäre eine vereinbarte Jahresarbeitszeit, 2088 Stunden, die beste Lösung.
Der Arbeitgeber hat in der Tat ein Beschäftigungsgebot. Trotzdem darf er Überstunden mit Freizeitausgleich verrechnen. Eine andere Sache ist es, wenn ein Arbeitskonto ins Minus gerät. Das dürfte eigentlich nicht passieren. Die Alternative wäre aber, dass der Arbeitgeber vorsorglich einem Teil der Fahrer kündigt. Damit wäre dir sicher auch nicht gedient.
40 Std. müssen schon bezahlt werden, du trägst ja nicht das unternehmerische Risiko. Minusstunden sind nur nach Vereinbarung möglich (Arbeitszeitkonto) oder im Tarifvertrag wird dies geregelt.
Den Minusstunden müßtest du zustimmen. Die Alternative wäre Kündigung wegen Arbeitsmangel.