Minijob Arbeit nach Dienstplan?

2 Antworten

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, bin ich dann im unrecht oder ist es meine Schichtleitung?

Im Unrecht ist die Schichtleitung.

Ein Dienstplan wird bekannt gemacht, damit die AN ihre Freizeitplanung machen können. Dieser Dienstplan ist dann für AG und AN verpflichtend.

Einseitig kann der AG diesen nur in absoluten Ausnahmen wie z.B. Erdbeben, Feuer, Hochwasser usw. ändern. Der AG muss also einen "wichtigen" Grund haben. Ansonsten gehen Änderungen nur im gegenseitigen Einverständnis.

Von einem Tag auf den anderen oder sogar am gleichen Tag darf der AG keine Überstunden, bzw. Änderungen machen. Der Ausfall eines Kollegen wegen Krankheit (Beispiel), ist kein legitimer Grund für Änderungen der Arbeitszeit.

Die Rechtsprechung bezieht sich bei der Einteilung der Arbeit i.d.R. auf den § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz. Hier ist die "Arbeit auf Abruf" geregelt und im Abs. 2 steht:

"Der AN ist nur zur Arbeitsleitung verpflichtet, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt".

Das nur mal zur Info, Du hast ja keine "Arbeit auf Abruf", bei Dir gibt es Dienstpläne und die sind i.d.R. einzuhalten.

Hexle2  24.06.2021, 11:59

Danke fürs Sternchen

Chromat66  23.06.2021, 10:25

Schließe mich dem Kommentar an.
Offensichtlich ist deine Schichtleitung mit ihrer Aufgabe überfordert.
Es sollte wohl eher diese Personalie überdacht werden.

Ich denke wenn der Dienstplan von 5 bis 8 Uhr geht ist das auch nur so. Hast Du nach deiner Arbeitszeit nach Dienstplan Termine muss das der Chef akzeptieren. Es sei denn Du bist auf Abruf oder nach Bedarf eingestellt, aber dann muss der Chef die Termine auch wenigstens 1 Tag davor absprechen.

Hexle2  23.06.2021, 10:25
Es sei denn Du bist auf Abruf oder nach Bedarf eingestellt, aber dann muss der Chef die Termine auch wenigstens 1 Tag davor absprechen.

Das ist falsch.

Die "Arbeit auf Abruf" und die Bekanntgabe des Arbeitseinsatzes ist in § 12 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt (siehe meine Antwort).

Die Vier-Tage-Frist bemisst sich übrigens nach den §§ 186ff BGB was bedeutet, der Tag der Ankündigung und der Tag an dem die Arbeit geleistet werden soll, zählen nicht zu den vier Tagen.