MUSS der Bürge und Zahler alles bezahlen?
Die Hauptschuldnerin kann die Miete (Mietrückstände) nicht mehr bezahlen aufgrund Zahlungsschwierigkeiten. Mietzins- und Räumungsklage bereits eingereicht. Sie hat ebenfalls nichts wertvolles zu pfänden.
MUSS der Bürge und Zahler (selbstschuldnerisch - schriftlich im Mietvertrag aufgezeichnet und persönlich vom Bürge und Zahler unterschrieben) ALLE Rückstände vom Gläubiger begleichen? Schließlich ist ein Bürge für solche Fälle ja "da".
Welche Auswirkungen hat das dann auf die Hauptschuldnerin?
6 Antworten
alles Verpflichtungen, die durch die Bürgschaft abgedeckt sind, sind auch vom Bürgen zu begleichen. Insofern Mietzahlungen verbürgt wurden und diese rückständig sind, sind auch die Rückstände vom Bürgen zu begleichen.
Die Auswirkung für die Hauptschuldnerin liegt darin, dass sie im Innenverhältnis zum Bürgen zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann. Also der Bürge muß nicht zwangsläufig auf den Ausgaben sitzen bleiben, die er zu Gunsten der Hauptschuldnerin tätigte.
ja, das ist der Sinn des bürgens!
und die Mieterin schuldet damit dem Bürgen das Geld, für das er gebürgt hatte und das er zahlen musste
Im Prinzip kann der Gläubiger zu beiden hinrennnen und gucken, wo er die Knete herbekommt.
Bürgen ist halt mit Risiken behaftet.
Schuldner ist immer noch die Mieterin, sie hat den Mietvertrag unterschrieben.
Der Bürge hatte ja keinen Vorteil, er wird für Forderungen in Anspruch genommen, weil die Mieterin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Die Zahlungspflicht des Bürgen beschränkt sich auf die Höhe von 3 Monatsmieten.
In §551 BGB geregelt, dass eine Mietsicherheit maximal die Höhe von 3 Monatsmieten betragen darf, mehr nicht. Und diese Regelung gilt auch für den Bürgen. Der Bürge darf jedoch freiwillig mehr leisten, wenn der die fristlose Kündigung durch Zahlung der Schulden abwenden kann, er muss es aber nicht.
Sofern jedoch auch eine Barkaution geleistet wurde und der Vermieter den Bürgen verlangt hat, dieser sich also nicht freiwillig angeboten hat, ist die Verpflichtung des Bürgen unwirskam, da wie gesagt die Sicherheit begrenzt ist.
Die Mieterin ist in jedem Fall Hauptschuldnerin. Das bedeutet, das Mietverhältnis kann gekündigt werden. Daran ändert auch das Vorhandensein eines Bürgen nichts.
Die Bürgschaft wurde freiwillig von der Mieterin und Bürge angeboten ohne Zwang.
In dem Fall kann vom Bürgen auch mehr verlangt werden. Die Grenze von 3 Monatsmieten besteht dann nicht. Ändert aber leider nichts daran, dass die Mieterin gekündigt werden kann und ein Räumungsurteil ergehen kann, da die Mieterin Hauptschuldner bleibt.
Deine in Deutschland ungewöhnliche und ständig wiederholte Formulierung "Bürge und Zahler" lässt vermuten, dass du über ein Mietverhältnis außerhalb Deutschlands sprichst.
Deshalb ist das Bürgerliche Gesetzbuch der BRD hier wohl nicht zuständig.
"Zahlungsschwierigkeiten" sind wohl Ausdruck einer Privatinsolvenz.
Einer Zahlungs- und Räumungsklage geht in den allermeisten Fällen eine fristlose und außerordentliche Kündigung voraus. Darüber schreibst du nichts!
Aber wieso wird zuerst das Geld von der Schuldnerin verlangt, wenn es der Hausverwaltung / Vermieterin klar ist, dass da nichts zu holen ist? Finde ich sehr komisch. Schließlich hat der Bürge und Zahler sein Einkommen "offengelegt" vor der Mietunterzeichnung und es ist deutlich erkenntlich, dass der Bürge und Zahler über die finanziellen Mittel verfügt.