Mietvertrag über den Tod des Vermieters hinaus?
Hallo,
ich habe die Möglichkeit bei einem älteren Freund in sein Zweifamilienhaus, in die obere Etage einzuziehen. 4ZKDB, Garten, ruhige Gegend...einfach top.
Meine Frau hat mit ihren Eltern vor vielen Jahren da mal gewohnt. Dann sind sie ausgezogen. Der Kontakt zum dem älteren Freund riss aber nicht ab. Er war mit seinen drauffolgenden Mietern nie richtig zufrieden.
Meine Frau und ich besitzten mittlerweile nun eine Eigentumswohnung die wir sowieso vermieten oder verkaufen möchten. Da kommt uns das Angebot des älteren Freundes sehr entgegen. Für nur 300,00€ (!!!) Kaltmiete könnten wir bei ihm Wohnen.
Er wünscht sich uns sehr als Mieter. Die jetztigen haben schon zum Jahreswechsel gekündigt. Wir würden ihm den Garten und das Haus Pflegen.
Das Problem ist jedoch dass er schon 85 Jahre ist. Was passiert nach seinem Ableben?
Er hat zwei Söhne die nicht gerade arm sind (Steuerprüfer und Oberkommissar). Jedoch bestimmt nicht auf das Haus verzichten würden.
Wie können wir uns bei unserem alten Freund absichern dass wir nach seinem Tod dort weiter leben dürfen. Dass die Miete nicht um das Doppelte erhöht wird oder dass wir sogar wegen Eigenbedarfs die Wohnung in dem Haus verlassen müßten.
Nur über sein Testament oder doch vielleicht über einen Mietvertrag der über seinen Tod hinaus geht.
Klingt alles komisch aber ich wollte mal hier ansetzten bevor ich mit ihm darüber rede. Ist mir auch etwas unangenehm schon jetzt mit ihm über seinen Tod zu sprechen.
Danke im Voraus für Ratschläge, Robert
7 Antworten
Sie können sich eine Mietvertag mit der Vereinbarungen des gegenseitigen Verzichtes auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von bis zu vier Jahren und dem Ausschluß von Mieterhöhungen für die Dauer dieser Zeit einräumen lassen. Sollte der Vermieter seinen Erben nicht wohlgesonnen sein, kann er auch auf sein eigenes Kündigungsrecht und die Möglichkeit von Mietapassungen, einseitig als Vermieter, für eine beliebig längere Zeit vertraglich zugestehen, was dann aber vermutlich das Mißfallen der Erben nach sich ziehen dürfte, wenn der Vertrag mal "hochkommt". Ihr gesetzliches Kündigungsrecht bleibt im zweiten Fall unberührt.
Der Mietvertag wird mit den in den bestehenden Vertag eintretenden Erben vom Erbgang unbeschadet fortgesetzt.
Wenn euch der jetzige Eigentümer so wohlgesonnen ist, steht es ihm frei, euch einen Mietvertrag auf Lebenszeit (gemeint ist die eure) mit der Garantie anzubieten, dass Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen wird und auch auf Dauer auf jegliche Mieterhöhung verzichtet wird. Das gälte dann auch nach seinem Ableben weiter. Die Erben würden zwar Eigentümer, ihr bliebet aber Besitzer auf Lebenszeit.
Was passiert nach seinem Ableben?
Erst mal gar nix. Der Mietvertrag geht auf die Erben über.
doch vielleicht über einen Mietvertrag der über seinen Tod hinaus geht.
Ein Mietvertrag geht a priori schon über den Tod hinaus.
Nur über sein Testament
Das wäre sicher eine sinnvolle Möglichkeit. Sinnvoll wäre hier ein eigenhändiges Testament auf einen gesonderten Blatt. Das Testament muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und unterschrieben werden und sollte das Datum der Errichtung enthalten.
In dem Testament kann die Weiterführung des Mietvertrags für eine bestimmte Dauer zu diesen Konditionen als Vermächtnis festgelegt werden. Das Testament wäre dann nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzugeben.
Stirbt der Vermieter, so tritt sein Erbe in das Mietverhältnis ein. Beim Tod des Vermieters besteht der Mietvertrag mit den Erben des Vermieters zu den alten Bedingungen fort. Eine Änderung kann nicht verlangt werden. (Quelle: https://www.das.de/de/rechtsportal/mietrecht/mietvertrag/todesfall.aspx )
Von daher sollte der Mietvertrag ganz normal weiterlaufen, Ihr könnt nicht einfach so gekündigt werden.
Meine Eltern haben von Ihrer, sehr betagten Mieterin, eine Mietgarantie für die nächsten 10 Jahre schriftlich im Vertrag festgelegt, da können die Erben dann auch nichts rütteln. Ein Vertrag wird ja durch das versterben nicht ungültig.
Auf Eigenbedarfskündigung kann vertraglich verzichtet werden. Damit wäre dieses Problem erledigt.
Das Problem ist nur, dass die Erben per Gesetz ein Sonderkündigungsrecht haben, da hilft dann auch eine Mietgarantie nichts. Und ich glaube kaum, dass eine vertragliche Abänderung dieses Gesetzes zu Lasten Dritter ohne deren Einwilligung zulässig ist. Auf deutsch: Ihr könnt nicht jemand anderem per Vertrag ein gesetzliches Recht einfach wegnehmen...