Mietvertrag von Bürgen mit unterschreiben?

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Sie können die Mietsicherheiten über einen  Zusatz im Mietvertrag, der sich auf die gestellten Bürgschften als Bestandteil des Mietvertrages bezieht, wirksam einbeziehen, indem Sie einen solchen Hinweis im Mietvertag  mit unterzeichnen!

Das meint der Vermieter vermutlich!

Über die Zulässigkeit der Mehrfach- und Überbesicherung über die zulässige 3-fache Miethöhe hinaus läßt sich vortrrefflcih streiten.

Sofern Sie den Mietvertrag als Mieter mit unterzeichen und die Nutzung der Wohnung in diesem Falle durch nur einen Mieter als Bewohner vorgesehen ist, wäre dies eine gute Absicherung für den Vermieter; nur was will er dann noch mit den Bürgschaften?

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 17:07

Nein, wir haben ihm die Bürgschaften ja freiwillig schon bei Besichtigung gegeben, als uns klar war, dass das die richtige Wohnung für unsere Tochter ist. Er hat dann den Mietvertragsentwurf so ausgestellt, dass wir als 2. Mieter eingetragen sind und einen Paragraphen hinzugefügt, dass wir vollumfänglich für alle sich aus dem Mietvertrag ergebenen Pflichten bla bla bla haften. Mein Exmann hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgegeben und ich eine mit der Einschränkung auf 3 MM und zeitlich begrenzt auf 2 Jahre. Aber wir wollen keine Wohnung für unsere Tochter anmieten. Mittlerweile hat er eingelenkt und uns als Mieter rausgenommen, den § drin gelassen und unsere Bürgschaften als Anhang und als Bestandteil des Mietvertrages genommen.

schelm1  06.12.2016, 18:31
@dasadi

Das wäre zwar überbesichert aber dennoch auch durchaus  gängige Praxis.

sollen nun als 2. Mieter eingetragen werden, das möchten wir nicht. Wo finde ich ein Gesetz aus dem Mietrecht dazu ?

 

Dazu gibt es kein Gesetz. Der Vermieter möchte nur zu der Bedingung einen Vertrag unterzeichnen, dass Ihr als Hauptmieter in den Vertrag eintretet.

In dem Fall treten Ihr nicht direkt als Bürge ein, sondern als Mieter.

Wollt Ihr das nicht, wird kein Vertrag zustande kommen und deine Tochter muss weiter suchen.

Meiner Meinung nach ist das nicht richtig

 

Doch, dass kann richtig sein. Es herrscht in Deutschland weitestgehend Vertragsfreiheit. Akzeptiert Ihr die Bedingungen nicht, kommt kein Vertrag zustande.

Mein geschiedener Mann bürgt zudem selbstschuldnerisch und unbegrenzt für ihre Mietzahlungen, ich bürge zeitlich und betraglich auf 3 Mieten und 2 Jahre ebenfalls.

 

Hier liegt das Problem für den Vermieter. Bürgschaften sind auch nichts anderes, als Mietsicherheiten. Diese sind gemäß § 551 BGB auf 3 Monatsmieten begrenzt, auch wenn das bei freiwilligen Bürgschaften theoretisch anders aussieht.

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 13:36

Meine Tochter ist ein völlig normaler Mieter udn es ist nicht ihre erste Wohnung. Sie hat durch den Unterhalt ein eigenes Einkommen, aus dem sie alle Verpflichtungen finanziert. Wir haben unsere Gehaltsbescheinigungen, Bürgschaften und Unterhaltsbescheinigungen abgegeben. Mieter wollen wir nicht werden.

ChristianLE  06.12.2016, 14:47
@dasadi

Das kann schon alles sein, allerdings ändert es nichts an der Tatsache, dass sich der Vermieter seine Mieter aussuchen kann.

Sind diesem die Einkünfte der Tochter vielleicht zu gering, dann wird er mit ihr keinen Vertrag abschließen.

Erfahrungsgemäß lässt sich von einem Hauptmieter/Vertragspartner eher Geld eintreiben, als von einem Bürgen.

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 17:11
@ChristianLE

Darum geht es mir ja nicht. Er hat uns ja ausgesucht. Die Einkünfte meiner Tochter sind ihm bekannt, die reichen für die Miete mehr als locker und wurden von uns ja auch bestätigt, da es ja Unterhaltszahlungen von uns sind. Unsere Gehaltsabrechnungen hat er ja auch und sieht, dass alles mehr als abgesichert ist. Wir bürgen ja auch für die Zahlungen und eine Kaution bekommt er schließlich auch. Für was sollen wir denn noch haften ? Und freiwillig gegebene Bürgschaften sind nicht auf 3 MM begrenzt.

ChristianLE  06.12.2016, 17:42
@dasadi

Und freiwillig gegebene Bürgschaften sind nicht auf 3 MM begrenzt.

 

In der Theorie...

Den Fall hatte ich auch schon mal: Ein Bürge hat eine vermeintlich freiwillige Bürgschaft für seinen Sohn abgegeben und wir mussten davon Gebrauch machen.

Der Bürge ist dann zum Anwalt gerannt, welcher argumentiert hat, dass die Bürgschaft ja gar nicht wirklich freiwillig war, da der Sohn die Wohnung unbedingt gebraucht hat und diese ohne Bürgschaft nie bekommen hätte.

Eine Bürgschaft kann in der Praxis fast nie freiwillig sein, da fast immer ein Druck des Vermieters dahinter steht.

Ich für meinen Teil schließe seit dem keine Bürgschaften mehr ab.

Letztendlich ist diese Diskussion sinnfrei. Wenn der Vermieter Euch im Vertrag haben will, Ihr das aber nicht wollt, wird kein Vertrag zustande kommen. Dagegen könnt Ihr dann rein gar nichts tun.

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 21:46
@ChristianLE

Das würde ja bedeuten, dass ich, wenn ich umziehen möchte, auch jemanden haben muss, der sich als 2. Mieter eintragen lässt ? Das ist doch völlig sinnfrei. Der Vermieter hat uns inzwischen aus dem Vertragsentwurf genommen und wir sind lediglich Bürgen.

ChristianLE  07.12.2016, 09:31
@dasadi

Das würde ja bedeuten, dass ich, wenn ich umziehen möchte, auch jemanden haben muss, der sich als 2. Mieter eintragen lässt ?

 

Wenn der Vermieter das möchte, ja.  

Es geht auch immer um die Höhe des Einkommens. Hier müssen immer die Pfändungsfreigrenzen (meines Wissens um die 1.100 €) beachtet werden.

Was nützt es dem Vermieter, wenn bei dem Mieter im Zweifel nichts zu holen ist?

 

Das wird nicht im Gesetzbuch stehen. Aber eigentlich ist es ganz einfach. Als Mieter würden Sie Rechte und Pflichten erhalten. Mietzahlun inklusive. Als Bürge würde man ledigch die Pflicht, die Miete bei Mietausfall zu zahlen, erhalten. Eine Bürgschaft ist dann also nicht mehr notwenig, wenn man als Mieter im Mietvertrag steht.

Umgedreht ist genau das die Herleitung, warum der Mietvertrag nicht mit unterschrieben werden muss.


dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 17:25

So dachte ich das auch, und die Bürgschaften hat er ja. Aber er sagt, per Gesetz müssen wir als Mieter in den Mietvertrag, udn das kann meiner Meinung nach nciht so sein.

Pucky99  07.12.2016, 10:07
@dasadi

Natürlich müssen die Mieter in den Mietvertrag sonst wären es ja keine Mieter. Aber die Bürgen sind nicht die Mieter.

Alle Bürgschaften zur Absicherung eines Mietverhältnisses haben das Problem, dass sie laut §551 des BGB nur das dreifache einer Monatsmiete betragen dürfen. Kommt es irgendwann zu dem Fall, dass für wesentlich höhere Forderungen die Bürgschaft zur Anwendung kommen soll, wird sich der Bürge hinter diesen Paragraphen zurück ziehen und ggf. auch vor Gericht erklären, dass er zum Zeitpunkt der Anmietung genötigt wurde, unbegrenzt zu bürgen, da der/die Mieter/in sonst die Wohnung nicht erhalten hätte.

Deine Tochter ist noch keine Mieterin. Sie wird es erst, wenn sie mit dem Vermieter einen Mietvertrag geschlossen hat. Jeder Vermieter wird immer darauf bedacht sein, größtmögliche Sicherheit zu bekommen. Gerade, wenn es um junge Mieter gibt, die selbst noch kein Einkommen haben (Unterhalt ist nur dann ein Einkommen, solange der dazu Verpflichtete auch zahlt), reicht es im Vergleich zu Leuten, die ein normales geregeltes Arbeitseinkommen haben, nicht aus, dem Vermieter mittels Bürgschaft die Sicherheit zu vermitteln, die einem den nötigen Vorsprung gegenüber anderen Mietinteressenten gibt.

Tritt jedoch wenigstens ein verdienendes Elternteil als Hauptmieter mit in den Mietvertrag ein, weiß der Vermieter jederzeit, an wen er sich zu halten hat, wenn es um berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis geht.

Wir sollen nun als 2. Mieter eingetragen werden, das möchten wir nicht.

Das ist genau der Knackpunkt: Wenn ihr schon nicht genügend Vertrauen in Eure Tochter habt, wieso sollte der Vermieter vertrauen. Hat der Vermieter also aufgrund Eures Zögerns das Gefühl, dass die Eltern nicht zu 100 Prozent hinter ihrer Tochter stehen, kommen auch bei ihm erhebliche Zweifel und es wird nichts aus dem Mietvertrag.

Ich schreibe übrigens nicht theoretisch. Genau auf diese Weise konnte unser Sohn problemlos als Student ohne eigenes Einkommen eine Wohnung bekommen. Er managt ansonsten alles vollkommen zuverlässig ganz allein. Wir haben damit kein Problem.

Nur eine Sache haben wir sofort nach Mietvertragsabschluss gemacht: Wir und unser Sohn haben uns gegenseitig bevollmächtigt, das Mietverhältnis jederzeit kündigen zu können, ohne dass es der Zustimmung des anderen bedarf. Das gibt uns die Sicherheit, dass wir das MV jederzeit beenden können, wenn etwas arg aus dem Ruder läuft. Umgekehrt kann er natürlich auch, wann immer es ihm passt die Wohnung kündigen, um vielleicht woanders einzuziehen.

tinalisatina  06.12.2016, 13:48

"Nur eine Sache haben wir sofort nach Mietvertragsabschluss gemacht: Wir  und unser Sohn haben uns gegenseitig bevollmächtigt, das Mietverhältnis  jederzeit kündigen zu können, ohne dass es der Zustimmung des anderen  bedarf."

Hä? Das müsst Ihr ja wohl kaum untereinander ausmachen, sondern mit dem Vermieter.

Wenn der damit nicht einverstanden ist, dann könnt Ihr Euch diese gegenseitige Abmachung, also irgendwo ...

bwhoch2  06.12.2016, 14:03
@tinalisatina

Du irrst: Du kannst jederzeit, jedermann/frau zu Vertragshandlungen bevollmächtigen. Höchstens wenn ein Notar erforderlich ist, benötigt dieser meist eine Verifizierung der Unterschrift, die auf der Vollmacht steht.

Ein Mietvertrag ist aber kein solcher Vertrag. Die gegenseitige Bevollmächtigung ist etwas zwischen den beiden, also Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. So, wie Du irgendjemand bevollmächtigen kannst, in Deinem Namen ein Auto zu kaufen oder zur Bank zu gehen und in Deinem Namen Geld von Deinem Konto zu holen. Natürlich muss der Vertragspartner genau hinsehen, ob z. B. die Unterschrift stimmt. Vergleich mit der Unterschrift auf dem Mietvertrag reicht dazu aus.

Der Vermieter muss damit einverstanden sein, denn wenn er das nicht ist, wird die Wohnung trotzdem fristgerecht geräumt und vertragsgemäß übergeben. Wenn er dann weiterhin Miete will, muss er klagen und diese Klage wird er verlieren, denn aufgrund der Vollmacht wäre die Kündigung rechtsgültig.

Aber warum sollte der Vermieter was dagegen haben? Es wird keiner von uns auf die Idee kommen, einfach so die Wohnung zu kündigen, um dem anderen eins auszuwischen. Soviel Vertrauen haben wir glücklicherweise zueinander. Der Vermieter hat ab dem Zeitpunkt der Kündigung mindestens drei Monate Zeit sich neue Mieter zu suchen und warum sollte er ein Mietverhältnis zwangsweise fortsetzen wollen, wo es offensichtlich Probleme gibt?

Es kann zu schwierigen Situationen kommen, die eine solche Vollmacht nahezu unumgänglich machen. Zum Beispiel die Situation - Gott bewahre - dass unser Sohn aus welchem Grund auch immer, nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung zu bewohnen und auch nicht in der Lage ist, selbständig eine Willenserklärung zur Kündigung des Mietvertrags abzugeben. Umgekehrt genauso.

tinalisatina  06.12.2016, 17:52
@bwhoch2

Das mit der Vollmacht hatte ich anders/falsch verstanden. In dem Sinn, dass einer kündigen kann und dann der andere (also nur noch einer) Mieter sein soll.

Vollmachten im allgemeinen sind schon klar. 

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 13:31

Aber wir geben eine freiwillige, selbstschuldnerische Bürgschaft ab. Die ist nicht auf 3MM begrenzt.

bwhoch2  06.12.2016, 13:40
@dasadi

Da muss aber dann auch ausdrücklich drin stehen, dass ihr diese freiwillig und ohne jeden Zwang seitens des Vermieters unbegrenzt abgegeben habt. Als Vermieter hätte ich immer die Befürchtung, dass am Ende, wenn es bedrohlich wird, der Rechtsanwalt der Gegenseite die Gemeinheiten auspackt. Kommt allzu oft vor, dass einem dann Anwälte der Gegner Sachen um die Ohren hauen, die von vorne bis hinten nicht zutreffen, aber dennoch im Raum stehen.

Wie auch immer: Eure freiwillige Bürgschaft ist immer dann gut, wenn ein Vermieter damit einverstanden ist. Ist er das nicht, sondern verlangt die Aufnahme von Euch beiden oder einem von Euch in den Mietvertrag, könnt ihr Euch auf den Kopf stellen und die Tochter wird die Wohnung nicht von diesem Vermieter bekommen. Ihr könnt ihn doch nicht zwingen, oder?

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 17:22
@bwhoch2

Davon redet doch niemand. Aber seine Aussage von wegen Gesetz stimmt nicht. Er hat alle Gehaltsnachweise vorliegen, die auf jeden Fall aussagen, dass wir mehrere solcher kleiner Wohnungen anmieten könnten.  Er hat Schufa-Auskünfte von uns allen, Haftpflichtversicherungsnachweis, Unterhaltsbescheingung.....es gibt nichts, was er nicth hat. Ich kenne es nicht so, dass erwachsene Menschen andere Menschen in einen Mietvertrag als Mieter mit aufnehmen müssen. Ich kenne nur, dass Vermieter sich mittels Bürgen absichern. Und das haben wir getan und die Kaution bekommt er auch überwiesen. 

bwhoch2  07.12.2016, 07:11
@dasadi

Davon redet doch niemand. Aber seine Aussage von wegen Gesetz stimmt nicht.

Richtig. Da will er Euch was vormachen. Es ist mir auch unverständlich, warum er bei solchen Unterlagen noch Zicken macht, aber möglich, dass er schon schlechte Erfahrungen gemacht hat.

Er will eben auf Nummer sicher gehen.

Wenn Ihr den Mietvertrag unterschreibt, dann werdet Ihr Mieter. Und damit würdet Ihr gesamtschuldnerisch für alles haften. Ihr unterschreibt, dass Ihr für die Miete bürgt, das ist ausreichend.

bwhoch2  06.12.2016, 13:15

Ja, ausreichend um seitens des Vermieters die Mietinteressentin abzulehnen.

tinalisatina  06.12.2016, 13:45
@bwhoch2

Das ist richtig, der Vermieter kann vermieten, an wen er will. Aber einen Mietvertrag zu unterschreiben, wen man nicht anmietet, das ist so eine Sache.

dasadi 
Beitragsersteller
 06.12.2016, 17:14
@bwhoch2

Darum geht es mir ja nicht. Ich weiß, dass der Vermieter vermieten kann, an wen er will. Wenn er mir aber sagt, das Gesetz legt fest, dass die Bürgen den Mietvertrag mit unterschreiben müssen und als 2. Mieter eingetragen werden, ist das sicherlich nicht sicher. Denn ein Gesetz hierzu finde ich nicht.  Wir bürgen ja, udn er hat alle Bescheinigungen und Gehaltnachweise.....aber wir wollen die Wohnung nicht anmieten. Unsere Tochter ist 21 Jahre alt und hatte bereits ein Zimmer im Studentenwohnheim und danach eine eigene Wohnung. Sie ist erwachsen - es kann doch nicht sein, dass erwachsene Menschen ihre Eltern mit in den Mietvertrag als 2. Mieter eintragen lassen müssen.