Mietschulden nach Auszug des Mieters und einer ist unbekannt verzogen?
Zu meinen Mietern (gemeinschaftlich den Mietvertrag unterschrieben), hatte ich hier nun schon einiges klären können. Danke nochmal dafür.
Nun sind die beiden ausgezogen und ich hab immer noch nicht das ganze Geld erhalten. Von Mieter 1 sind Mietschulden (inkl. Nebekonstenvorauszahlung) in Höhe von 384,86€ und von Mieter 2 sind noch Mietschulden (inkl. NK) in Höhe von 1569,86€ offen. Insgesamt also 1954,72 €. Kautionszahlung hab ich in Höhe von 1340,-€ das reicht also nicht für die offenen Mietzahlungen. Nun könnte es noch sein dass die beiden nicht so viele Nebenkosten verursacht haben wie sie bisher vorausbezahlt hatten, das kann ich aber erst im Frühjahr nächsten Jahres sagen, da dort erst die Ablesung und Abrechnung durch die Wohnbaugenossenschaft gemacht wird. Nun habe ich von Mieter 1 die neue Adresse erhalten, von Mieter 2 leider nicht...
Meine 1 Frage: Kann/ Soll ich hier sofort ein Mahverfahren einleiten? Über welchen Betrag?
Frage 2: Wie kann ich die neue Adresse des zweiten Mieters herausfinden um auch ihn anzumahnen?
Frage 3: Mieter 1 hat noch drei Kisten im Keller stehen die er eigentlich schon am 25.10.2015 abholen wollte, auf meine Anfragen per SMS antwortet er nicht und ans Telefon geht er auch nicht.
Frage 4: Mieter 2 hat seinen Herd nicht ausgebaut, der allerdings auch nicht funktioniert und Mieter 1 meinte, dass die Chancen sehr gering sind dass Mieter 2 diesen noch abholt. Was kann ich hier machen?
Vielen Dank für eure Hilfe
MfG Elora
5 Antworten
Informier dich mal genauer zur gesamtschuldnerischen Haftung - du kannst bei einem gemeinsamen Mietvertrag dir x-beliebig einen der beiden Mieter raussuchen und bei dem alle Forderungen geltend machen. Wenn nur bei einem die Adresse bekannt ist, kannst du entsprechend alle Forderungen an diesen stellen- auch sinnvoller Weise mit einem Mahnbescheid - und zu den noch abzuholenden Sachen ebenfalls denn bekannt verzogenen Mieter schriftlich mit Fristsetzung zur Abholung auffordern. Die gesamtschuldnerische Haftung wurde exakt für solche Fälle wie diesen eingeführt.
Zum Thema "Gesamtschulderische Haftung" siehe hier: http://www.iv-mieterschutz.de/mietrecht/mietvertrag/
Demnach brauchst Du den verschwundenen Mieter nicht zu suchen.
Hm,wenn Du nicht viel Arbeit haben möchtest,so würde ich schauen,ob in den Kisten sich etwas befindet,was Wert hat.Nach einem halben Jahr könntest Du das als Pfand behalten,bzw.in Deinen Besitz übergehen lassen.Im Frühjahr,weisst Du,was an Nebenkosten angefallen ist.Da der Mieter in der Haupt-Heizperiode nicht wohnt,aber den durchschnittlichen ,umgelegten Nebenkostensatz bezahlt hat,ist anzunehmen,das er eine Rückzahlung zu bekommen hätte.Dies würde ich abwarten.Entweder sind nichts ,oder nur ein kleiner Betrag Rückständig...prima.Erledigt.Wenn nicht,kannst noch immer ins Mahnverfahren gehen.Ein paar Monate,Geld bringt eh keine Zinsen....so würd ich das konkret bei diesem Betrag und Konstellation machen.Beste Grüße.
Ja,es wäre sinnvoll von dem Dir bekannten Mieter die Gesamtschuld zu fordern.Das haben die anderen völlig richtig erwähnt!
Wenn beide Mieter den Mietvertrag unterzeichnet haben, haften sie für alles gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass jeder Mieter alle Kosten bezahlen muss, wenn der andere kein Geld hat.
Wenn dies also der Fall sein sollte, brauchst du dich nur an den Mieter zu wenden, dessen Anschrift du hast. Du machst die Gesamtsumme geltend und setzt ihm eine Frist, die Sachen der beiden aus deinen Räumlichkeiten zu entfernen.
Wenn nur ein Mieter den Vertrag unterzeichnet hat, gilt Obiges gleichermaßen. Wenn die beiden die Kosten für Miete und Nebenkosten untereinander aufgeteilt haben sollten, ist es ein Problem intern zwischen den beiden. Dich tangiert das dann nicht.
Die neue Anschrift des zweiten Mieters kannst du beim Einwohnermeldeamt erfragen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob du das als Privatperson kannst oder nur ein Rechtsanwalt.
Viel Glück!
1. Ja, der Verzug ist bereits eingetreten
2. Über die Meldestelle (Bezirksamt, Rathaus etc.)
3. Vorerst einlagern
4. Einlagern
Aus welchem Grund verwaltest Du unterschiedliche Mietrückstände und keinen gemeinsam? Jeder der Mieter ist zur Erstattung der ganzen Schuld verpflichtet.