Mietshausverkauf direkt nach Einzug
hallo, ich bin am 1.4.11 in eine 2 1/2 Zimmerwohnung in einem Zweifamilienhaus eingezogen. Um diese Wohnung auch sicher zu bekommen, verlangte die Vermieterin die Zahlung der Kaltmiete vom 15.2.bis zum 31.3 insgesamt 445€. Ich bin also eingezogen und keine zwei Wochen später steht das Haus zum Verkauf. Die Vermieterin hat mich bis heute nicht informiert, das das Haus verkauft wird. Ich hatte bisher nur ein Telefongespräch mit dem Makler, aber es scheint so das das Haus verkauft ist. Meine Frage ist nun: kann mich der neue Besitzer auf die Straße setzen? Ich habe ein kleine Kind und bin alleinerziehend, deshalb wurde die Kaution von der Stadtverwaltung übernommen und ich zahle sie monatlich ab. Weiss vielleicht irgendjemand auf was ich mich einstellen muss? oder kann mir jemand sagen welche Rechte ich habe und ob ich demnächst obdachlos bin
Danke schonmal im vorraus
8 Antworten
Kauf bricht Miete nicht. Bevor der neue Vermieter kündigen könnte, muss erst einmal die gesetzliche Mindestfrist von 3 Jahren einhalten. Also mal keine Sorge. Abgesehen davon müsste er bei einem Mietshaus sehr sehr trifftige Gründe vorweisen, warum er grade deine Wohnung als Eigenbedarf haben möchte. Ich denke ein zukünftiger Käufer will das Objekt lediglich als Anlageobjekt nutzen.
PS: Ich schreibe hier lediglich aus meinen persönlichen wie auch beruflichen Erfahrungswerten der letzten 10 Jahre Selbstständigkeit als Immobilienkaufmann. Das ist keine Rechtsberatung!
Diese Antwort beschreibt eine reine Ausnahme und trifft auf diesen Fall mit 99%iger Wahrscheinlichkleit nicht zu...
In der Regel wird der Mietvertrag vom neuen Besitzer übernommen. Wenn er Eigenbedarf anmeldet, musst Du wohl ausziehen. Aber das geht nicht so schnell. Informiere auf jeden Fall Deine Stadtverwaltung, damit sie vorgewarnt ist. Natürlich wird man Dich nicht mit Deinem Kind auf die Straße setzen und hängen lassen. Es gibt keinen Grund für Nervosität.
Der derzeitige Vermieter muss keinen über einen beabsichtigten Verkauf informieren.
In einem Zweifamilienhaus geht das, wenn der (neue) Vermieter selbst in die andere Wohnung einzieht. Dann steht ihm ein erleichtertes Kuendigungsrecht nach BGB 573a Abs. 1 zu: "(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate."
Zieht der neue Eigentuemer aber nicht selbst in die andere Wohnung ein, steht ihm dieses Recht auch nicht zu und er kann nur kuendigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nach BGB 573 nachweisen kann.
Ein natuerlich voellig berechtigter Einwand. Ich haette es praeziser formulieren muessen: ... NACHDEM der (neue) Vermieter selbst in die andere Wohnung EINGEZOGEN IST. Allein die Einzugsabsicht reicht natuerlich noch nicht aus. Der muss schon wirklich drin wohnen.
Ich danke euch für die Antworten, ich bin jetzt ein bisschen beruhigter :)
Die Vermieterin hat mich bis heute nicht informiert, das das Haus verkauft wird
Das muß sie auch nicht. Erst wenn es verkauft ist mußt Du informiert werden wer ab wann Dein neuer Vermieter ist.
Meine Frage ist nun: kann mich der neue Besitzer auf die Straße setzen?
Nein. Der neue Eigentümer muß gemäß BGB § 566 den bestehenden Mietvertrag übernehmen.
Zieht der neue Eigentümer selbst in das Haus könnte er Dir ohne jeden Grund kündigen. Allerdings mit einer um 3 Monate längeren Frist.
Zieht er nicht selbst ein könnte er Dir evtl. wegen Eigenbedarf kündigen.
So ein von jetzt auf gleich obdachlos wirst Du bestimmt nicht. Da hat der Gesetzgeber einige Riegel vor geschoben.
Zieht der neue Eigentümer selbst in das Haus könnte er Dir ohne jeden Grund kündigen. Allerdings mit einer um 3 Monate längeren Frist.
Nein, das geht nur bei einem Zweifamilienhaus, und auch nur dann, wenn der Eigentümer bereits darin wohnt und die zweite Wohnung kündigen will...
Ich bin mir sicher, dass du hierfuer auch eine Begruendung anfuehren kannst, damit ich meine bisherige Ansicht entsprechend korrigieren kann. BGB 573a gibt dazu jedenfalls nichts her. Dort ist lediglich von einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebaeude mit nicht mehr als 2 Wohnungen die Rede, nicht aber auch davon, dass der Vermieter schon zum Zeitpunkt des Mietereinzugs dort gewohnt haben muss.
Derartiges koennte sich aber moeglicherweise aus der Rechtsprechung ergeben, auf die du mich sicher gleich hinweisen wirst.
Ich schrieb ja auch nur, dass er nur ohne Begründung kündigen kann, wenn er ZUM ZEITPUNKT DER KÜNDIGUNG bereits im Haus wohnt (2FH vorausgesetzt), nicht aber, wenn er selbst erst dort in die zu kündigende Wohnung einziehen will...
Zieht der neue Eigentümer selbst in das Haus könnte er Dir ohne jeden Grund kündigen. Allerdings mit einer um 3 Monate längeren Frist.
Diesen Satz interpretiere ich so, dass er kündigt, WEIL er in das neue Haus in die zu kündigende Wohnung ziehen will. Nach Deinem Hinweis kann man das aber auch anders lesen, nämlich dass er kündigt NACHDEM er in das neue Haus in die andere Wohnung gezogen ist, das wäre natürlich möglich...
Dann sind wir ja wieder beieinander. [haendeschuettel]
Nein, das geht nur bei einem Zweifamilienhaus,
- Satz der Frage "hallo, ich bin am 1.4.11 in eine 2 1/2 Zimmerwohnung in einem Zweifamilienhaus eingezogen."
Ups, sorry, habe ich überlesen...
Kauf bricht Miete nicht. Bevor der neue Vermieter kündigen könnte, muss erst einmal die gesetzliche Mindestfrist von 3 Jahren einhalten. Also mal keine Sorge. Abgesehen davon müsste er bei einem Mietshaus sehr sehr trifftige Gründe vorweisen, warum er grade deine Wohnung als Eigenbedarf haben möchte. Ich denke ein zukünftiger Käufer will das Objekt lediglich als Anlageobjekt nutzen.
PS: Ich schreibe hier lediglich aus meinen persönlichen wie auch beruflichen Erfahrungswerten der letzten 10 Jahre Selbstständigkeit als Immobilienkaufmann. Das ist keine Rechtsberatung!
Auch bei einem Zweifamilienhaus ist die mindestfrist von 3 Jahren einzuhalten!
Ähm, Du weißt aber schon, dass die nur gilt, wenn das Haus WÄHREND DER MIETZEIT gem. § 577a BGB in EIGENTUMSWOHNUNGEN geteilt wurde??? Das ist hier ganz offensichtlich nicht der Fall, zumindest wird das Haus in Gänze verkauft...
Diese Antwort beschreibt eine reine Ausnahme und trifft auf diesen Fall mit 99%iger Wahrscheinlichkleit nicht zu...
Nein, gem. § 573a BGB geht das, wenn er bereits in der zweiten Wohnung wohnt, nicht wenn er erst dort einziehen will...
... wie Du hier ja selbst zitierst...