Beide haben den Mietvertrag unterschrieben, es fand häusliche Gewalt statt. Wie kann der Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden?
8 Antworten
Die Frage nach einer vorzeitigen Kündigung setzt voraus, dass entweder einen befristeten Mietvertrag oder im Im Mietvertrag einen Kündigungsverzicht gäbe.
Häusliche Gewalt kann ohne Beweisantritt kaum verfolgt werden. Hast du Zeugen oder hast du den Arzt aufgesucht, damit Läsuren festgestellt und versorgt wurden?
Weg weg zur Trennung des gemeinsamen Mietvertrages wäre eine Klage auf Körperverletzung - Platzverbot durch die Polizei gegen den Gewaltgausübenden und gerichtliche Verfügung, dass der Angreifer dir die Wohnung zur alleinigen Miete zu überlassen hat.
Eine Kündigung oder Auflösung des MV ist nur gemeinsam möglich, weil der Vermieter mit einer Mieterpartei in Personenmehrheit einen MV abgeschlossen hat.
Nur fristgerecht und nur gemeinsam kann gekündigt werden.
Vorzeitig nur durch einen Aufhebungsvertrag wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.
... meine Karten früchten gar nicht, warum auch?
Schaue vorsorglich in die mietvertraglichen Vereinbarungen, was dort zu dieser Angelegenheit von/mit Dir vereinbart wurde.
Wie ich gelesen habe wurde keine Anzeige erstattet.
Der Vermieter ist jedenfalls erstmal hier zu nichts verpflichtet und hat sicherlich auch nicht zur häuslichen Gewalt beigetragen.
Das heißt vorzeitig kann gar nicht gekündigt werden.
Ob hier irgendjemand zivilrechtlich Schadenersatz leisten muss (derjenige, der Gewalt ausgeübt hat) und inwiefern das Auswirkungen hat auf das Zusammenleben spielt letztlich für den Vermieter keinerlei Rolle.
Aufgrund der Tatsache, dass hier keine Anzeige erstattet wurde und vermutlich auch keine weitere Gespräche mit entsprechenden Vereinen (weißer Ring e.V. oder einer Sozialarbeiterin der Polizei bezw. Frauenhauus oder ähnlichem), kann ich hier nur zu einem Gespräch bei einem Anwalt raten, für den Fall, dass man sich über die Weiterführung des Vertrages (Pflichten/Rechten?!) nicht einigen kann.
Vorzeitig gekündigt garnicht. Den für die angeführte Unzumutbarkeit des Zusammenlebens nach häuslicher Gewalt hat der Vermieter ja keine Gründe geschaffen.
Demnach haben sich beide Mieter in ihrer gemeinsamen Kündigung an die vertraglich oder gesetzlich geregelte frühstmögliche Kündigungsfrist zu halten.
Und beide haben bis dahin grds. Anspruch auf Nutzung der Räumlichkeiten: Ob jemand ein Platzverbot erteilt bekäme oder ins Frauenhaus flüchten musste, bliebe mietrechtlich erst einmal belanglos.
Per Aufhebungsvertrag jederzeit, wenn der Vermieter mitspielt, das dürft er aber nur dann und falls er einen geeigneten Nachmieter hätte; euretwegen muss er keinen Mietausfall hinnehmen.
G imager761