Darf Mieter Einbau einer neuen wohnungstür verweigern?

5 Antworten

Hier handelt es sich nicht um eine Reparatur sondern unm eine Modernisierung.

Wurde diese mindestens 3 Monate zuvor angekündigt und zugleich die voraussichtliche Mieterhöhung?

MONIKA986 
Beitragsersteller
 17.04.2020, 21:25

Ja, wir sind bereits seit Anfang Januar mit ihm im Gespräch und zunächst war er auch einverstanden, so dass wir die Aussenzarge abmontieren durfte um die Türe auszumessen.

jeder vermieter kennt das problem...

Zitat anfang:

II. Verweigerung der Handwerker: Duldungsklage und Kündigung

Weigert sich der Mieter grundlos einen Handwerker in die Mietwohnung zu lassen bleiben dem Vermieter nur zwei Möglichkeiten: Duldungsklage oder Kündigung.Bei der Duldungsklage kann der Vermieter einen gerichtlichen Titel erwirken, der den Mieter verpflichtet, den Zugang der Handwerker zu ermöglichen und zu dulden. Wenn der Mieter diesen Titel missachtet kann, er versuchen mit weiteren gerichtlichen Zwangsmitteln Druck zu erzeugen. Zutritt kann er aber nicht gegen den Willen des Mieters erwirken.

Der Vermieter hat aber das Recht bereits vor Erhebung einer solchen zu Klage fristlos zu kündigen: wegen Verletzung der mietvertraglichen Duldungspflicht nach § 543 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Missachtung eines gerichtlichen Duldungstitels ist hier nicht vorausgesetzt (BGH, Urteil vom 15.04.15, Az.: VIII ZR 281/13). Entscheidend ist für die Kündigung nur, dass begründet werden kann, warum eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist: abgewogen werden hier das Vermieterinteresse an der Durchführung der Handwerkerarbeiten und das Mieterinteresse an der Nichtdurchführung und dem Fortbestand des Mietverhältnisses.

Wenn es daher um Instandhaltungs- und Modernisierungsarbeiten oder dringende Beseitigung eines Schadens geht, wird das Interesse an der Durchführung der Arbeiten immer überwiegen, denn hier geht es um den Erhalt des Objektes und den wirtschaftlichen Wert.

Wichtig ist für die Wirksamkeit der Kündigung, darlegen zu können, dass eine Fortführung des Mietverhältnisses ohne die Durchführung der Handwerkerarbeiten unzumutbar ist, weil…

  • die Arbeiten dringend sind (wobei zu erklären ist: welche Arbeiten das sind und warum diese anstehen)
  • verhältnismäßig geringe / hinzunehmende Beeinträchtigungen für den Mieter entstehen
  • bereits Schäden entstanden sind, weil der Mieter die Handwerker nicht hereinlässt
  • eine weitere Terminverschiebung mit weiteren wirtschaftlichen Schäden beim Vermieter verbunden ist

Liegen all diese Punkte vor, wird für den Vermieter regelmäßig ein erhebliches Interesse an der Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten anzunehmen sein, dass bei einer Missachtung der Duldungspflicht des Mieters zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter führt.

III. Fazit: Wer den Handwerker nicht in die Wohnung lässt riskiert Kündigung!

zitat ende

quelle : https://www.mietrecht.org/mietvertrag/mieter-laesst-handwerker-nicht-rein/

Er darf es nicht verweigern (solange ihm keine Nachteile an der Mietsache entstehen. Das ist hier nicht der Fall)

MONIKA986 
Beitragsersteller
 17.04.2020, 18:21

Aber wenn er uns nicht zum Austausch in die Wohnung lässt, kann ich doch nicht einfach die Türe rausreissen oder?

nurAMnerven  17.04.2020, 18:25
@MONIKA986

bloß nicht.. das geht nach hinten los! weil sie dann "in seine" wohnung eindringen... das kann nach hinten losgehen

albatros  17.04.2020, 19:25
@MONIKA986

Hast du die Modernisierung ordentlich angekündigt?

MONIKA986 
Beitragsersteller
 17.04.2020, 21:26
@albatros

Ja, die Moderniesierung des Treppenhauses wurde bereits im September 2019 schriftlich angekündigt. Seit Anfang Januar war ich immer wieder mit ihm im Gespräch wegen der TÜre, er hat auch zunächst zugestimmt, wir haben die Aussenzarge entfernt um die TÜre auszumessen und die Türe ist inzwischen auch gekommen und wartet in der Garage auf Einbau...

albatros  18.04.2020, 13:32
@MONIKA986

Und warum weigert sich der Mieter mitzuwirken? Weise drauf hin, dass du auf Duldung klagen wirst und das für ihn teuer wird. Er müsste die Kosten des Rechtsstreites tragen.

Nein. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird für den Ausbau der alten Tür Schlossknacken angesagt sein und das kann man ihm dann in Rechnung stellen.

MONIKA986 
Beitragsersteller
 17.04.2020, 18:18

Aber handelt es sich dann nicht um hausfriedensbruch wenn wir einfach die Türe rausreissen und dadurch seine Wohnung betreten?

priesterlein  17.04.2020, 18:21
@MONIKA986

Einfach so geht gar nicht, falls das Schloss des Mieters drin ist und falls auch nur ein Körperteil, das nicht dem Mieter gehört, im Bereich der Mieträume Luft verdrängt. Da muss dann erst einmal ein Gerichtsbeschluss her, wie nurAMnerven so ausführlich beschrieb..

albatros  17.04.2020, 19:27
@MONIKA986

Genau so ist es. Du müsstest schon auf Duldung klagen. Das Gericht wird prüfen, ob die Modernisierung ordentlich angekündigt wurde. Wenn nicht, kann . U. die Klage abgewiesen werden.

Meines Wissens ist die Wohnungstür, sowie alle Fenster, Gemeinschaftseigentum. Darüber kann die Eigentümergemeinschaft abstimmen, aber ein einzelner Mieter hat da nichts zu melden.

Gerhart  18.04.2020, 10:01

Ein MFH ist hier nicht als ETW-Haus benannt. Völlig unverständlich, wer da "hlfreicht" postet.

Edding89  18.04.2020, 16:28
@Gerhart

Vielleicht, weil es jemand verstanden hat?

Gerhart  18.04.2020, 17:59
@Edding89

Du bist aber nicht dieser Jemand ! Und die 2 anderern hilfreichposter auch nicht.

Edding89  18.04.2020, 19:11
@Gerhart

Tja, solange du nicht schreibst, wo deine Verständnisschwierigkeiten liegen, kann man dir auch nicht weiterhelfen.

Gerhart  18.04.2020, 20:03
@Edding89

In dieser Frage will ich mir von man auch nicht helfen lassen, weil es nichts zu helfen gibt. Der Unterschied zwischen einem Mehrfamilienmietshaus und einer Eigentumswohnanlage ist so klar, dass er sich selbst erklärt. Nur du hast den Schuss nicht gehört oder musst vor dem Lesen der Frage die Brille putzen.

Edding89  18.04.2020, 22:39
@Gerhart

Und welchen Unterschied macht das für die Frage, ob ein Mieter den Austausch einer Wohnungstür verweigern kann?

Gerhart  19.04.2020, 06:17
@Edding89

Da gibt es keinen Unterschied.