Mietwohnung - Müssen wir die Küche kaufen?

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Wenn die fragliche Kücheneinrichtung im Mietvertrag aufgeführt ist, gehört sie auch zur Einrichtung der angemieteten Wohnung. Ist dort nur u. a. der Raum Küche als Mietsache benannt, eben nicht. Von letzterem Fall gehe ich der Fallschilderung nach aus, euch ist (bis auf die Sanitäreinrichtungen im Bad) eine leere Wohnung vermietet :-)

Die EBK des Vormieters kann der VM daher entweder übernommen und mitvermietet haben oder sie steht unverändert im Eigentum des Vormieters und darf dann rückgebaut verlangt werden.

Denn ohne Kaufvertrg mit seinen Nachmietern geschlossen und Zustimmung des Vermieters über deren Verbleib vereinbart zu haben, müssen die derzeitigen Mieter sie dann abbauen oder auf eigenen Kosten abbauen lassen; einen Zahlungsanspruch gegen euch haben sie aber nicht.

G imager761

 Dieser möchte nun 1700 € für die Küche haben (stand auch so in der Wohnungsanzeige im Internet), allerdings würden wir gerne eine eigene Küche einbauen, da wir die Wohnung anders einrichten wollen. . Im Mietvertrag wurde nicht ausdrücklich vereinbart, dass wir die Küche kaufen müssen. 

Die Einbauküche des Vormieters hat nichts im Mietvertrag zu suchen 

Der Vormieter ist auch nicht Vertragspartner sondern der Vermieter, er kann also keine Bedingungen an den Mietvertrag knüpfen.

Auch die Maklerin hat nichts zu melden.

MfG

johnnymcmuff

Wenn der VErmieter mit Euch einen Vertrag gemacht hat, in dem nichts von Küchenkauf steht, müsst ihr die Küche nicht übernehmen. Es sei denn, Ihr hättet beim VOrmieter irgendwas unterschrieben. Was der VOrmieter gern hätte, und was er mit der Maklerin vereinbart hat, kannEuch egal sein.

Nun tatsächlich ist es so, daß ihr die Küche nicht vom Vormieter übernehmen müßt. Ihr könnt dazu nicht gezwungen werden!

Die Vormieter müssen dann halt die EBK ausbauen und woanders zum Verkauf z.B. bei Quoka oder ebay Kleinanzeigen zum Verkauf anbieten.

Da es keinen Vertrag mit dem Vormieter gibt nach welchem ihr seine Küche übernehmen wollt, muss dieser sie vor Mietbeginn entfernen. Das durchzusetzen ist Aufgabe des Vermieters. Wenn der das nicht durchsetzt, habt ihr ihm gegenüber Anspruch auf Schadenersatz und Mietminderung.

Teilt dem Vermieter schriftlich per Einwurfeinschreiben diesen Sachverhalt mit.