Gemeinsamer Mietvertrag / Elternbürgschaft geteilt (50/50)?
Hallo ihr!
Meine Partnerin und ich haben morgen einen vielversprechenden individuellen Besichtigungstermin in einer Wohnung einer städtischen Wohnungsgesellschaft. Wir sind beide Studenten. Die Kaution haben wir gespart und zahlen wir sofort. Nun wollen wir um uns einen Vorteil gegenüber der Interessentenkonkurrenz zu verschaffen noch eine Elternbürgschaft hinzufügen. Da der Mietvertrag auf uns beide läuft wollen unsere Eltern nun je nur 50% der Bürgschaft übernehmen. Ist das möglich und macht dem Vermieter keine Umstände?
tl;dr: Mietvertrag würde auf 2 Studenten laufen. Eltern von Student 1 bürgen für 50% der Miete UND Eltern von Student 2 bürgen für 50% der Miete. Ist das möglich (und gängig)?
2 Antworten
Bereits im Jahr 1990 hat der BGH mit Urteil vom 07.06.1990 – IX ZR 16/90- entschieden, dass ein Bürge über die in § 551 Abs.1 BGB vorgesehene Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten hinaus in Anspruch genommen werden kann, wenn der Bürge von sich aus an den Vermieter herantritt und diesem eine Bürgschaft zusagt, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen, und der Mieter hierdurch keine Nachteile erleidet.
Hauptanwendungsfall dieser Fallgestaltung ist – wie auch in dem der Entscheidung des BGH vom 07.06.1990 zu Grunde liegenden Fall- die Übernahme einer Bürgschaft durch Eltern zur Sicherung der Forderungen des Vermieters gegen deren Kinder aus dem Mietvertrag. In der Regel sind Vermieter nicht bereit, einen Mietvertrag mit Studenten oder Auszubildenden oder sonstigen Personen ohne eigenes oder mit niedrigem Einkommen abzuschließen. In solchen Fällen ist es keine Seltenheit, dass insbesondere Eltern der Kinder auch ohne, dass der Vermieter dies verlangt hat, ihre Bürgschaft anbieten, um die Bedenken des Vermieters hinsichtlich der Bonität des Kindes zu zerstreuen und den Vermieter zum Abschluss des Mietvertrages mit dem nicht hinreichend zahlungsfähigen Kind zu veranlassen.
Da § 551 Abs.1 BGB es dem Vermieter nur verbietet, von dem Mieter eine über die zulässige Höchstgrenze hinausgehende Sicherheit zu fordern, greift – so der BGH in seiner Entscheidung- die Vorschrift nicht ein, wenn ein Dritter sich unaufgefordert unter der Bedingung des Abschlusses eines Mietvertrags gegenüber dem Vermieter verbürgt, ohne dass dadurch erkennbar der Mieter belastet wird. Zu einer Belastung des Mieters wird es im Eltern- Kind Verhältnis nur selten kommen, da in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern von ihren Kindern keinen internen Ausgleich verlangen.
an stelle deiner eltern würde ich derartiges nicht tun. sie sollten nicht für ihre kinder bürgen. wenn das schief geht, stehen sie mit deinen schulden an der backe da oder noch schlimmer mit denen deiner freundin, die dann vielleicht garnicht mehr mit dir zusammen ist.
nein muss man nicht. meine eltern bürgten nie für mich und ich bürge niemals für meine kinder. das ist moralisch verpflichtend, das jeder für sich selbst einsteht. wie gesagt, sie bürgen für den mietvertrag, indem ihr beide drinsteht. bürgen denn ihre eltern auch?
Ja danke, sehr hilfreich, haha.
Sie bürgen nur für mich (wie angegeben), also haben sie mit dem Teil der Vertrags meiner Partnerin nix am Hut. Wir haben ein festes Einkommen und die Wohnung ist sehr locker in unserem Budget - wir brauchen die Bürgschaft nur um überhaupt eine Wohnung zu bekommen, da die Konkurrenz groß ist. Keine Wohnung = wir können nicht studieren. Zudem: Wenn man Kinder bekommt muss man einfach miteinplanen, dass man später mal für ihre Wohnung bürgt, das ist... moralisch verpflichtend.