Mietvertrag nach Trennung wegen Häuslicher Gewalt ....

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Es tut mir leid für die Freúndin von dir - aber der Mietvertrag ist wie andere geschlossene Rechtsakte auch weiterhin gültig. Kündigen kann sie den MV nur mit Zustimmung ihres Mannes. Sie muss schnellstens zu einem Anwalt, der wird erstmal versuchen mit ihrem Mann zu reden, um seine Zustimmung zur Kündigung zu bekommen (sie kann und sollte das auf keinen Fall selbst tun). Wenn der dann die Zustimmung nicht gibt, wird der Anwalt Klage zur Zustimmung zur Kündigung erheben. Das Gericht wird der Klage in einem solchen Fall ganz klar zustimmen.

Der nächste Schritt muss dann die Scheidung sein .... Auch die Scheidung kann in einem solchen Fall ohne Einhaltung des Trennungsjahres schnell erfolgen. Unter Umständen kann auch alles zusammen geregelt werden. Aber ohne Anwalt geht das nicht. Hat sie kein geld für einen Anwalt, dann soll sie Montag zum Amtsgericht gehen und Beratungs- sowie Prozesskostenhilfe beantragen. Dabei können ihr sicher die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses helfen. Dort wird sie auch psychologische Unterstürzung bekommen..... Also ganz ruhig alles wird sich klären lassen. Aber deine Freundin darf nichts sich selbst überlassen. Sie muss handeln. Helfe ihr dabei und unterstütze sie. alles Gute dabei und auch für deine Freundin.

Diese Frage kann Dir mit Sicherheit nur ein Anwalt beantworten.

Was kann der Vermieter dafür wenn sich die Parteien streiten, so würde ich es sehen,der Vermieter hat von beiden eine Unterschrift bekommen,z.B. weil er es verlangte.

Jetzt soll er auf eine Person verzichten, die er haftbar machen könnte.

gemeinsam unterschriebene Mietvertrage müssen etweder:

  • Gemeinsam gekündigt werden

  • Einen Mietaufhebungsvertrag machen, wenn beide Mieter und Mieter einverstanden sind

  • Ggf. den anderen Mieter auf Zustimmung zur Kündigung verklagen

Bei allem Verständnis, was hat der Vermieter damit zu tun?

Also ja sie bleibt, auch wenn sie auszieht, weiterhin dem VM gegenüber haftbar und verpflichtet und ja die alleine Kündigung (Teilkündigung) ist unwirksam.

Sind mehrere Personen Hauptmieter können diese nur gemeinsam kündigen.

Eine Kündigung muss immer durch alle am Mietvertrag Beteiligten Mietvertragsparteien geschehen. Die einseitige Kündigung eines Mietvertragspartners, egal warum, ist immer unnötig. Die einzige Ausnahme ist eine entsprechende gerichtliche Festlegung. Auch in ihrem Fall ist es notwendig, dass das Gericht festlegt, dass sie aus dem Mietvertrag austreten können. Solange sie nicht aus dem Mietvertrag ausgetreten sind, sind sie voll verantwortlich für alle Verpflichtungen aus diesem.

Wenn Beide im Mietvertrag stehen, müssen auch Beide kündigen bzw. den Mietvertrag nur auf den Mann umschreiben lassen.