Mietrecht: Wohnungsgriff austauschen
Hallo,
folgende Situation: Ich bin in der letzten Woche in eine neue Wohnung eingezogen. Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus mit 3 Parteien. Meine Wohnungstüre hat einen Griff auf jeder Seite, sodass man die Türe von beiden Seiten einfach so öffnen kann, wenn sie nicht verschlossen ist. (Ich schließe sie nun immer von innen zu, damit niemand so einfach von außen rein kann)
Meine Frage: Muss der Vermieter mir den Austausch des Türbeschlage (von Griffe auf beiden Seiten zu Knauf auf der Außenseite und Griff auf der Innenseite) bezahlen? Gibt es da ein Recht auf das ich mich beziehen kann?
Ich finde es nämlich ziemlich unangenehm immer hinter mit zusperren zu müssen, wenn ich nach Hause komme. Da fühle ich mich immer so, als ob ich mich verbarikadieren würde.
Liebe Grüße und schonmal danke für die hilfreichen Antworten.
5 Antworten
Meine Frage: Muss der Vermieter mir den Austausch des Türbeschlage (von Griffe auf beiden Seiten zu Knauf auf der Außenseite und Griff auf der Innenseite) bezahlen? Gibt es da ein Recht auf das ich mich beziehen kann?
Die Pflicht des Vermieters ist, Ihnen die Mietsache zur Verfügung zu stellen, die hat er erfüllt.
Zudem war Ihnen der Zustand bei Einzug bekannt.
§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. ________________________________________________________________________
Sie haben die Wohnung mit dem Ihnen bekannten gegenwärtigen Zustand der Türe gemietet. Eine von kostenmäßig zu tragende Veränderung des Schließsystems bedarf der Zustimmung des Vermieters. Bei der Gelegenheit sollten Sie gleich mitklären, ob Sie später die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Ihre Kosten vornehmen müssen.
Eine […] Veränderung des Schließsystems bedarf der Zustimmung des Vermieters.
Nein, solange die Änderung im Rahmen ist, also nicht das Erscheinungsbild der Wohnungstür "verunstaltet" bzw. vom Vermieter als "verunstaltung" aufgefasst werden kann.
Wichtig ist nur, dass der Originalzustand wieder hergestellt werden kann ohne das sichtbare Spuren oder gar Schäden vom Umbau übrig bleiben.
D.h. ein einfacher Austausch der Schloßteile (und späterer Rückbau) kann der Vermieter nicht verbieten, Löcher bohren für Kette und/oder Zusatzschlösser bedürfen der Erlaubnis durch den Vermieter.
Anders ist das natürlich bei gemeinsam genutzten Türen, also z.B. Hauseingang. Da darf der Mieter kjeine Veränderungen ohne Erlaubnis durchführen
Muss der Vermieter mir den Austausch des Türbeschlage (von Griffe auf beiden Seiten zu Knauf auf der Außenseite und Griff auf der Innenseite) bezahlen?
Natürlich nicht! Du hast die Wohnung besichtigt und bekommst die genau so vermietet. Du hast Anspruch darauf, dass die Wohnung alle Eigenschaften hat die sie bei Besichtigung und Vertragsabschluß auch hatte.
Es gibt kein Gesetz das den Vermieter verpflichtet die Wohnung an die Wünsche und Träume des Mieters anzupassen. Sonnst könnte ja jeder eine €200 "Absteige" mieten und dann durchsetzen, dass die zum 5-Sterne Hotel mit Pool aufgerüstet wird und immer noch die €200 bezahlen.
Was Du darfst ist das Schloß auf eigene Kosten auszutauschen und zwar so, dass beim Auszug der Originalzustand wieder hergestellt werden kann. Der Umbau muß also so erfolgen, dass das alte Schloß, die Klinke und Schild (Die "Front" des Schlosses, also das Blech mit dem Schlüsselloch und dem Loch der Klinke) genau so wieder eingebaut werden kann ie es war und es keine sichtbaren Spuren vom Umbau gibt. Dazu natürlich das alte Schloß, Klinke und Schild aufbewahren oder dem Vermieter übergeben.
Stellst Du den Originalzustand nicht mehr her beim Auszug, kann der Vermieter Schadensersatz fordern.
Die Pflichten des Vermieters ergeben sich aus § 535 BGB. Somit ist er nicht verpflichtet, einen Austausch zu bezahlen. Es kostet allerdings nichts, den Vermieter einfach mal zu fragen, ob er es bezahlt.
Ansonsten wurde zum Wechsel durch den Mieter schon alles gesagt.
Nein, dir war der Zustand doch bei Unterschrift des Mietvertrages bekannt und du hast ihn nicht bemängelt. Mit deiner Unterschrift hast du ihn also akzeptiert. Du kannst aber auf eigene Kosten den Griff selbst austauschen. Die Türklinken nicht wegwerfen, sondern bei Auszug wieder anbauen.