Wie viel darf ich die Miete mindern wenn die Küche fehlt?
In der neuen Wohnung war anfangs ursprünglich eine Küche vorhanden. Aufgrund von bereits vorher kommunizierten Bauarbeiten am Küchenboden wurde die Einbauküche nun entfernt. Somit haben wir uns natürlich eine neue geholt da der Vermieter es nicht einsah und wir eine brauchten.
Nun stehen wir vor dem Gespräch zwecks dauerhaftem Mietnachlass da ja die Einbauküche vertraglich in der Wohnung hätte sein müssen.
Welche Minderung ist hier normal oder angemessen?
Mit freundlichen Grüßen
Also wenn ich von vorhanden spreche dann natürlich auch im Mietvertrag vorhanden……🙄
11 Antworten
In der neuen Wohnung war anfangs ursprünglich eine Küche vorhanden.
Und? Gehört sie (mietvertraglich) zur entgeltlich überlassenen Mietsache bzw. ist deren Nutzung in der Miete einberechnet?
Somit haben wir uns natürlich eine neue geholt da der Vermieter es nicht einsah und wir eine brauchten.
So natürlich ist es nun nicht: Wenn die vorhandene Küche tasächlich zur entgeltichen Mietzahlung gehört, kann man nicht einfach eine neue kaufen. Sondern unter angemessener Fristsetzung den Mangel durch Widereinbau der alten unter Mietminderung behoben verlangen.
Sofern sie aber nur unentgeltlich zum Gebrauch überlassen, also geliehen war, erklärt das die Haltung eures VM: Er hat seine Leihe bei günstiger Gelegenheit schlicht zurückverlangt und schuldet euch tatsächlich keinen Ersatz.
Also kann er etwaige Mietminderung als Mietrückstand abmahnen und euch ggf. kündigen, denn es stellt keinen Mietmangel dar, seine Leihe einfach wider zurückzunehmen.
Ich rate euch da dringend, sachverständigen Rat einzuholen, welcher Sachverhalt bzgl. der EBK hier überhaupt vorliegt :-O
Sei mit einer Mietminderung bitte vorsichtig und lasse so etwas ausnahmslos von einem Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein berechnen und durchführen.
Das Problem bei Mietminderungen ist, dass du ungewollt in Zahlungsrückstand mit den vereinbarten Mieten gerätst und sobald der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten beträgt, kann der Vermieter den Mietvertrag außerordentlich kündigen. Am besten wäre eine einvernehmliche schriftliche Vereinbarung zwischen euch und dem Vermieter zu einer Mietreduzierung - auch des Hausfriedens wegen.
Dazu erstmal 2 Fragen:
ist das Vorhandensein der Küche im Mietvertrag schriftlich festgehalten?
sollte die Küche nach den Einbauarbeiten wieder irgendwann eingebaut werden und euch ging es nicht schnell genug (daher die neue Küche) oder hat der Vermieter klar gesagt, das da gar keine Küche mehr reinkommt?
ihr solltet dem Vermieter auch Zeit geben, dann zeitnah eine neue Einbauküche einbauen zu lassen, was auch Zutritt zur Wohnung bedeutet..
Mir scheint, die Meinungen gehen bei euch bezüglich der individuellen neuen Einbauküche, ihrer vielfältigen Ausstattung, des Mehrpreises bis hin zur Wahl des Möbelhauses und der terminabsprachlichen Voraussetzung zum Zutritt für die Handwerker mit dem Vermieter, also dem anderen Partner zur Lösung dieses Problems, schwer auseinander...ohne Einigung läuft nichts (ab)..
Eine Vertraglich garantierte Küche stellt eine Mietminderung von 20 % dar.
Diese kannst du nun abziehen.
oder das LG Itzehoe hat sogar eine Minderung von 100 % zugesichert.
Dieses würde ich dem Vermieter mitteilen und dann darauf bestehen, das ER eine Einbauküche zu stellen hat, wie im Vertrag vereinbart.